BeamtVG HE · Hessen

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG)*)

Ausfertigungsdatum:
25.11.2010
Fundstelle:
GVBl. I 2010, 410
413 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. (2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richter des Landes.

§ 10

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen DienstAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

§ 105

Außerkrafttreten

§ 105 AußerkrafttretenSoweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.

§ 106

Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 106 Verweisung auf aufgehobene VorschriftenSoweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 107

Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen

§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesregierung. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 107a

Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. (2) Die Landesregierungen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt aufgrund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.

§ 107b

Verteilung der Versorgungslasten

§ 107b Verteilung der Versorgungslasten(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe des Abs. 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion. (3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Abs. 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten. (5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in Abs. 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt anstelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

§ 107c

Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches ...

§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Art. 3 des Einigungsvertrages genannten GebietErwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 aufgrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 108

§ 108(weggefallen)

§ 109

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 109 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 11

Sonstige Zeiten

§ 11 Sonstige ZeitenDie Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oderb) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oderc) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oderd) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oderb) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

§ 12

Ausbildungszeiten

§ 12 Ausbildungszeiten(1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

§ 12a

Nicht zu berücksichtigende Zeiten

§ 12a Nicht zu berücksichtigende ZeitenZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 12b

Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 12b Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 9 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Abs. 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 13

Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung(1) Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 14

Höhe des Ruhegehalts

§ 14 Höhe des Ruhegehalts(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (2) (weggefallen)(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er 1. das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,2. die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder3. das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 vom Hundert in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand 1. in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre2. in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Den in den Satz 5 genannten Zeiten stehen Zeiten nach den §§ 8 bis 10 gleich, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 12a erfasst werden. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Abs. 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Abs. 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen. (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 14a

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oderb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat, und 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat. (2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satz 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. (5) Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 3.

§ 15

Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. (2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht).

§ 15a

Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung. (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt. (3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. (4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Abs. 4 entsprechend.

§ 16

Allgemeines

§ 16 AllgemeinesDie Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst 1. Bezüge für den Sterbemonat,2. Sterbegeld,3. Witwengeld,4. Witwenabfindung,5. Waisengeld,6. Unterhaltsbeiträge,7. Witwerversorgung.

§ 17

Bezüge für den Sterbemonat

§ 17 Bezüge für den Sterbemonat(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 18

Sterbegeld

§ 18 Sterbegeld(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Satz 2 und 3. (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Abs. 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. (4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in Abs. 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 19

Witwengeld

§ 19 Witwengeld(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. (2) Abs. 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.

§ 2

Arten der Versorgung

§ 2 Arten der Versorgung(1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,2. Hinterbliebenenversorgung,3. Bezüge bei Verschollenheit,4. Unfallfürsorge,5. Übergangsgeld,6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, 10.Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,11.Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5. (2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.

§ 20

Höhe des Witwengeldes

§ 20 Höhe des Witwengeldes(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Abs. 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben. (3) Von dem nach Abs. 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

§ 21

Witwenabfindung

§ 21 Witwenabfindung(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 22

Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder2. wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend. (3) Abs. 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

§ 23

Waisengeld

§ 23 Waisengeld(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 24

Höhe des Waisengeldes

§ 24 Höhe des Waisengeldes(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 25

Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 Abs. 1 gewährt wird. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 26

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) § 21 gilt entsprechend.

§ 27

Beginn der Zahlungen

§ 27 Beginn der Zahlungen(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.

§ 28

Witwerversorgung

§ 28 WitwerversorgungDie §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

§ 29

Zahlung der Bezüge

§ 29 Zahlung der Bezüge(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§ 3

Regelung durch Gesetz

§ 3 Regelung durch Gesetz(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 30

Allgemeines

§ 30 Allgemeines(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen. (2) Die Unfallfürsorge umfasst 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),2. Heilverfahren (§§ 33, 34),3. Unfallausgleich (§ 35),4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a Im Fall von Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Nr. 2 und 3 sowie nach § 38a.(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 31

Dienstunfall

§ 31 Dienstunfall(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 31a

Einsatzversorgung

§ 31a Einsatzversorgung(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Abs. 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 32

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen AufwendungenSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 33

Heilverfahren

§ 33 Heilverfahren(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendige ärztliche Behandlung,2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,3. die notwendige Pflege (§ 34). (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. (5) Die Durchführung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 34

Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt.

§ 35

Unfallausgleich

§ 35 Unfallausgleich(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

§ 36

Unfallruhegehalt

§ 36 Unfallruhegehalt(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 37

Erhöhtes Unfallruhegehalt

§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend. (2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet. (3) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.

§ 38

Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Abs. 4,2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nr. 1. (3) Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nr. 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 38a

Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt 1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nr. 1. (2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen. (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Abs. 1. (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden. (5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 39

Unfall-Hinterbliebenenversorgung

§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften: 1. Das Witwengeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

§ 4

Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 40

Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden LinieVerwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.

§ 41

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt. (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Abs. 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.(4) § 21 gilt entsprechend.

§ 42

Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

§ 42 Höchstgrenzen der HinterbliebenenversorgungDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.

§ 43

Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nr. 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder5. als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach Nr. 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satz 1 und die zum Dienst im Sinne des Satz 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) (weggefallen)(5) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist. (7) Für die einmalige Entschädigung nach Abs. 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Abs. 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

§ 43a

Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist. (2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nr. 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. (4) Der Schadensausgleich nach Abs. 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. (5) Abs. 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend.

§ 44

Nichtgewährung von Unfallfürsorge

§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

§ 45

Meldung und Untersuchungsverfahren

§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. (2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. (4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Abs. 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 46

Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. (2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung.(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.

§ 47

Übergangsgeld

§ 47 Übergangsgeld(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 47a

Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.

§ 48

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus oder das vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aufgrund einer Zurruhesetzung auf Antrag nicht abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt. (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.

§ 49

Zahlung der Versorgungsbezüge

§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. (7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von Satz 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

§ 49a

Versorgungsauskunft

§ 49a VersorgungsauskunftDie zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

§ 5

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die dem Beamten in den Fällen der Nr. 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nr. 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht. (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Hatte der Beamte vorher kein Amt inne, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

§ 50

Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung

§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) (weggefallen)(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (4) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewähren, darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten. Das Gesetz hat die Zahlungsweise zu bestimmen. Es kann festlegen, dass die Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt. Daneben kann für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden. (5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Abs. 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach Abs. 4 Satz 4.

§ 50a

Kindererziehungszuschlag

§ 50a Kindererziehungszuschlag(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. (8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 50b

Kindererziehungsergänzungszuschlag

§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oderb) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt waren, 1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,2. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. (3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 50c

Kinderzuschlag zum Witwengeld

§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4.(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.(4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 50d

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.

§ 50e

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oderb) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden und die besondere Altersgrenze erreicht haben, und 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. (4) Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 3.

§ 51

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 52

Rückforderung von Versorgungsbezügen

§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung. (4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 53

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Empfänger von Ruhegehalt, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7), werden daneben die Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nr. 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,3. für Ruhestandsbeamte, die a) wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, oderb) nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 467 Euro. (3) Die Höchstgrenze nach Abs. 2 ist in den Fällen des §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen. (4) (weggefallen)(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Abs. 7 Satz 5 entsprechend. (6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Beamte auf Lebenszeit geltende Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht, gelten die Abs. 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Beziehen Beamte, die nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. (10) Beziehen Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Abs. 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

§ 54

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte (Abs. 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,2. für Witwen und Waisen (Abs. 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,3. für Witwen (Abs.1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 75 vom Hundert, in den Fällen des § 37 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt. (3) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen. (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 55

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.(2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamten (Abs. 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,2. bei Witwen und Waisen (Abs. 2 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Abs.1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach Abs. 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Abs. 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.(8) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 56

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...

§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satz 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder2. Abs. 1 Satz 3 anzuwenden ist. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 56a

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem ...

§ 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen ParlamentsTreffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, 2005/684/EG,, Euratom (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) (Abgeordnetenstatut) mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.

§ 57

Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§ 58

Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

§ 59

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung(1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oderb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art.18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.

§ 6

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchst. a berücksichtigt wird,4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oderb) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.

§ 60

Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten BerufungKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 61

Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satz 1 Nr. 4 und des Satz 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 62

Anzeigepflicht

§ 62 Anzeigepflicht(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes,2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 62a

Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

§ 62a Mitteilungspflicht für statistische ZweckeÖffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind, übermitteln dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die Daten 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind. Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.

§ 63

Anwendungsbereich

§ 63 AnwendungsbereichFür die Anwendung des Abschnitts VII gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

§ 64

Entzug von Hinterbliebenenversorgung

§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. (2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

§ 65

Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

§ 65 Nichtberücksichtigung der VersorgungsbezügeWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

§ 66

Beamte auf Zeit

§ 66 Beamte auf Zeit(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Satz 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden. (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. (7) (aufgehoben)(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Abs. 2 darf nicht überschritten werden. (9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 67

Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, ...

§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Abs. 2 sowie aufgrund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

§ 68

Ehrenbeamte

§ 68 EhrenbeamteErleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Landes im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

§ 69

Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach § 36 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 37 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorg) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Abs. 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.(4) Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 69a

Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene VersorgungsempfängerRechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 37 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.5. Nr. 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 69b

Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene ...

§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. (2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in Satz 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.

§ 69c

Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. ...

§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satz 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satz 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.

§ 69d

Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. ...

§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt. (3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestands (vom Hundert) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts vom Hundert vor dem 1.1.2002 1,8 3,6 vor dem 1.1.2003 2,4 7,2 vor dem 1.1.2004 3,0 10,8 2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1.1.2002 5 vor dem 1.1.2003 6 vor dem 1.1.2004 7 (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Abs. 1 entsprechend. (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden. (6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind; sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.

§ 69e

Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Abs. 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e, 53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Satz 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor 1. 0,99458 2. 0,98917 3. 0,98375 4. 0,97833 5. 0,97292 6. 0,96750 7. 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach Art. 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor. (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Abs. 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend. (6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satz 1 sowie des § 37 sind Abs. 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

§ 69f

Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

§ 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters(1) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1952 63 1 29. Februar 1952 63 2 31. März 1952 63 3 30. April 1952 63 4 31. Mai 1952 63 5 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10 3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. (2) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs.7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. (3) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“ tritt.

