BeamtVZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung Vom 12. Dezember 2005 *

Ausfertigungsdatum:
12.12.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 818
62 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 5 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport(1) Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, den Polizeipräsidien Westhessen, Südhessen, Südosthessen, Frankfurt am Main, der Polizeiakademie Hessen und dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte des Ministeriums des Innern und für Sport sowie der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen. (3) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Bezügestelle sowie der Polizeipräsidien Nordhessen, Mittelhessen und Osthessen übertragen. (4) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen. (5) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.

§ 1

Versorgungsbezüge

§ 1 Versorgungsbezüge(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,1. für die Mitglieder der Landesregierung die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen,2. für die Mitglieder der Landesregierung, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie für Richterinnen und Richter a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden,b) nach § 65 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes dem Mitglied der Landesregierung, der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge zu erteilen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 18 Abs. 3 und § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden; die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 42 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt der obersten Dienstbehörde vorbehalten,b) nach § 64 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen,c) nach § 70 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall von der Rückforderung bis zur Höhe von 5 000 Euro abzusehen.(2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften und von Zeiten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen und für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung C und W der Technischen Universität Darmstadt, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main vorbehalten.

§ 4

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

§ 4 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen(1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen,1. nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,2. nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,3. nach § 40 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,4. nach § 43 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unterhaltsbeitrags erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen und5. nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 49 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

§ 5

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 5 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport(1) Den Regierungspräsidien und dem Hessischen Landeskriminalamt werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen.(2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte des Ministeriums des Innern und für Sport sowie der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Bezügestelle, der Polizeipräsidien, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeiakademie Hessen übertragen.(4) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen.(5) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.

§ 13

Kinderbezogene Bestandteile der Versorgung

§ 13 Kinderbezogene Bestandteile der VersorgungDem Regierungspräsidium Kassel wird für die Versorgungsberechtigten des Landes die Befugnis übertragen,1. nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes kinderbezogene Bestandteile der Versorgung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen,2. nach § 64 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die sich aus Nr. 1 ergebenden Zahlungen von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigen Person abhängig zu machen.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

§ 12

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration

§ 12 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und IntegrationDem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Soziales und Integration, für die Beamtinnen und Beamten der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen sowie für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnisse nach § 4 übertragen.

§ 14

Übergangsvorschriften

§ 14 ÜbergangsvorschriftenBis zum 30. September 2022 sind §§ 5 und 10 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 10

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Kultusministeriums

§ 10 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des KultusministeriumsDem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums die Befugnisse nach § 4 übertragen.

§ 11

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

§ 11 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und KunstDem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie für den Zuständigkeitsbereich der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die Befugnisse nach § 4 übertragen.

§ 4

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

§ 4 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der FinanzenDem Regierungspräsidium Kassel wird für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen,1. nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,2. nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,3. nach § 40 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,4. nach § 43 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unterhaltsbeitrags erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen und5. nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 49 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

§ 5

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 5 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport(1) Den Regierungspräsidien und dem Hessischen Landeskriminalamt werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 4 übertragen.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die Befugnisse nach § 4 für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Polizeipräsidien, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach § 4 für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen.(4) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.

§ 6

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

§ 6 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin oder des MinisterpräsidentenDem Regierungspräsidium Kassel werden für Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten die Befugnisse nach § 4 übertragen.

§ 7

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

§ 7 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der JustizDem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz die Befugnisse nach § 4 übertragen.

§ 8

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft ...

§ 8 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und VerbraucherschutzDem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnisse nach § 4 übertragen.

§ 9

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und ...

§ 9 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenDem Regierungspräsidium Kassel werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnisse nach § 4 übertragen.

§ 1

Versorgungsbezüge

§ 1 VersorgungsbezügeDem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,1. für die Mitglieder der Landesregierung die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen,2. für die Mitglieder der Landesregierung, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie für Richterinnen und Richter a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden,b) nach § 65 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes dem Mitglied der Landesregierung, der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge zu erteilen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 18 Abs. 3 und § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden; die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 42 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt der obersten Dienstbehörde vorbehalten,b) nach § 64 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen,c) nach § 70 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall von der Rückforderung bis zur Höhe von 5 000 Euro abzusehen.

§ 5

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 5 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport(1) Dem Regierungspräsidium Kassel und dem Hessischen Landeskriminalamt werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 4 übertragen.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die Befugnisse nach § 4 für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen einschließlich des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Polizeipräsidien, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen.

§ 5

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 5 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport(1) Dem Regierungspräsidium Kassel und dem Hessischen Landeskriminalamt werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 4 übertragen.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die Befugnisse nach § 4 für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Polizeipräsidien, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen.

