Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus Vom 5. März 1946
- Ausfertigungsdatum:
- 05.03.1946
- Fundstelle:
- GVBl. 1946, 57
Artikel 54 Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt ...
Artikel 64 Wird der Betroffene durch die Entscheidung der Kammer als Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er daraus keine Ansprüche auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz herleiten.
Artikel 67 Das Gesetz tritt am 5. März 1946 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.