§ 7

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen DienstzeitDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satz 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

§ 70

Allgemeine Anpassung

§ 70 Allgemeine Anpassung(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinn des Abs. 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

§§

§§ 71 bis 73(entfallen)

§§

§§ 74 bis 76(weggefallen)

§§

§§ 77 bis 83(weggefallen)

§ 8

Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 84

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 84 Ruhegehaltfähige DienstzeitFür am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.

§ 85

Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. (4) Der sich nach Abs. 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Abs. 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr vor dem 1. Januar 1998 0,0, nach dem 31. Dezember 1997 0,6, nach dem 31. Dezember 1998 1,2, nach dem 31. Dezember 1999 1,8, nach dem 31. Dezember 2000 2,4, nach dem 31. Dezember 2001 3,0, nach dem 31. Dezember 2002 3,6. (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Abs. 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen des Satz 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a Abs. 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. (9) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. (10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.(11) Für den nach Abs. 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Abs. 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

§ 85a

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 85a Erneute Berufung in das BeamtenverhältnisBei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

§ 86

Hinterbliebenenversorgung

§ 86 Hinterbliebenenversorgung(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des 65. Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. (4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben.

§ 87

Unfallfürsorge

§ 87 Unfallfürsorge(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.

§ 88

Abfindung

§ 88 Abfindung(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung. (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehaltsund Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.

§ 89

(weggefallen)

§ 89(weggefallen)

§ 9

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder3. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 90

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...

§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Abs. 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.

§ 91

Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes: 1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nr. 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nr. 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war. (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

§§

§§ 92 bis 104(weggefallen)

§ 81

Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen

§ 81 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 24

Witwengeld oder Witwergeld

§ 24 Witwengeld oder Witwergeld(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin erhält Witwengeld oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn1. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens drei Monate gedauert hat, es sei denn, dass der Tod durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist,2. die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte oder3.der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Witwe oder den Witwer vorsätzlich herbeigeführt wurde.(2) Abs. 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder dem oder der die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war.(3) Für einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld gelten als Witwe oder Witwer auch eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner, als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, und als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

§ 29

Waisengeld

§ 29 Waisengeld(1) Die Kinder einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten durch die Waise vorsätzlich herbeigeführt wurde.(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 33

Beginn der Zahlungen

§ 33 Beginn der Zahlungen(1) Die Zahlung des Witwengeldes, Witwergeldes und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach den § 27 oder § 29 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 28 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 32.(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 Satz 2 kann das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils einbehalten werden. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 84,21 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 89,48 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,26 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,53 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 52 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 6

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit1. in einem Neben- oder Ehrenamt,2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Anwärterbezüge; diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugesichert worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und3. eines ganztägigen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge.Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Die Altersteilzeit nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung, ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ist mindestens im Umfang nach § 7 Abs. 4 ruhegehaltfähig. Beim Zusammentreffen von Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit während der Altersteilzeit zu neun Zehnteln ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang nach Satz 5.(2) Nicht ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit1. in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn a) ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oderb) der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,3. die Zeit als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit,5. die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und6. auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, soweit das jeweils einschlägige Abgeordnetengesetz dies vorsieht.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 85,05 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 90,37 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,31 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,64 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 53 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 86,75 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 92,18 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,42 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,85 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 54 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 86

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 86,75 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 92,18 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,42 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,85 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 54 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Wenn die Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 88,66 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 94,21 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,54 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 11,09 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 55 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Wenn die Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 5

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag nach § 55 Abs. 1 der Stufe 1 und3. sonstige Bezüge, die im hessischen Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nr. 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nr. 2 nach dem hessischen Besoldungsrecht zustehen würden. Bemessungsgrundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu zahlen gewesen wären.(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn oder keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Satz 1 gilt auch bei Übertragung eines höherwertigen Amtes aufgrund Erfüllung zahlenmäßiger Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, nicht jedoch bei gesetzlichen Stellenhebungen. Hatte die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt inne, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest.(3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt innehatte und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.(4) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der hessischen Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die hessische Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der hessischen Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.(5) In die Zweijahresfrist nach Abs. 2, 3 oder 4 einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.(6) Das Ruhegehalt aus einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 91,50 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 97,22 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,72 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 11,44 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 57 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Wenn die Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 94,43 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 100,33 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,90 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 11,81 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 59 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Wenn die Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 13

Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

§ 13 Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit(1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Das Verhältnis von geleisteten Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung zu denen einer Vollzeitbeschäftigung muss mindestens 0,35 betragen; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.(2) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.(3) Bei Unterbrechung einer Zeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.(4) Eine Zeit ist nicht ruhegehaltfähig, wenn für den Zeitraum eine Abfindung anstelle der Versorgung beim Ausscheiden gezahlt und diese nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles zurückgezahlt wurde. Dies gilt nicht in Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 4.(5) § 31 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.(6) Die ruhegehaltfähige Zeit nach den §§ 8 bis 11 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeit als rentenrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig ist. Die Ausbildungszeit nach den §§ 12 und 17 Abs. 7 ist nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864). Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, kann die genannte Zeit im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.(7) Eine Doppelanerkennung gleicher Zeiträume nach verschiedenen Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen. Zunächst ist die Zeit nach § 6 vor der Zeit nach den §§ 8 und 9 zu berücksichtigen, danach folgt die Zeit nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2. Erst dann ist die Zeit nach den Kann-Vorschriften der §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen.(8) Bei einer Zeit, die nur begrenzt anerkennungsfähig ist, erfolgt die Berücksichtigung ab deren tatsächlichem Beginn.(9) Wird eine Versorgungsleistung bezogen, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften dieses Gesetzes berücksichtigt werden kann und aus einer Tätigkeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 hervorgeht, erfolgt eine fiktive Anrechnung nach § 59. Die Zeit wird monatsweise gekürzt, bis kein Ruhensbetrag mehr verbleibt.

§ 14

Höhe des Ruhegehalts

§ 14 Höhe des Ruhegehalts(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenfassung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Dienstzeit Schalttage enthält - als ein Jahr anzusetzen. Eine zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeit und eine Dienstzeit mit unterschiedlichem Anerkennungsumfang sind gesondert zu berechnen. (2) Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlagssatz und ruhegehaltfähige Dienstzeit sind bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er 1. das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 35 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,2. die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 35 Satz 1 Nr. 2 oder § 112 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 113 oder § 114, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder3. das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 Prozent in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn zum Zeitpunkt eines Laufbahnwechsels Abschlagsfreiheit bereits erreicht war. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand 1. in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder2. in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit berücksichtigungsfähiger Zeit zurückgelegt hat. Berücksichtigungsfähig ist 1. die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10; dieser steht eine Zeit nach den §§ 8 bis 10 gleich, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 13 Abs. 5 erfasst wird; bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang berücksichtigt,2. die Zeit einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes nach § 56 Abs. 3 bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr oder die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege nach § 56 Abs. 6 Satz 1 und3. die Pflichtbeitragszeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit steht und wenn die Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 7 Nr. 1 bis 3 ein Zeitraum überschneidet, ist die Zeit nur einmal zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), waren. (4) Das Ruhegehalt nach Anwendung von Abs. 3 beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 62 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bemisst sich aus der Besoldungsgruppe nach Satz 1. (5) Bei einer oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. (6) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3; die Begrenzung auf das 17. Lebensjahr ist nicht anzuwenden und die Berücksichtigung der Schalttage bestimmt sich nach Abs. 1 Satz 3 bis 5. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleibt die Zeit bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstatt § 7 Abs. 4 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Der nach Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehaltssatz wird um den Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich ansonsten nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung. (7) Bei einer oder einem nach §§ 29, 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt das am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Die Zeit des Ruhestands gilt nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses und ist nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt vor der Reaktivierung wird nach Anwendung des jeweils geltenden Rechts für vorhandene versorgungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung mit dem neu festgesetzten Ruhegehalt nach der Reaktivierung verglichen. In den Vergleich werden der jeweils geltende Kindererziehungs- und Pflegezuschlag, Versorgungsabschlag und die Mindestversorgung mit einbezogen. Das höhere Ruhegehalt bildet die Berechnungsgrundlage für die zukünftige Zahlung und Anwendung der Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 82,08 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 87,21 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,13 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,26 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 51 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 59

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

§ 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich nach § 40 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, mit Ausnahme des Kinderzuschusses.(2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. (3) Wird eine Rente im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger im Falle einer Verrentung ansonsten zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Anrechnung nach Satz 1 und 2 ist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Bezüge hessischer Versorgungsberechtigter zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. Satz 1 bis 6 gelten nicht für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsberechtigten, wenn die Zahlung einer Abfindung oder die Erklärung des Verzichts auf Rente vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist. (4) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht 1. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,2. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Abs. 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten und3. bei Witwen, Witwern und Waisen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (6) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. (7) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert wird.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 95,75 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 101,73 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,98 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 11,98 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 60 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Wenn die Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 64

Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge

§ 64 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, des § 17 Abs. 7 und des § 18 Abs. 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen.(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.(6) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BAnz. 2013, AT 29.1.2013), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

§ 66

Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

§ 66 Mitteilungspflicht für statistische Zwecke(1) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind, übermitteln dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die Daten1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und2. zur Person und letzten Beschäftigung der oder des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.(2) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. Nr. L 97, S. 3) können über die Unfallkasse Hessen weitergemeldet werden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

§ 86

Inkrafttreten

§ 86 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft.

§ 11

Sonstige Zeit

§ 11 Sonstige Zeit(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis1. hauptberuflich a) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände nach Art. 140 des Grundgesetzes,b) im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung,c) im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,d) im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden odere) im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist,2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder3. nicht berufsmäßigen Wehrdienst oder vergleichbaren zivilen Ersatzdienst im Dienst eines ausländischen Staates geleistet hat,kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses stehen. Beim Zusammentreffen von Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 10 können diese insgesamt nach § 11 zusammengefasst werden.(2) Die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden,2. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Zulassung tätig war, wenn diese Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses steht, oder3. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), tätig gewesen ist,kann zur Hälfte, insgesamt bis zu zehn Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Zeit mit Zustimmung des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums über diese Grenze hinaus berücksichtigt werden.

