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title: "BEEGZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 2. Januar 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/beegzustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BEEGZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T16:58:18+00:00"
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# BEEGZustV HE — Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 2. Januar 2007

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.01.2007
*Fundstelle:* GVBl. I 2007, 2


### § 2

§ 2Soweit die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes nach Maßgabe des § 27 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, gilt Folgendes:1. Zuständige Behörden für die Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.2.Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.3.Das für Familienförderung zuständige Ministerium ist Fachaufsichtsbehörde und zuständig für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie für die Grundsatzsachbearbeitung.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel BEEGZustV

Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. (2) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. (3) Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das für Familienförderung zuständige Ministerium.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 2. Januar 2007
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BEEGZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
