BefrAbschlG HE · Hessen

Gesetz über den Abschluß der politischen Befreiung in Hessen Vom 30. November 1949

Ausfertigungsdatum:
30.11.1949
Fundstelle:
GVBl. 1949, 167
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

§ 10 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

§ 4

§ 4 (1) Ist ... gemäß Artikel 37 des Befreiungsgesetzes auf ganze oder teilweise Einziehung des Nachlasses erkannt, so bleiben Einstellungen, Anstellungen, Ernennungen und Beförderungen des Beamten, die nach dem 29. Januar 1933 erfolgt sind, bei der Berechnung des Witwen- und Waisengeldes für die Zeit vom 8. Mai 1945 ab unberücksichtigt, soweit sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind. (2) ... (3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für Angestellte, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine der Beamtenversorgung nachgebildete Versorgung zu beanspruchen haben.

§ 8

§ 8 Das Gnadenrecht gemäß Artikel 54 des Befreiungsgesetzes wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Es umfaßt auch das Recht, einen Betroffenen in eine günstigere Gruppe einzureihen.

§ 1

§ 1 (1) ... (2) In ein öffentliches Amt, einschließlich Notariat und Anwaltschaft, darf nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er für die freiheitliche, demokratische Grundordnung eintritt.

§ 3

§ 3 Das Gnadenrecht nach Artikel 54 des Befreiungsgesetzes und nach § 8 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung in Hessen bleibt unberührt.

§ 4

§ 4 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesregierung.

§ 5

§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 6

§ 6 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Personen, die in die Gruppe 3, 4 oder 5 eingereiht oder amnestiert sind oder die Bescheinigung nach §§ 4 oder 5 dieses Gesetzes erhalten haben, die gleichen Rechte wie die übrigen Staatsbürger. (2) Betroffene, die aus ihrem Amt, ihrer Stellung oder ihrem Dienstverhältnis entfernt worden sind, können aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Wiedereinstellung, Gehalts- oder Pensionszahlung oder Schadensersatz nicht ableiten. (3) Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, bei Betrauung mit einem öffentlichen Amt und bei der Zulassung zur Anwaltschaft, kann die politische Vergangenheit des Bewerbers berücksichtigt werden.

§ 8

§ 8 (1) ... (2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.