§ 13

Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

§ 13 Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit(1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Das Verhältnis von geleisteten Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung zu denen einer Vollzeitbeschäftigung muss mindestens 0,35 betragen; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.(2) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.(3) Bei Unterbrechung einer Zeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.(4) Eine Zeit ist nicht ruhegehaltfähig, wenn für den Zeitraum eine Abfindung anstelle der Versorgung beim Ausscheiden gezahlt und diese nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles zurückgezahlt wurde. Dies gilt nicht in Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 4.(5) § 31 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.(6) Die ruhegehaltfähige Zeit nach den §§ 8 bis 11 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeit als rentenrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig ist. Die Ausbildungszeit nach den §§ 12 und 17 Abs. 7 ist nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864). Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, kann die genannte Zeit im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.(7) Eine Doppelanerkennung gleicher Zeiträume nach verschiedenen Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen. Zunächst ist die Zeit nach § 6 vor der Zeit nach den §§ 8 und 9 zu berücksichtigen, danach folgt die Zeit nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2. Erst dann ist die Zeit nach den Kann-Vorschriften der §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen. Ein Studium nach § 12 während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, das zu einer Ernennung führt, hat auffüllende Wirkung bis zur Vollzeitanrechnung.(8) Bei einer Zeit, die nur begrenzt anerkennungsfähig ist, erfolgt die Berücksichtigung ab deren tatsächlichem Beginn.(9) Wird eine Versorgungsleistung bezogen, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften dieses Gesetzes berücksichtigt werden kann und aus einer Tätigkeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 hervorgeht, erfolgt eine fiktive Anrechnung nach § 59. Die Zeit wird monatsweise gekürzt, solange ein Ruhensbetrag noch positiv ist. § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 23

Sterbegeld

§ 23 Sterbegeld(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ein Abkömmling der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Sonderzahlung, der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1.(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen ist,2. sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Satz 2 und 3.(3) Stirbt eine Witwe, ein Witwer, eine hinterbliebene Lebenspartnerin, ein hinterbliebener Lebenspartner, eine frühere Ehefrau eines Beamten, ein früherer Ehemann einer Beamtin, eine frühere Lebenspartnerin einer Beamtin oder ein früherer Lebenspartner eines Beamten, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die Kinder der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Abs. 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 28

Unterhaltsbeitrag für Geschiedene

§ 28 Unterhaltsbeitrag für Geschiedene(1) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin gegen diesen oder diese einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des nach § 63 gekürzten Witwengeldes oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 26 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach den §§ 25 und 26 in Verbindung mit § 20 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085). Abs. 1 gilt entsprechend bei einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.(3) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.(4) § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Ehegatten bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.(5) Bei einem Anspruch auf interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes richten sich die Voraussetzungen und der Beginn der Zahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend der externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.

§ 34

Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

§ 34 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt1. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,2. für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,4. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satz 1 Nr. 4 und des Satz 2 gilt § 47 sinngemäß. Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet,2. einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), leistet,3. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 2 liegt, oder4. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.Im Falle des Satz 1 Nr. 4 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 1 angerechnet.(3) In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.(4) Das Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 35

Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht

§ 35 Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm oder den Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 52 gewährt.(2) Unfallfürsorge nach den §§ 39, 40 und 44 wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 1 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 3 zu verursachen.(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen beantragt oder erhält, hat gegenüber der zuständigen Dienstbehörde alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. § 67 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 36

Dienstunfall

§ 36 Dienstunfall(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle. Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg von und zur Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit des jeweils anderen Elternteils fremder Obhut anvertraut wird oder2. sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt.Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens nach § 39 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satz 1 kommen die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleiches gilt für einen Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 37

Meldung und Untersuchungsverfahren

§ 37 Meldung und Untersuchungsverfahren(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 38 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei einer Polizeidienststelle gemeldet worden ist.(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass Berechtigte durch außerhalb des Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder den Hinterbliebenen bekanntzugeben.(4) Unfallfürsorge nach § 35 Abs. 2 Satz 1 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Abs. 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 35 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb eines Jahres vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 38

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

§ 38 Erstattung von Sachschäden und besonderen AufwendungenSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige mitgeführte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 39

Heilverfahren

§ 39 Heilverfahren(1) Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für1. die notwendige ärztliche Behandlung,2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,3. die notwendige Pflege und die notwendigen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,4. die notwendige Haushaltshilfe,5. die Überführung und Bestattung, wenn die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.Für am 30. November 2021 bestandskräftig festgesetzte Kosten für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß gilt § 39 Abs. 1 Nr. 5 in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung fort.(2) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn diese nach einer ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist. Die ärztliche Stellungnahme ist von der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Dienstbehörde anzufordern.(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Gleiches gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.(4) Die Durchführung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 130 Euro 25 und 30 156 Euro 35 und 40 212 Euro 45 und 50 283 Euro 55 und 60 360 Euro 65 und 70 499 Euro 75 und 80 603 Euro 85 und 90 724 Euro 95 und 100 811 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 32 Euro von 70 bis 85 um 39 Euro von mindestens 90 um 48 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 94 Euro Stufe II 193 Euro Stufe III 288 Euro Stufe IV 385 Euro Stufe V 479 Euro Stufe VI 578 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 49

Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

§ 49 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 42 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 160 000 Euro, wenn infolge des Dienstunfalls in diesem Zeitpunkt ein Grad der Schädigungsfolgen bei ihr oder ihm von wenigstens 50 besteht.(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:1. die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 120 000 Euro;2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nr. 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro;3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,2. als Taucherin oder Taucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,4. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,5. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands des Landes Hessen für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügler oder7. als Angehörige oder Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Aufgaben mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in Ausbildung dazueinen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nr. 1 bis 7 zurückzuführen ist. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Personenkreis in Satz 1 und die zum Dienst im Sinne von Satz 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen näher zu bestimmen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstpflichten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Art gehören.(4) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet.(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 50 verstorben ist.(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5 gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 4 anzurechnen.

§ 53

Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

§ 53 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche(1) Die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 35 bis 52 geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder2. bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist.Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen oder Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 95,75 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 101,73 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,98 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 11,98 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 60 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 58

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

§ 58 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach Abs. 4 an neuen Versorgungsbezügen1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,4. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung,so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.(2) Als Höchstgrenze gelten in Fällen des Abs. 1 Satz 11. Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,2. Nr. 2 das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,3. Nr. 3 und 4 71,75 Prozent, in den Fällen des § 41 75 Prozent, in den Fällen des § 42 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Abs. 1 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt oder das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist dies bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen.(3) Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 beläuft sich die Summe der beiden Versorgungsbezüge mindestens auf den Betrag des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes.(4) Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen des Satz 1 oder 2 vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

§ 59

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

§ 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich nach § 40 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20 unberücksichtigt,4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.(2) Als Höchstgrenze gelten1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.(3) Wird eine Rente im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger im Falle einer Verrentung ansonsten zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Anrechnung nach Satz 1 und 2 ist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die Kapitalbeträge nach Satz 1 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Bezüge hessischer Versorgungsberechtigter zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. Satz 1 bis 5 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und2. Beamtinnen und Beamte, wenn die Zahlung einer Abfindung oder die Erklärung des Verzichts auf Rente vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist.(4) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht1. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem Versorgungsausgleichsgesetz beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,2. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Abs. 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten und3. bei Witwen, Witwern und Waisen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.(5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.(6) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.(7) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert wird.

§ 6

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit1. in einem Neben- oder Ehrenamt,2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Anwärterbezüge; diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beginn des Urlaubs schriftlich zugesichert worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und3. eines ganztägigen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge.Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Die Altersteilzeit nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung, ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ist mindestens im Umfang nach § 7 Abs. 4 ruhegehaltfähig. Beim Zusammentreffen von Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit während der Altersteilzeit zu neun Zehnteln ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang nach Satz 5.(2) Nicht ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit1. in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn a) ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oderb) der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,3. die Zeit als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit,5. die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und6. auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, soweit das jeweils einschlägige Abgeordnetengesetz dies vorsieht.

§ 60

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...

§ 60 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung(1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 14 Abs. 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satz 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 58 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.(3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. § 59 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.(4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.(5) Bei Zahlung von Hinterbliebenenbezügen durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ruhen die Hinterbliebenenbezüge nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehaltes nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass1. das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder2. Abs. 1 Satz 3 anzuwenden ist.(7) Für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamtinnen und Beamte findet § 69c Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung Anwendung.

§ 62

Allgemeines

§ 62 Allgemeines(1) Bei Ansprüchen auf Versorgung nach § 43 ist bei den Ruhensberechnungen nach den §§ 57 bis 60 mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.(2) Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen.(3) Der Anwendung der §§ 57 bis 61 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist § 57 zunächst auf den neueren und dann auf den früheren Versorgungsbezug anzuwenden. Beim früheren Versorgungsbezug ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen dadurch nicht besser gestellt werden, als sie ohne Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen stünden.(5) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist bei der Berechnung nach § 57 als Versorgungsbezug die nach § 59 verbleibende Gesamtversorgung zu berücksichtigen.(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 59 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 58 zu berechnen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 59 zu berechnen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.(7) Der Ruhensbetrag nach § 60 ist von den nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 und 61 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.(8) Bei der Ermittlung des Höchstgrenzensatzes nach den §§ 58 bis 60 ist das Recht anzuwenden, das bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde lag.

§ 63

Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

§ 63 Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetzübertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Berechnungsgrundlage bleibt die Besoldungsgruppe am Ende der Ehezeit. Wenn keine Erhöhung für feste Beträge gesetzlich bestimmt ist, vermindert sich die Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte.(3) Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gewährt wird. Die Kürzung nach Abs. 2 ist in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, auszusetzen.(4) Der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. Satz 1 gilt auch für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nach § 28.(5) In den Fällen des Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte oder an die ausgleichspflichtige Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.(6) In Härtefällen kann auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung entsprechend den §§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallen, wenn1. die Voraussetzung nach § 37 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht erfüllt ist und2. die Kürzungsdauer des Ruhegehalts die Bezugsdauer der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich um das Doppelte überschritten hat oder ein Betrag in entsprechender Höhe durch die ausgleichspflichtige Person an den Dienstherrn gezahlt wurde; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Die Kürzung nach Abs. 1 kann die ausgleichspflichtige Person ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abwenden. Als voller Kapitalbetrag am Ende der Ehezeit wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre. Für die Dynamisierung des Kapitalbetrags bis zum Tag der Zahlung gilt Abs. 2 entsprechend. Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nicht unterschreiten.(8) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), gelten die Abs. 1 bis 7 entsprechend.

