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title: "BeglV HE — Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 3. September 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/beglvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BeglVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:10:12+00:00"
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# BeglV HE — Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 3. September 2004

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 03.09.2004
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 283


### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel BeglV

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Polizeibehörden und für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

### § 2

§ 2Die Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. September 2004 (GVBl. I S. 283)1), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), wird aufgehoben.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 1

§ 1Befugt zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind 1. die obersten Landesbehörden,2. die Regierungspräsidien,3. die Oberfinanzdirektion Frankfurt,4. die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,5. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung,6. das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,7. das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz,8. das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,9. das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden und die Hessischen Staatsarchive Darmstadt und Marburg,10. die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge,11. der Kreisausschuss,12. der Gemeindevorstand,13. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister),14. die Gerichte,15. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main,16. die Justizvollzugsanstalten, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten und Untersuchungshaftanstalten,17. die Vorstände der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstreckt,18. die Behörden der sonstigen der Aufsicht des Sozialministeriums unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,19. der Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen,20. die Ämter für Bodenmanagement.

### Eingangsformel BeglV

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) wird verordnet:

### § 1

§ 1Befugt zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind 1. die obersten Landesbehörden,2. die Regierungspräsidien,3. die Oberfinanzdirektion Frankfurt,4. die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,5. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung,6. das Hessische Landesvermessungsamt,7. das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz,8. das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,9. das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden und die Hessischen Staatsarchive Darmstadt und Marburg,10. die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge,11. der Kreisausschuss,12. der Gemeindevorstand,13. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister),14. die Gerichte,15. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main,16. die Justizvollzugsanstalten, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten und Untersuchungshaftanstalten,17. die Vorstände der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet des Landes Hessen hinaus erstreckt,18. die Behörden der sonstigen der Aufsicht des Sozialministeriums unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,19. der Verwaltungsausschuss des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.

### § 2

§ 2Die Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 31. August 1978 (GVBl. I S. 513)1), geändert durch Verordnung vom 24. März 1986 (GVBl. I S. 103), wird aufgehoben.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 3. September 2004
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BeglVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