Eingangsformel BeamtVZustV

Aufgrund 1. des § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), jeweils auch in Verbindung mit a) § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442),b) § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung, des2. § 60 Abs. 2 Satz 3 und § 88 Abs. 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510),3. § 3 Abs. 10 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und der Technischen Universität Darmstadt, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, der Hochschule Darmstadt, der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule Fulda, der Technischen Hochschule Mittelhessen, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim:

§ 1

Versorgungsbezüge

§ 1 Versorgungsbezüge(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, 1. für die Mitglieder der Landesregierung die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen,2. für die Mitglieder der Landesregierung, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie für Richterinnen und Richter a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden,b) nach § 65 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes dem Mitglied der Landesregierung, der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge zu erteilen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 18 Abs. 3 und § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden; die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 42 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt der obersten Dienstbehörde vorbehalten,b) nach § 64 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen. (2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften und von Zeiten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der in § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen und für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung C und W der Technischen Universität Darmstadt, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main vorbehalten.

§ 10

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Kultusministeriums

§ 10 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Kultusministeriums(1) Den Regierungspräsidien werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen.(2) Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums richtet sich nach dem Dienstort der Beamtin oder des Beamten.

§ 11

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

§ 11 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst(1) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für die Beamtinnen und Beamten seines Zuständigkeitsbereichs die Befugnis nach § 4 Abs. 1 übertragen.(2) Für die Leitung und die stellvertretende Leitung der in Abs. 1 genannten Behörde bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.

§ 12

Kinderbezogene Bestandteile der Versorgung

§ 12 Kinderbezogene Bestandteile der VersorgungDer Hessischen Bezügestelle wird für die Versorgungsberechtigten des Landes die Befugnis übertragen,1. nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes kinderbezogene Bestandteile der Versorgung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen,2. nach § 64 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die sich aus Nr. 1 ergebenden Zahlungen von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigen Person abhängig zu machen.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

§ 2

Versorgungslastenteilung

§ 2 VersorgungslastenteilungDem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, nach den §§ 83, 84 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes anteilige Versorgungslasten anzufordern und zu erstatten.

§ 3

Unfallfürsorge für Versorgungsberechtigte

§ 3 Unfallfürsorge für Versorgungsberechtigte(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, 1. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a) nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,b) nach § 43 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unterhaltsbeitrags erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. für die in § 78 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 41) die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen. (2) Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist der beamtenrechtliche Status zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens oder Unfallausgleich maßgebend.

§ 4

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

§ 4 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen(1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen, 1. nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,2. nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,3. nach § 40 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,4. nach § 43 Abs. 6 und § 44 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unterhaltsbeitrags erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen und5. nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 40 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 49 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen. (2) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

§ 5

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

§ 5 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport(1) Den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, den Polizeipräsidien, der Polizeiakademie Hessen und dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte des Ministeriums des Innern und für Sport sowie der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung übertragen. (3) Dem Regierungspräsidium Kassel werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule sowie der Hessischen Bezügestelle übertragen. (4) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen. (5) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Inneres und für Sport vorbehalten.

§ 6

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

§ 6 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten(1) Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 der Hessischen Staatskanzlei vorbehalten.

§ 7

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

§ 7 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen.(2) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts, der IT-Stelle der hessischen Justiz und die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium der Justiz vorbehalten.

§ 8

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft ...

§ 8 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(1) Dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und dem Nationalparkamt Kellerwald-Edersee werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorbehalten.

§ 9

Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und ...

§ 9 Unfallfürsorge im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung(1) Dem Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und der Hessischen Eichdirektion werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 übertragen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden jeweils, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes , §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen. 4. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen. (2) Örtlich zuständig für die in Abs. 1 übertragenen Befugnisse ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die oder der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin oder der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt oder Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt. (3) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 2

§ 2 Dem Regierungspräsidium Kassel werden, soweit in den §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten der Geschäftsbereiche der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums sowie für die Versorgungsberechtigten, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, übertragen.

§ 5a

§ 5a Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehörenden Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen sowie der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnisse nach § 5 Nr. 1 bis 4 übertragen.

§ 1

§ 1 Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, 1. für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen, 2. für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten der Geschäftsbereiche der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums der Finanzen, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums, 3. für die Versorgungsberechtigten, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, die Befugnis übertragen, 1. die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen, 2. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 3. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes , §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 4. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 5. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

§ 3 (1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsberechtigten die Befugnis übertragen, 1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 3. für die in § 69 Abs. 1 und 2 , §§ 69a und 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 4. für Versorgungsberechtigte, mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallsausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c) nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie d) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und hierfür die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter übertragen. (3) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die Bediensteten des Ministeriums bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c dem Ministerium der Justiz vorbehalten."