§ 65

Versorgungsauskunft

§ 65 VersorgungsauskunftDie zuständige Dienstbehörde hat der Beamtin oder dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

§ 66

Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

§ 66 Mitteilungspflicht für statistische ZweckeDie meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. Nr. L 97, S. 3) können über die Unfallkasse Hessen weitergemeldet werden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

§ 69

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 69 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.(3) Ansprüche auf1. Sterbegeld nach § 23,2. Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege nach § 39,3. Unfallausgleich und Angriffsentschädigung nach § 40,4. einmalige Unfallentschädigung nach § 49 und5. Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 51können nicht gepfändet, abgetreten oder verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.(4) Die Zahlung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.

§ 77

Berechnungsgrundlagen

§ 77 Berechnungsgrundlagen(1) Zur Ermittlung der Höhe des Altersgeldes sind die Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des Ruhegehalts entsprechend anzuwenden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Altersgeld nimmt ab Entstehung des Anspruchs an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teil.(2) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund teilweiser Erwerbsminderung sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag nach § 56 um die Hälfte zu vermindern. Diese Minderung gilt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wurde.(3) § 7 ist nicht anzuwenden.(4) Die Anerkennung der Dienstzeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Zeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 begrenzt.(5) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.(6) Eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 wird nicht gewährt.(7) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden. Dies entspricht der Differenz zwischen der Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gegenüber dem fiktiven Rentenanspruch, der sich aus einer Nachversicherung ergeben hätte. Die Auskunft über die Höhe des Rentenanspruchs im Falle einer fiktiven Nachversicherung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen.(8) Für die Berechnung des Altersgeldes ist der Fünfte Teil nicht anzuwenden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen bleibt von dem Anspruch und der Zahlung von Altersgeld unberührt, es erfolgt jedoch eine Anrechnung nach § 58.(9) Für die Hinterbliebenen der altersgeldberechtigten Personen ist der Vierte Teil mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. an die Stelle des Witwengeldes oder Witwergeldes tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld,2. an die Stelle des Waisengeldes tritt das Waisenaltersgeld,3. ein Anspruch auf Mindesthinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 besteht nicht und4. § 23 findet keine Anwendung.(10) Der Sechste Teil ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. § 55 findet keine Anwendung und Zuschläge nach § 56 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 werden nicht gezahlt,2. eine Mindestbelassung nach § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 6 wird nicht gewährt,3. § 59 ist wie folgt anzuwenden: a) Renten nach Abs. 1 sind nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Beschäftigung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgehen, undb) für die Berechnung der Höchstgrenze nach Abs. 2 werden die für das Altersgeld maßgebliche Besoldungsgruppe und Stufe sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt und4. eine Versorgung nach § 60 ist nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Verwendung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgeht; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 60 Abs. 2 wird bei der zu berücksichtigenden Besoldungsgruppe die maßgebliche Stufe zum Zeitpunkt der Entlassung zugrunde gelegt; Zeiten nach der Entlassung erhöhen die Höchstgrenze nicht.

§ 57

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Bemessungsgrenze. Satz 1 gilt nicht für Waisen. Die Anrechnung nach Satz 1 entfällt nach Ablauf des Monats, in dem1. Ruhestandesbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand oder2. Witwen, Witwer, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzeserreicht haben.(2) Bemessungsgrenze sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigen.(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen.(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst im Sinne der § 28 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Wurde eine nicht selbstständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Kalenderjahres zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen. Erwerbsersatzeinkommen wird im Zuflussmonat angerechnet.

§ 57

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen diese Höchstgrenze übersteigen. Satz 1 und 2 finden nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem1. Ruhestandesbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand,2. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes oder3. Hinterbliebene die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzeserreicht haben.(2) Als Höchstgrenze gelten1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1,2. für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nr. 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergibt.(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen.(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst im Sinne der § 28 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen sowie Leistungen, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

§ 57

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Bemessungsgrenze. Satz 1 gilt nicht für Waisen. Die Anrechnung nach Satz 1 entfällt nach Ablauf des Monats, in dem1. Ruhestandesbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand oder2. Witwen, Witwer, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzeserreicht haben.(2) Bemessungsgrenze sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigen.(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen.(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst im Sinne der § 28 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen sowie Leistungen, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Wurde eine nicht selbstständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Kalenderjahres zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen. Erwerbsersatzeinkommen wird im Zuflussmonat angerechnet.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 133 Euro 25 und 30 159 Euro 35 und 40 217 Euro 45 und 50 289 Euro 55 und 60 368 Euro 65 und 70 510 Euro 75 und 80 616 Euro 85 und 90 740 Euro 95 und 100 829 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 33 Euro von 70 bis 85 um 40 Euro von mindestens 90 um 49 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 96 Euro Stufe II 197 Euro Stufe III 294 Euro Stufe IV 393 Euro Stufe V 490 Euro Stufe VI 591 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 97,86 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 103,97 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,11 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 12,24 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 61 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 136 Euro 25 und 30 162 Euro 35 und 40 221 Euro 45 und 50 294 Euro 55 und 60 375 Euro 65 und 70 520 Euro 75 und 80 628 Euro 85 und 90 754 Euro 95 und 100 845 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 34 Euro von 70 bis 85 um 41 Euro von mindestens 90 um 50 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 98 Euro Stufe II 201 Euro Stufe III 300 Euro Stufe IV 400 Euro Stufe V 499 Euro Stufe VI 602 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 99,71 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 105,94 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,23 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 12,47 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 62 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 18

Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte

§ 18 Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte(1) Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen können bis zu drei Jahren berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.(2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Akademische Rätinnen und Räte sowie Akademische Oberrätinnen und Oberräte.(3) Die §§ 69 und 91 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung finden für die dort genannten Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten und ihre Hinterbliebenen weiterhin Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 11

Sonstige Zeit

§ 11 Sonstige Zeit(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis1. hauptberuflich a) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände nach Art. 140 des Grundgesetzes,b) im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung,c) im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,d) im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden odere) im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist,2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,3. hauptberuflich als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), tätig gewesen ist oder4. nicht berufsmäßigen Wehrdienst im Dienst eines ausländischen Staates geleistet hat,kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses stehen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 gilt die zeitliche Begrenzung des Abs. 2 Satz 1.(2) Die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, kann zur Hälfte insgesamt bis zu zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Zeit mit Zustimmung des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums über diese Grenze hinaus berücksichtigt werden.

§ 14

Höhe des Ruhegehalts

§ 14 Höhe des Ruhegehalts(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenfassung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Dienstzeit Schalttage enthält - als ein Jahr anzusetzen. Eine zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeit und eine Dienstzeit mit unterschiedlichem Anerkennungsumfang sind gesondert zu berechnen.(2) Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlagssatz und ruhegehaltfähige Dienstzeit sind bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er1. das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 35 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,2. die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 35 Satz 1 Nr. 2 oder § 112 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 113 oder § 114, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder3. das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 Prozent in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn zum Zeitpunkt eines Laufbahnwechsels Abschlagsfreiheit bereits erreicht war. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand1. in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder2. in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahremit berücksichtigungsfähiger Zeit zurückgelegt hat. Berücksichtigungsfähig ist1. die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10; dieser steht eine Zeit nach den §§ 8 bis 10 gleich, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 13 Abs. 5 erfasst wird; bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang berücksichtigt,2. die Zeit einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes nach § 56 Abs. 3 bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr oder die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege nach § 56 Abs. 6 Satz 1 und3. die Pflichtbeitragszeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit steht und wenn die Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist.Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 7 Nr. 1 bis 3 ein Zeitraum überschneidet, ist die Zeit nur einmal zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), waren.(4) Das Ruhegehalt nach Anwendung von Abs. 3 beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 62 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bemisst sich aus der Besoldungsgruppe nach Satz 1.(5) Bei einer oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.(6) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13 Abs. 3 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3; die Begrenzung auf das 17. Lebensjahr ist nicht anzuwenden und die Hauptberuflichkeit bestimmt sich nach § 13 Abs. 1, die Berücksichtigung der Schalttage nach Abs. 1 Satz 3 bis 5. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleibt die Zeit bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstatt § 7 Abs. 4 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Der nach Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehaltssatz wird um den Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich ansonsten nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.(7) Bei einer oder einem nach §§ 29, 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt das am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Die Zeit des Ruhestands gilt nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses und ist nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt vor der Reaktivierung wird nach Anwendung des jeweils geltenden Rechts für vorhandene versorgungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung mit dem neu festgesetzten Ruhegehalt nach der Reaktivierung verglichen. In den Vergleich werden der jeweils geltende Kindererziehungs- und Pflegezuschlag, Versorgungsabschlag und die Mindestversorgung mit einbezogen. Das höhere Ruhegehalt bildet die Berechnungsgrundlage für die zukünftige Zahlung und Anwendung der Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

§ 15

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts

§ 15 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts(1) Das nach § 14 Abs. 1 und 6, § 17 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 Satz 1 berechnete Ruhegehalt erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie oder er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,2. a) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oderb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat und 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat. (2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit, soweit sie nicht von Abs. 3 erfasst wird, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurde und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satz 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Erst danach erfolgt die Anwendung von § 14 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung nach § 70 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781), und nicht erwerbsmäßige Pflege nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, werden mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt und erhöhen zusätzlich das Ruhegehalt, wenn nach Abs. 2 der Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht wurde, bis zum Erreichen dieser Höchstgrenze. § 56 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte 1. aus der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. § 40 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.(5) Die Erhöhung des Ruhegehalts wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 18

Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte

§ 18 Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte(1) Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen können bis zu drei Jahren berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.(2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Akademische Rätinnen und Räte sowie Akademische Oberrätinnen und Oberräte.(3) Die §§ 69 und 91 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung finden für die dort genannten Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten und ihre Hinterbliebenen weiterhin Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 20

Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

§ 20 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit ihrer oder seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.(3) § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 5 und § 57 gelten entsprechend.

