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title: "BefrAbschlG HE 3 — Drittes Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 8. November 1954"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BefrAbschlGHE3rahmen"
updated: "2026-05-13T17:09:58+00:00"
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# BefrAbschlG HE 3 — Drittes Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 8. November 1954

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 08.11.1954
*Fundstelle:* GVBl. 1954, 191


### § 1

§ 1 (1) ... (2) In ein öffentliches Amt, einschließlich Notariat und Anwaltschaft, darf nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er für die freiheitliche, demokratische Grundordnung eintritt.

### § 3

§ 3 Das Gnadenrecht nach Artikel 54 des Befreiungsgesetzes und nach § 8 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen bleibt unberührt.

### § 4

§ 4 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesregierung.

### § 5

§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Drittes Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 8. November 1954
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BefrAbschlGHE3rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