§ 5

§ 5 Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

§ 5b

§ 5b Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse nach § 5 übertragen. Für die Leiterinnen und Leiter beider Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Satz 1 der Hessischen Staatskanzlei vorbehalten.

§ 5c

§ 5c Die Entscheidung darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vorliegt, behält sich die Landesregierung im Einzelfall vor.

§ 6

§ 6 Der Hessischen Bezügestelle wird für die Versorgungsberechtigten des Landes und für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, die Befugnis übertragen, 1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes kinderbezogene Bestandteile der Versorgung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen, 2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die sich aus Nr. 1 ergebenden Zahlungen von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen.

§ 4

§ 4 (1) Der Technischen Universität Darmstadt, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, den Fachhochschulen Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen-Friedberg und Wiesbaden sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für ihren Geschäftsbereich de Befugnis übertragen 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 , festzusetzen. (2) Den in Abs. 1 genannten Hochschulenwird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, das Übergangsgeld für Beamtinnen und Beamte nach §§ 47 und 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen. (3) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen 1. nach Abs. 1 und 2 für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden, 2. über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen C und W, 3. über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehalten.

§ 5a

§ 5a Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, den Polizeipräsidien, der Hessischen Polizeischule, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, dem Regierungspräsidium Gießen auch für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Befugnisse nach § 5 übertragen. Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Satz 1 dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.

§ 5c

§ 5c Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, dem Landesbetrieb Hessen-Forst und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen auch für diejenigen des Landesbetriebs Landgestüt Dillenburg, die Befugnisse nach § 5 übertragen. Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Satz 1 dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorbehalten.

§ 5d

§ 5d Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und der Hessischen Eichdirektion werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 5 übertragen. Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden bleiben die Befugnisse nach Satz 1 dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

§ 5e

§ 5e Den Regierungspräsidien werden für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Hessischen Kultusministeriums die Befugnisse nach § 5 übertragen. Die Zuständigkeit des jeweiligen Regierungspräsidiums richtet sich nach dem Dienstort der Beamtinnen und Beamten.

§ 5f

§ 5f Die Entscheidung darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vorliegt, behält sich die Landesregierung im Einzelfall vor.

§ 1

§ 1 Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in den §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen, für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten der Geschäftsbereiche der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums der Finanzen, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums sowie für die Versorgungsberechtigten, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, die Befugnis übertragen, 1. die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen, 2. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 3. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes , §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 4. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 5. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen.

§ 3

§ 3 (1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsberechtigten die Befugnis übertragen, 1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 3. für die in § 69 Abs. 1 und 2 , §§ 69a und 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 4. für Versorgungsberechtigte, mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallsausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c) nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie d) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und hierfür die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter übertragen. (3) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die Bediensteten des Ministeriums bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa vorbehalten."

§ 5c

§ 5c Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, dem Landesbetrieb Hessen-Forst und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Befugnisse nach § 5 übertragen. Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Satz 1 dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorbehalten.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

Eingangsformel BeamtVZustV

Aufgrund 1. des § 107 Abs. 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), und mit a) § 35 Abs. 3 Satz 2 , § 38 Abs. 6 Satz 2 , § 38a Abs. 2 Satz 1 , § 45 Abs. 3 Satz 2 und §§ 69 , §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes , b) § 152 Abs. 3 Satz 2 und § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), c) § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in Verbindung mit §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), aufgehoben durch Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), 2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsvorschriften vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden jeweils, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und für Sport und des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes , §§ 69a und §§ 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen. 4. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen. (2) Örtlich zuständig für die in Abs. 1 übertragenen Befugnisse ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die oder der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin oder der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt oder Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies die oder der Versorgungsberechtigte beantragt. (3) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 2

§ 2 Dem Regierungspräsidium Kassel werden, soweit in den §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten der Geschäftsbereiche der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums sowie für die Versorgungsberechtigten, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, übertragen.

§ 3

§ 3 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsberechtigten die Befugnis übertragen, 1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, soweit die Befugnis nicht nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 408) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen ist, 2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen.

§ 4

§ 4 Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt vorbehalten, 1. über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen C und W zu entscheiden, 2. über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden.

§ 5

§ 5 (1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ob ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen. (2) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Abs. 1 wird der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main übertragen.

§ 6

§ 6 Der Hessischen Bezügestelle wird für die Versorgungsberechtigten des Landes und für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, die Befugnis übertragen, 1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes kinderbezogene Bestandteile der Versorgung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen, 2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die sich aus Nr. 1 ergebenden Zahlungen von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen, 3. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu entscheiden.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.