§ 41

Unfallruhegehalt

§ 41 Unfallruhegehalt(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt. Dabei richtet sich das Grundgehalt der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils geltenden Altersgrenze hätte erreichen können.(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 7 Abs. 4 hinzugerechnet.(3) Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass an die Stelle der Angabe „1,79375“ die Angabe „1,875” tritt, und erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 72 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 82,08 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 87,21 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,13 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,26 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 51 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 7

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter 1. in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis zu erhöhen. Die Neufestsetzung ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Eine Neufestsetzung ist entbehrlich, wenn ohne die Zeit nach Satz 1 der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. Ein Anspruch auf Altersgeld nach § 76 gilt bis zum Ende des Ruhens nach § 76 Abs. 2 nicht als neuer Versorgungsanspruch im Sinne des Satz 1 Nr. 1. (2) Die ruhegehaltfähige Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, ist doppelt zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr unabhängig vom Beschäftigungsumfang gedauert hat. (3) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 ist doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und spätestens am 1. Januar 1995 begonnen hat. (4) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

§ 76

Anspruchsvoraussetzungen

§ 76 Anspruchsvoraussetzungen(1) Nach der Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsteht ein Anspruch auf Altersgeld, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde. Es muss sich dabei um eine Zeit nach § 6 handeln, die bei dem letzten Dienstherrn in einem ununterbrochenen Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit erbracht wurde. Beamtinnen und Beamte auf Zeit erhalten ein Altersgeld nur, wenn sie nach Ende ihrer Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.(2) Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht bis zum1. Ablauf des Monats, in dem die berechtigte Person die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht, oder2.Ersten des Monats, in dem die berechtigte Persona)teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oderb) voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; die §§ 103 und 104 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.Bei einer Erwerbsminderung auf Zeit verschiebt sich der Beginn des Anspruchs um sieben Monate.(3) Das Altersgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zu stellen. Bei einer späteren Antragsstellung wird das Altersgeld ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt. Die Zahlung des Altersgeldes nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt.(4) Auf Antrag kann eine Nachversicherung innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung und vor Beginn der Zahlung eines Altersgeldes nach Abs. 2 durchgeführt werden.(5) Der Altersgeldanspruch erlischt bei1. einer erneuten Verbeamtung durch denselben Dienstherrn,2. einer Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder3. einem Vorliegen von Aufschubgründen nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten; dies gilt nicht bei parallelen Beamtenverhältnissen.

§ 77

Berechnungsgrundlagen

§ 77 Berechnungsgrundlagen(1) Zur Ermittlung der Höhe des Altersgeldes sind die Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des Ruhegehalts entsprechend anzuwenden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Altersgeld nimmt ab Entstehung des Anspruchs an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teil. (2) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund teilweiser Erwerbsminderung sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag nach § 56 um die Hälfte zu vermindern. Diese Minderung gilt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wurde. (3) § 7 ist nicht anzuwenden.(4) Die Anerkennung der Dienstzeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Zeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 begrenzt. (5) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. (6) Eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 wird nicht gewährt. (7) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden. Dies entspricht der Differenz zwischen der Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gegenüber dem fiktiven Rentenanspruch, der sich aus einer Nachversicherung ergeben hätte. Die Auskunft über die Höhe des Rentenanspruchs im Falle einer fiktiven Nachversicherung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen. (8) Für die Berechnung des Altersgeldes ist der Fünfte Teil nicht anzuwenden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen bleibt von dem Anspruch und der Zahlung von Altersgeld unberührt, es erfolgt jedoch eine Anrechnung nach § 58.(9) Für die Hinterbliebenen der altersgeldberechtigten Personen ist der Vierte Teil mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle des Witwengeldes oder Witwergeldes tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld,2. an die Stelle des Waisengeldes tritt das Waisenaltersgeld,3. ein Anspruch auf Mindesthinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 besteht nicht und4. § 23 findet keine Anwendung. (10) Der Sechste Teil ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 55 findet keine Anwendung,2. eine Mindestbelassung nach § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 9 wird nicht gewährt und3. an die Stelle des § 57 tritt die entsprechende Anwendung des a) § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Anspruch eines Altersgeldes aufgrund Erwerbsminderung undb) § 97 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei der Gewährung eines Hinterbliebenenaltersgeldes.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 137 Euro 25 und 30 164 Euro 35 und 40 224 Euro 45 und 50 298 Euro 55 und 60 379 Euro 65 und 70 525 Euro 75 und 80 634 Euro 85 und 90 762 Euro 95 und 100 854 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 34 Euro von 70 bis 85 um 41 Euro von mindestens 90 um 50 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 99 Euro Stufe II 203 Euro Stufe III 303 Euro Stufe IV 405 Euro Stufe V 505 Euro Stufe VI 609 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 100,80 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 107,09 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,29 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 12,61 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 63 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 140 Euro 25 und 30 167 Euro 35 und 40 228 Euro 45 und 50 304 Euro 55 und 60 386 Euro 65 und 70 535 Euro 75 und 80 646 Euro 85 und 90 776 Euro 95 und 100 870 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 35 Euro von 70 bis 85 um 42 Euro von mindestens 90 um 51 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 101 Euro Stufe II 207 Euro Stufe III 309 Euro Stufe IV 413 Euro Stufe V 515 Euro Stufe VI 621 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 102,71 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 109,11 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,41 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 12,85 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 64 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 144 Euro 25 und 30 172 Euro 35 und 40 235 Euro 45 und 50 313 Euro 55 und 60 398 Euro 65 und 70 551 Euro 75 und 80 665 Euro 85 und 90 799 Euro 95 und 100 896 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 36 Euro von 70 bis 85 um 43 Euro von mindestens 90 um 53 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 104 Euro Stufe II 213 Euro Stufe III 318 Euro Stufe IV 425 Euro Stufe V 530 Euro Stufe VI 640 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 105,79 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 112,38 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,60 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 13,24 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 66 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 151 Euro 25 und 30 180 Euro 35 und 40 246 Euro 45 und 50 328 Euro 55 und 60 417 Euro 65 und 70 577 Euro 75 und 80 697 Euro 85 und 90 837 Euro 95 und 100 939 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 38 Euro von 70 bis 85 um 45 Euro von mindestens 90 um 56 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 109 Euro Stufe II 223 Euro Stufe III 333 Euro Stufe IV 445 Euro Stufe V 555 Euro Stufe VI 671 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 110,87 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 117,77 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 6,92 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 13,88 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 69 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 159 Euro 25 und 30 190 Euro 35 und 40 260 Euro 45 und 50 346 Euro 55 und 60 440 Euro 65 und 70 609 Euro 75 und 80 735 Euro 85 und 90 883 Euro 95 und 100 991 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 40 Euro von 70 bis 85 um 47 Euro von mindestens 90 um 59 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 115 Euro Stufe II 235 Euro Stufe III 351 Euro Stufe IV 469 Euro Stufe V 586 Euro Stufe VI 709 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 116,97 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 124,25 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 7,30 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 14,64 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 73 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit auch aufgrund Beitragserstattung nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.(7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die fiktive Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Zuschlägen nach Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 überschritten wird, werden die Zuschläge entsprechend gekürzt. Eine weitere Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind um den Kindererziehungszuschlag nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend zu erhöhen.

§ 34

Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

§ 34 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt1. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,2. für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,4. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satz 1 Nr. 4 und des Satz 2 gilt § 47 sinngemäß. Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet,2. einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), leistet,3. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 2 liegt, oder4. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.Im Falle des Satz 1 Nr. 4 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Abs. 1 angerechnet.(3) In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.(4) Das Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 72

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

§ 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,1. gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oderb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.(2) Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 144 Euro 25 und 30 172 Euro 35 und 40 235 Euro 45 und 50 313 Euro 55 und 60 398 Euro 65 und 70 551 Euro 75 und 80 665 Euro 85 und 90 799 Euro 95 und 100 896 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 36 Euro von 70 bis 85 um 43 Euro von mindestens 90 um 53 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 104 Euro Stufe II 213 Euro Stufe III 318 Euro Stufe IV 425 Euro Stufe V 530 Euro Stufe VI 640 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 151 Euro 25 und 30 180 Euro 35 und 40 246 Euro 45 und 50 328 Euro 55 und 60 417 Euro 65 und 70 577 Euro 75 und 80 697 Euro 85 und 90 837 Euro 95 und 100 939 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 38 Euro von 70 bis 85 um 45 Euro von mindestens 90 um 56 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 109 Euro Stufe II 223 Euro Stufe III 333 Euro Stufe IV 445 Euro Stufe V 555 Euro Stufe VI 671 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 40

Unfallausgleich und Angriffsentschädigung

§ 40 Unfallausgleich und Angriffsentschädigung(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird auf Antrag gewährt und beträgt für einen Grad der Schädigungsfolgen von: 20 159 Euro 25 und 30 190 Euro 35 und 40 260 Euro 45 und 50 346 Euro 55 und 60 440 Euro 65 und 70 609 Euro 75 und 80 735 Euro 85 und 90 883 Euro 95 und 100 991 EuroDer Unfallausgleich erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen: von 50 bis 65 um 40 Euro von 70 bis 85 um 47 Euro von mindestens 90 um 59 EuroSchwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.(2) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 115 Euro Stufe II 235 Euro Stufe III 351 Euro Stufe IV 469 Euro Stufe V 586 Euro Stufe VI 709 EuroDie Zuordnung zu den Stufen erfolgt entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904).(3) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(5) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(6) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt.(7) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4 einen Dienstunfall erleidet, erhält eine einmalige Angriffsentschädigung in Höhe von 2 000 Euro. Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, wird die Entschädigungsleistung jeweils insgesamt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigen Kindern, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden sind, oder3. den Großeltern und Enkeln, soweit Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind,gewährt.Satz 1 und 2 finden auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.

§ 26

Witwenabfindung oder Witwerabfindung

§ 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung(1) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer Lebenspartnerschaft eine Witwenabfindung oder Witwerabfindung.(2) Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages. Eine Kürzung nach § 31 und die Anwendung der §§ 57 und 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben außer Betracht. Ein neben dem Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 34 Abs. 5 wieder auf, so ist die Witwenabfindung oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zurückzufordern.

§ 36

Dienstunfall

§ 36 Dienstunfall(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle. Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg von und zur Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weila) ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit des jeweils anderen Elternteils fremder Obhut anvertraut wird oderb) sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt, oder2. in der Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, weil das Kind im Sinne des Satz 3 Nr. 1 Buchst. a fremder Obhut anvertraut wird.Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens nach § 39 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satz 1 kommen die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleiches gilt für einen Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 57

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Bemessungsgrenze. Satz 1 gilt nicht für Waisen. Die Anrechnung nach Satz 1 entfällt nach Ablauf des Monats, in dem1. Ruhestandesbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand oder2. Witwen, Witwer, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzeserreicht haben.(2) Bemessungsgrenze sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigen.(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen.(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst im Sinne der § 28 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen sowie Leistungen, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Treffen Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit nicht ganzjährig zusammen, so ist das Erwerbseinkommen aus dem Zeitraum des Zusammentreffens in gleichen Teilen auf diese Monate umzulegen. Erwerbsersatzeinkommen wird im Zuflussmonat angerechnet.

