Drittes Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 8. November 1954
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.1954
- Fundstelle:
- GVBl. 1954, 191
§ 1 (1) ... (2) In ein öffentliches Amt, einschließlich Notariat und Anwaltschaft, darf nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er für die freiheitliche, demokratische Grundordnung eintritt.
§ 3 Das Gnadenrecht nach Artikel 54 des Befreiungsgesetzes und nach § 8 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen bleibt unberührt.
§ 4 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesregierung.
§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.