BefrAbschlG HE 3 · Hessen

Drittes Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 8. November 1954

Ausfertigungsdatum:
08.11.1954
Fundstelle:
GVBl. 1954, 191
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) ... (2) In ein öffentliches Amt, einschließlich Notariat und Anwaltschaft, darf nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er für die freiheitliche, demokratische Grundordnung eintritt.

§ 3

§ 3 Das Gnadenrecht nach Artikel 54 des Befreiungsgesetzes und nach § 8 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen bleibt unberührt.

§ 4

§ 4 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesregierung.

§ 5

§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.