§ 59

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

§ 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich nach § 40 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleibt die Hälfte des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20 unberücksichtigt,4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.(2) Als Höchstgrenze gelten1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.(3) Wird eine Rente im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger im Falle einer Verrentung ansonsten zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Anrechnung nach Satz 1 und 2 ist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die Kapitalbeträge nach Satz 1 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Bezüge hessischer Versorgungsberechtigter zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. Satz 1 bis 5 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und2. Beamtinnen und Beamte, wenn die Zahlung einer Abfindung oder die Erklärung des Verzichts auf Rente vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist.(4) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht1. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem Versorgungsausgleichsgesetz beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,2. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Abs. 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten und3. bei Witwen, Witwern und Waisen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.(5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.(6) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.(7) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert wird.

§ 62

Allgemeines

§ 62 Allgemeines(1) Bei Ansprüchen auf Versorgung nach § 43 ist bei den Ruhensberechnungen nach den §§ 57 bis 60 mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.(2) Die Bemessungsgrenze nach § 57 sowie die Höchstgrenzen nach den §§ 58 bis 60 sind in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen.(3) Der Anwendung der §§ 57 bis 61 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist § 57 zunächst auf den neueren und dann auf den früheren Versorgungsbezug anzuwenden. Beim früheren Versorgungsbezug ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen dadurch nicht besser gestellt werden, als sie ohne Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen stünden.(5) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist bei der Berechnung nach § 57 als Versorgungsbezug die nach § 59 verbleibende Gesamtversorgung zu berücksichtigen.(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 59 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 58 zu berechnen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 59 zu berechnen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.(7) Der Ruhensbetrag nach § 60 ist von den nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 und 61 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.(8) Bei der Ermittlung des Höchstgrenzensatzes nach den §§ 58 bis 60 ist das Recht anzuwenden, das bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde lag.

§ 63

Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

§ 63 Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetzübertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 4 berechneten Betrag gekürzt.(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Berechnungsgrundlage bleibt die Besoldungsgruppe am Ende der Ehezeit. Wenn keine Erhöhung für feste Beträge gesetzlich bestimmt ist, vermindert sich die Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte.(3) Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gewährt wird. Die Kürzung nach Abs. 2 ist in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, auszusetzen.(4) Der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung. Bei einer Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 28 Abs. 1 bis 4 wird die Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zu Satz 1 in Höhe des aktuellen Unterhaltsbeitrags nach den Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung gekürzt. Wird die Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 31 oder § 48 anteilig gekürzt, ist der Kürzungsbetrag nach Satz 1 entsprechend zu mindern. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.(5) In den Fällen des Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte oder an die ausgleichspflichtige Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.(6) In Härtefällen kann auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung entsprechend den §§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallen, wenn1. die Voraussetzung nach § 37 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht erfüllt ist und2. die Kürzungsdauer des Ruhegehalts die Bezugsdauer der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich das Doppelte der Bezugsdauer der Anrechte erreicht hat oder ein Betrag in entsprechender Höhe durch die ausgleichspflichtige Person an den Dienstherrn gezahlt wurde; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Die Kürzung nach Abs. 1 kann die ausgleichspflichtige Person ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abwenden. Als voller Kapitalbetrag am Ende der Ehezeit wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre. Für die Dynamisierung des Kapitalbetrags bis zum Tag der Zahlung gilt Abs. 2 entsprechend. Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nicht unterschreiten.(8) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), gelten die Abs. 1 bis 7 entsprechend.

§ 7

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter1. in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 6 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis zu erhöhen. Die Neufestsetzung ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Eine Neufestsetzung ist entbehrlich, wenn ohne die Zeit nach Satz 1 der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. Ein Anspruch auf Altersgeld nach § 76 gilt bis zum Ende des Ruhens nach § 76 Abs. 2 nicht als neuer Versorgungsanspruch im Sinne des Satz 1 Nr. 1.(2) Die ruhegehaltfähige Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, ist doppelt zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr unabhängig vom Beschäftigungsumfang gedauert hat. Abwesenheiten vom Dienst, die außerhalb des Verwendungsorts verbracht werden, sind weder doppelt noch bei der Berechnung der Jahresfrist nach Satz 1 zu berücksichtigen.(3) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 ist doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und spätestens am 1. Januar 1995 begonnen hat.(4) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 82,08 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 87,21 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,13 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,26 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 51 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 59

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

§ 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich nach § 40 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,mit Ausnahme des Kinderzuschusses.(2) Als Höchstgrenze gelten1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.(3) Wird eine Rente im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger im Falle einer Verrentung ansonsten zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Anrechnung nach Satz 1 und 2 ist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Bezüge hessischer Versorgungsberechtigter zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. Satz 1 bis 5 gelten nicht für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsberechtigten, wenn die Zahlung einer Abfindung oder die Erklärung des Verzichts auf Rente vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist.(4) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht1. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,2. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Abs. 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten und3. bei Witwen, Witwern und Waisen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.(5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.(6) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.(7) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert wird.

§ 15

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts

§ 15 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts(1) Das nach § 14 Abs. 1 und 6, § 17 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 Satz 1 berechnete Ruhegehalt erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie oder er1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,2.a) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oderb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat und3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat.(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit, soweit sie nicht von Abs. 3 erfasst wird, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurde und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satz 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Erst danach erfolgt die Anwendung von § 14 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung nach § 70 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), und nicht erwerbsmäßige Pflege nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, werden mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt und erhöhen zusätzlich das Ruhegehalt, wenn nach Abs. 2 der Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht wurde, bis zum Erreichen dieser Höchstgrenze. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 gilt entsprechend.(4) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte1. aus der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.§ 40 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.(5) Die Erhöhung des Ruhegehalts wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 82,08 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 87,21 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,13 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,26 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 51 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 7

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter1. in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 6 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis zu erhöhen. Die Neufestsetzung ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Eine Neufestsetzung ist entbehrlich, wenn ohne die Zeit nach Satz 1 der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. Ein Anspruch auf Altersgeld nach § 76 gilt bis zum Ende des Ruhens nach § 76 Abs. 2 nicht als neuer Versorgungsanspruch im Sinne des Satz 1 Nr. 1.(2) Die ruhegehaltfähige Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, ist doppelt zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr unabhängig vom Beschäftigungsumfang gedauert hat.(3) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 ist doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und spätestens am 1. Januar 1995 begonnen hat.(4) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

§ 77

Berechnungsgrundlagen

§ 77 Berechnungsgrundlagen(1) Zur Ermittlung der Höhe des Altersgeldes sind die Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des Ruhegehalts entsprechend anzuwenden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Altersgeld nimmt ab Entstehung des Anspruchs an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teil.(2) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund teilweiser Erwerbsminderung sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag nach § 56 um die Hälfte zu vermindern. Diese Minderung gilt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wurde.(3) § 7 ist nicht anzuwenden.(4) Die Anerkennung der Dienstzeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Zeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 begrenzt.(5) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.(6) Eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 wird nicht gewährt.(7) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden. Dies entspricht der Differenz zwischen der Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gegenüber dem fiktiven Rentenanspruch, der sich aus einer Nachversicherung ergeben hätte. Die Auskunft über die Höhe des Rentenanspruchs im Falle einer fiktiven Nachversicherung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen.(8) Für die Berechnung des Altersgeldes ist der Fünfte Teil nicht anzuwenden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen bleibt von dem Anspruch und der Zahlung von Altersgeld unberührt, es erfolgt jedoch eine Anrechnung nach § 58.(9) Für die Hinterbliebenen der altersgeldberechtigten Personen ist der Vierte Teil mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. an die Stelle des Witwengeldes oder Witwergeldes tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld,2. an die Stelle des Waisengeldes tritt das Waisenaltersgeld,3. ein Anspruch auf Mindesthinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 besteht nicht und4. § 23 findet keine Anwendung.(10) Der Sechste Teil ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. § 55 findet keine Anwendung und Zuschläge nach § 56 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 und 6 werden nicht gezahlt,2. eine Mindestbelassung nach § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 9 wird nicht gewährt,3. an die Stelle des § 57 tritt die entsprechende Anwendung des a) § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Anspruch eines Altersgeldes aufgrund Erwerbsminderung undb) § 97 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei der Gewährung eines Hinterbliebenenaltersgeldes und4. § 59 ist wie folgt anzuwenden: a) Renten nach Abs. 1 sind nur zu dem Teil zu berücksichtigen, zu dem sie aus einer Beschäftigung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hervorgehen, undb) für die Berechnung der Höchstgrenze nach Abs. 2 werden die für das Altersgeld maßgebliche Besoldungsgruppe und Stufe sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt.

