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title: "BefrAbschlG HE 2 — Zweites Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 18. Oktober 1951"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/befrabschlghe2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BefrAbschlGHE2rahmen"
updated: "2026-05-13T17:09:54+00:00"
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# BefrAbschlG HE 2 — Zweites Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 18. Oktober 1951

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.10.1951
*Fundstelle:* GVBl. 1951, 69


### § 10

§ 10 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

### § 4

§ 4 (1) Ist ... gemäß Artikel 37 des Befreiungsgesetzes auf ganze oder teilweise Einziehung des Nachlasses erkannt, so bleiben Einstellungen, Anstellungen, Ernennungen und Beförderungen des Beamten, die nach dem 29. Januar 1933 erfolgt sind, bei der Berechnung des Witwen- und Waisengeldes für die Zeit vom 8. Mai 1945 ab unberücksichtigt, soweit sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind. (2) ... (3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für Angestellte, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine der Beamtenversorgung nachgebildete Versorgung zu beanspruchen haben.

### § 8

§ 8 Das Gnadenrecht gemäß Artikel 54 des Befreiungsgesetzes wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Es umfaßt auch das Recht, einen Betroffenen in eine günstigere Gruppe einzureihen.

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— Zweites Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 18. Oktober 1951
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BefrAbschlGHE2rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