§ 78

Vorhandene versorgungsberechtige Personen

§ 78 Vorhandene versorgungsberechtige PersonenDie Rechtsverhältnisse der am 1. März 2014 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen regeln sich nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:1. die Anrechnung von weiteren Versorgungsleistungen erfolgt nach § 13 Abs. 9 dieses Gesetzes, wenn entsprechende Versorgungsleistungen am 28. Februar 2014 noch nicht bezogen werden,2. die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach § 14 Abs. 4, § 41 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 43 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes; Zuschläge nach den §§ 50a bis 50d des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung erhöhen die Mindestversorgung nicht,3. § 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 ist nicht anzuwenden,4. die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bestimmt sich mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach § 15 dieses Gesetzes; die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen bestimmt sich nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes,5. die Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamtinnen und Beamte regeln sich nach § 16 dieses Gesetzes,6. die Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung (Vierter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 4 anzuwenden,7. die Vorschriften der Unfallfürsorge (Fünfter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 anzuwenden,8. die gemeinsamen Vorschriften (Sechster Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 56 und 60 anzuwenden,9. die §§ 83 und 84 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

§ 49

Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

§ 49 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 42 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 160 000 Euro, wenn infolge des Dienstunfalls in diesem Zeitpunkt ein Grad der Schädigungsfolgen bei ihr oder ihm von wenigstens 50 besteht.(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:1. die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 120 000 Euro;2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nr. 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro;3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,2. als Taucherin oder Taucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,4. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,5. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands des Landes Hessen für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflüglereinen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nr. 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Personenkreis in Satz 1 und die zum Dienst im Sinne von Satz 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen näher zu bestimmen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstpflichten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.(4) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet.(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 50 verstorben ist.(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5 gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 4 anzurechnen.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, auch aufgrund Nachversicherung, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Satz 2 findet keine Anwendung bei einer rechtswidrig anerkannten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 84,21 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 89,48 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um 5,26 Euro, für jedes weitere Kind um jeweils 10,53 Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 52 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für einzelne Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Eine Kürzung des Zahlbetrags beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 findet nicht statt. Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 57

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen diese Höchstgrenze übersteigen. Satz 1 und 2 finden nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem1. Ruhestandesbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand,2. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes oder3. Hinterbliebene die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzeserreicht haben.(2) Als Höchstgrenze gelten1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1,2. für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nr. 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergibt.(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen.(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst im Sinne der § 28 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

§ 19

Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

§ 19 Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 4 Abs. 1 findet keine Anwendung. (2) Für die in § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes, § 40 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37b der Hessischen Landkreisordnung genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Abs. 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes des letzten Monats.(3) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 bewilligt wird,3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird,4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird,5. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt,6. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 49 der Hessischen Landkreisordnung abgewählt wird oder7. Altersgeld nach § 76 gezahlt wird. Nr. 3 gilt nicht für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei der Berechnung des Altersgeldes. (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod der Beamtin oder des Beamten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag ihren oder seinen Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (6) § 57 ist entsprechend anzuwenden.

§ 19

Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

§ 19 Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 4 Abs. 1 findet keine Anwendung.(2) Für die in § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes, § 40 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37b der Hessischen Landkreisordnung genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Abs. 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes des letzten Monats.(3) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 bewilligt wird,3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird,4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird,5. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt,6. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 49 der Hessischen Landkreisordnung abgewählt wird oder7. Altersgeld nach § 76 gezahlt wird.Nr. 3 gilt nicht für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei der Berechnung des Altersgeldes.(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod der Beamtin oder des Beamten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag ihren oder seinen Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.(6) § 57 ist entsprechend anzuwenden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.

§ 10

Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

§ 10 Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen DienstAls ruhegehaltfähig soll auch folgende Zeit berücksichtigt werden, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:1. die Zeit einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder2. die Zeit einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit.Dies gilt auch für eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

§ 11

Sonstige Zeit

§ 11 Sonstige Zeit(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. hauptberuflich a) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände nach Art. 140 des Grundgesetzes,b) im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung,c) im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,d) im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden odere) im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist,2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,3. hauptberuflich als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), tätig gewesen ist oder4. nicht berufsmäßigen Wehrdienst im Dienst eines ausländischen Staates geleistet hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses stehen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 gilt die zeitliche Begrenzung des Abs. 2 Satz 1. (2) Die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, kann insgesamt bis zu zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zur Hälfte berücksichtigt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Zeit mit Zustimmung des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums über diese Grenze hinaus berücksichtigt werden.

§ 12

Ausbildungszeit

§ 12 Ausbildungszeit(1) Die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit1. der außer der allgemeinen Schulbildung abgeschlossenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeitkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Die Anerkennung der Mindest- oder Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung ist einschließlich der Prüfungszeit auf insgesamt drei Jahre begrenzt. Die Promotionszeit kann bis zu zwei Jahren anerkannt werden.(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes kann die in einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit verbrachte Zeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindest- oder Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung sind für das Semester sechs Monate anzusetzen. Die Mindest- oder Regelstudienzeit im Sinne dieser Vorschrift beginnt ab Semesterbeginn mit dem Monatsersten. Sie verlängert sich nicht um eine ruhegehaltfähige Zeit, die sich mit der Studienzeit überschneidet.(4) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach § 19 des Hessischen Beamtengesetzes kann die Zeit nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für die Laufbahn vorgeschrieben ist. Ist die Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für die Zeit, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden muss.

§ 13

Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

§ 13 Grundsätze der Bewertung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit(1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Das Verhältnis von geleisteten Wochenstunden einer Teilzeitbeschäftigung zu denen einer Vollzeitbeschäftigung muss mindestens 0,35 betragen; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. (2) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend. (3) Bei Unterbrechung einer Zeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.(4) Eine Zeit ist nicht ruhegehaltfähig, wenn für den Zeitraum eine Abfindung anstelle der Versorgung beim Ausscheiden gezahlt und diese nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles zurückgezahlt wurde. Dies gilt nicht in Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 4.(5) § 31 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend. (6) Die ruhegehaltfähige Zeit nach den §§ 8 bis 11 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeit als rentenrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig ist. Die Ausbildungszeit nach den §§ 12 und 17 Abs. 7 ist nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864). Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, kann die genannte Zeit im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (7) Eine Doppelanerkennung gleicher Zeiträume nach verschiedenen Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen. Zunächst ist die Zeit nach § 6 vor der Zeit nach den §§ 8 und 9 zu berücksichtigen, danach folgt die Zeit nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2. Erst dann ist die Zeit nach den Kann-Vorschriften der §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen. (8) Bei einer Zeit, die nur begrenzt anerkennungsfähig ist, erfolgt die Berücksichtigung ab deren tatsächlichem Beginn. (9) Wird eine Versorgungsleistung bezogen, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften dieses Gesetzes berücksichtigt werden kann und aus einer Tätigkeit der Kann-Vorschriften nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 hervorgeht, erfolgt eine fiktive Anrechnung nach § 59. Die Zeit nach den Kann-Vorschriften wird monatsweise gekürzt, bis kein Ruhensbetrag mehr verbleibt.

§ 14

Höhe des Ruhegehalts

§ 14 Höhe des Ruhegehalts(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenfassung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Dienstzeit Schalttage enthält - als ein Jahr anzusetzen. Eine zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeit und eine Dienstzeit mit unterschiedlichem Anerkennungsumfang sind gesondert zu berechnen. (2) Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlagssatz und ruhegehaltfähige Dienstzeit sind bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er 1. das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 35 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,2. die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 35 Satz 1 Nr. 2 oder § 112 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 113 oder § 114, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder3. das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 Prozent in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn zum Zeitpunkt eines Laufbahnwechsels Abschlagsfreiheit bereits erreicht war. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand 1. in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder2. in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit berücksichtigungsfähiger Zeit zurückgelegt hat. Berücksichtigungsfähig ist 1. die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10; dieser steht eine Zeit nach den §§ 8 bis 10 gleich, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 13 Abs. 5 erfasst wird; bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang berücksichtigt,2. die Zeit einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes nach § 56 Abs. 3 bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr oder die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege nach § 56 Abs. 6 Satz 1 und3. die Pflichtbeitragszeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit steht und wenn die Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 7 Nr. 1 bis 3 ein Zeitraum überschneidet, ist die Zeit nur einmal zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), waren. (4) Das Ruhegehalt nach Anwendung von Abs. 3 beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 62 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bemisst sich aus der Besoldungsgruppe nach Satz 1. (5) Bei einer oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. (6) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleibt die Zeit bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstatt § 7 Abs. 4 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Der nach Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehaltssatz wird um den Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich ansonsten nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung. (7) Bei einer oder einem nach §§ 29, 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt das am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Die Zeit des Ruhestands gilt nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses und ist nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt vor der Reaktivierung wird nach Anwendung des jeweils geltenden Rechts für vorhandene versorgungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung mit dem neu festgesetzten Ruhegehalt nach der Reaktivierung verglichen. In den Vergleich werden der jeweils geltende Kindererziehungs- und Pflegezuschlag, Versorgungsabschlag und die Mindestversorgung mit einbezogen. Das höhere Ruhegehalt bildet die Berechnungsgrundlage für die zukünftige Zahlung und Anwendung der Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

§ 15

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts

§ 15 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts(1) Das nach § 14 Abs. 1 und 6, § 17 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 Satz 1 berechnete Ruhegehalt erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie oder er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,2. a) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oderb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat und 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat. (2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit, soweit sie nicht von Abs. 3 erfasst wird, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurde und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satz 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Erst danach erfolgt die Anwendung von § 14 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung nach § 70 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781), und nicht erwerbsmäßige Pflege nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, werden mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt und erhöhen zusätzlich das Ruhegehalt. § 56 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte 1. aus der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. § 40 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.(5) Die Erhöhung des Ruhegehalts wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 16

Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

§ 16 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte(1) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von fünf Jahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der für sie oder ihn geltenden Altersgrenze entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.(2) Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung nach § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entscheiden. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit dies nach der wirtschaftlichen Lage der Beamtin oder des Beamten bei Antragstellung geboten ist; dabei sind subsidiäre Leistungen nicht zu berücksichtigen. Ebenso soll die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden; es erfolgt grundsätzlich eine Kürzung für jedes fehlende Jahr bezogen auf die Wartezeit von fünf Jahren um 20 Prozent; die Mindestversorgung kann dabei unterschritten werden.(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Beamtenverhältnisse auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesen Beamtenverhältnissen ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

§ 17

Beamtinnen und Beamte auf Zeit

§ 17 Beamtinnen und Beamte auf Zeit(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.(3) Führen Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 16 und 32 entsprechend.(5) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist anzuwenden.(6) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Abs. 2 darf nicht überschritten werden.(7) Zeiten nach den §§ 10 bis 12 können für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Wahlamtes förderlich sind. Der Umfang der Zeiten nach Satz 1 ist insgesamt auf die ruhegehaltfähige Zeit nach § 6 bis zum Ende des Wahlamtes zu begrenzen.(8) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis auf Zeit seit dem 31. Dezember 1991 ununterbrochen fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte

§ 18 Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamte(1) Für Professorinnen und Professoren ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen können bis zu drei Jahren berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten. (3) Die §§ 69 und 91 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung finden für die dort genannten Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten und ihre Hinterbliebenen weiterhin Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 19

Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

§ 19 Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 4 Abs. 1 findet keine Anwendung. (2) Für die in § 18 Abs. 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Abs. 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes des letzten Monats.(3) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 bewilligt wird,3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird,4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird oder5. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod der Beamtin oder des Beamten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag ihren oder seinen Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (6) § 57 ist entsprechend anzuwenden.

§ 2

Versorgungsbezüge

§ 2 VersorgungsbezügeVersorgungsbezüge sind1. Leistungen, die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen gewährt werden,2. monatliche Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), für versorgungsberechtigte Personen und3. Einmalzahlungen aufgrund besoldungs- und versorgungsrechtlicher Anpassungsgesetze für versorgungsberechtigte Personen.

§ 20

Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

§ 20 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit ihrer oder seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 und § 57 gelten entsprechend.

§ 21

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

§ 21 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das Erreichen der besonderen Altersgrenze hinaus oder das vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aufgrund einer Zurruhesetzung auf Antrag nicht abgeleistet wird. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 49 gewährt.(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes nicht gewährt.

§ 22

Bezüge für den Sterbemonat

§ 22 Bezüge für den Sterbemonat(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 23

Sterbegeld

§ 23 Sterbegeld(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ein Abkömmling der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Sonderzahlung, der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1.(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen ist,2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Satz 2 und 3.(3) Stirbt eine Witwe, ein Witwer, eine hinterbliebene Lebenspartnerin, ein hinterbliebener Lebenspartner, eine frühere Ehefrau eines Beamten, ein früherer Ehemann einer Beamtin, eine frühere Lebenspartnerin einer Beamtin oder ein früherer Lebenspartner eines Beamten, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die Kinder der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Abs. 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 24

Witwengeld oder Witwergeld

§ 24 Witwengeld oder Witwergeld(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin erhält Witwengeld oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens drei Monate gedauert hat, es sei denn, dass der Tod durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist oder2. die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. (2) Abs. 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder dem oder der die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war. (3) Für einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld gelten als Witwe oder Witwer auch eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner, als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, und als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

§ 25

Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes

§ 25 Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes(1) Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt1. bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2002, wenn a) mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, 60 Prozent,b) kein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, 55 Prozent, 2. bei Eheschließung ab dem 1. Januar 2002 55 Prozentdes Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2. § 14 Abs. 5 und § 15 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der oder die Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld oder Witwergeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld nach Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 zurückbleiben.(3) Von dem nach Abs. 2 gekürzten Witwengeld oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 31 auszugehen.(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 erhöht sich um die nach § 56 Abs. 2 und 3 der Witwe oder dem Witwer zuzuordnende Zeit einer Kindererziehung auf1. 56 Prozent bei vollendeten 18 Monaten,2. 57 Prozent bei vollendeten 36 Monaten,3. 58 Prozent bei vollendeten 72 Monaten,4. 59 Prozent bei vollendeten 108 Monaten und5. 60 Prozent bei 144 oder mehr vollendeten Monaten.§ 78a Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 26

Witwenabfindung oder Witwerabfindung

§ 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung(1) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer Lebenspartnerschaft eine Witwenabfindung oder Witwerabfindung.(2) Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages. Eine Kürzung nach § 31 und die Anwendung der §§ 57 und 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben außer Betracht. Ein neben dem Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 34 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zurückzufordern.

§ 27

Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung

§ 27 Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung(1) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes zu gewähren.(2) Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474), aufgezählten Einkommensarten, Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs oder der Dienstbeschädigungsteilrente. Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um Werbungskosten zu mindern. Ferner bleiben1. vom Erwerbseinkommen 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte und2. vom Erwerbsersatzeinkommen 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei.Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

§ 28

Unterhaltsbeitrag für Geschiedene

§ 28 Unterhaltsbeitrag für Geschiedene(1) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin gegen diesen oder diese einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des nach § 63 gekürzten Witwengeldes oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 26 gilt entsprechend.(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.(3) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.(4) § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Ehegatten bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

§ 29

Waisengeld

§ 29 Waisengeld(1) Die Kinder einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach § 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 3

Regelung durch Gesetz

§ 3 Regelung durch Gesetz(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 30

Höhe des Waisengeldes

§ 30 Höhe des Waisengeldes(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 15 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.(2) Wenn die Mutter oder der Vater des Kindes des oder der Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwengeld oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 31

Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen

§ 31 Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen(1) Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.(2) Nach dem Ausscheiden einer oder eines Witwengeldberechtigten, Witwergeldberechtigten oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 25 oder § 30 erhalten.(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 gewährt wird.(4) Unterhaltsbeiträge nach § 27 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 als Witwengeld oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 29 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 32

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten

§ 32 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 28) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 24, 25 und 27 bis 31 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.(2) § 26 gilt entsprechend.

§ 33

Beginn der Zahlungen

§ 33 Beginn der Zahlungen(1) Die Zahlung des Witwengeldes, Witwergeldes und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach den § 27 oder § 29 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 28 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 28 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 32.

§ 34

Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

§ 34 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt1. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,2. für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,4. für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satz 1 Nr. 4 und des Satz 2 gilt § 47 sinngemäß. Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 2002, 4210) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 35

Anspruchsberechtigung

§ 35 Anspruchsberechtigung(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm oder den Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 52 gewährt.(2) Unfallfürsorge nach den §§ 39, 40 und 44 wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 1 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 3 zu verursachen.

§ 36

Dienstunfall

§ 36 Dienstunfall(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle. Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg von und zur Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil1. ihr oder sein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), in der jeweils geltenden Fassung, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder2. sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt.Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens nach § 39 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmen sich nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen.(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleiches gilt für einen Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 37

Meldung und Untersuchungsverfahren

§ 37 Meldung und Untersuchungsverfahren(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 38 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei einer Polizeidienststelle gemeldet worden ist.(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass Berechtigte durch außerhalb des Willens liegende Umstände gehindert worden sind, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder den Hinterbliebenen schriftlich bekanntzugeben.(4) Unfallfürsorge nach § 35 Abs. 2 Satz 1 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Abs. 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 35 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb eines Jahres vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 38

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

§ 38 Erstattung von Sachschäden und besonderen AufwendungenSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige mitgeführte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 39

Heilverfahren

§ 39 Heilverfahren(1) Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für1. die notwendige ärztliche Behandlung,2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,3. die notwendige Pflege,4. die notwendige Haushaltshilfe,5. außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß,6. die Überführung und Bestattung, wenn die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.(2) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn diese nach einer ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist. Die ärztliche Stellungnahme ist von der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Dienstbehörde anzufordern.(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Gleiches gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.(4) Die Durchführung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 4

Wartefrist und Berechnung des Ruhegehalts

§ 4 Wartefrist und Berechnung des Ruhegehalts(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 40

Unfallausgleich

§ 40 Unfallausgleich(1) Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391), in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag gewährt.(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad von Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, inwieweit sich der vorbestehende Grad der Schädigungsfolgen auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der maßgebenden Verhältnisse mitzuteilen und sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Stelle ärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege, einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt.(5) Auf Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet haben, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

§ 41

Unfallruhegehalt

§ 41 Unfallruhegehalt(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt. Dabei richtet sich das Grundgehalt der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils geltenden Altersgrenze hätte erreichen können. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 7 Abs. 4 hinzugerechnet. (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 72 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben.

§ 42

Erhöhtes Unfallruhegehalt

§ 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 beträgt. Dabei bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten mindestens nach der Besoldungsgruppe1. A 9 bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6,2. A 12 für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes,3. A 16 für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes.Die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.(2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.(3) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vorliegt.

§ 43

Unfallunterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte

§ 43 Unfallunterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte(1) Eine durch Dienstunfall verletzte frühere Beamtin oder ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben den Kosten für das Heilverfahren nach § 39 für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Abs. 4,2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 20 den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.(3) Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange aus Anlass des Unfalls unverschuldet Arbeitslosigkeit besteht, bis auf den Betrag nach Abs. 2 Nr. 1 erhöht werden.(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; Gleiches gilt für eine frühere Polizeivollzugsbeamtin oder einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt innehatte, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt nach § 41 Abs. 3 Satz 3 zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art entlassen worden und hat im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 betragen, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 42 ergibt. Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.(6) § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für eine durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtin oder einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten nach Verlust der Beamtenrechte oder Aberkennung des Ruhegehalts.

§ 44

Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

§ 44 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Falle des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Grad der Schädigungsfolgen gewährt1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengelds nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 3,2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines des Grades der Schädigungsfolgen entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.(2) § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, danach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Abs. 1; er ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn die minderjährige Person den Lebensunterhalt allein bestreiten muss. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 erstattet werden.(4) § 43 Abs. 4 gilt entsprechend.(5) Bei gleichzeitigem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag und Waisengeld nach diesem Gesetz wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 45

Unfall-Hinterbliebenenversorgung

§ 45 Unfall-Hinterbliebenenversorgung(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt erhielt, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung mit der Maßgabe, dass1. das Witwengeld oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts nach §§ 41 oder 42 beträgt,2. das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind nach § 29 30 Prozent des Unfallruhegehalts beträgt; es wird auch elternlosen Enkelkindern gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.(2) Sind die Unfallfolgen nicht Todesursache, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach dem Vierten Teil zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.(3) § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 46

Unfallunterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

§ 46 Unfallunterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden LinieVerwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen nach § 45 Abs. 1 bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 41 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrags. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 47

Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

§ 47 Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene(1) Ist in den Fällen des § 43 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengelds, Witwergelds oder Waisengelds, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengelds, Witwergelds oder Waisengelds bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hat.(3) Für die Hinterbliebenen einer an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Abs. 1 entsprechend, soweit nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 45 zu gewähren ist.(4) § 26 gilt entsprechend.

§ 48

Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung

§ 48 Höchstgrenzen der Unfall-HinterbliebenenversorgungDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen nach den §§ 45 bis 47 darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 42 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 31 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich nach § 40 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 43 Abs. 3 bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach § 47 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 31 außer Betracht.

§ 49

Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

§ 49 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 42 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn infolge des Dienstunfalls in diesem Zeitpunkt ein Grad der Schädigungsfolgen bei ihr oder ihm von wenigstens 50 besteht. (2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro;2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nr. 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro;3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter 1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,2. als Taucherin oder Taucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,4. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,5. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands des Landes Hessen für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügler einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nr. 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Personenkreis in Satz 1 und die zum Dienst im Sinne von Satz 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen näher zu bestimmen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstpflichten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet.(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 50 verstorben ist. (6) Für die einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5 gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt. (7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 4 anzurechnen.

§ 5

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag nach § 55 Abs. 1 der Stufe 1 und3. sonstige Bezüge, die im hessischen Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nr. 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nr. 2 nach dem hessischen Besoldungsrecht zustehen würden. Bemessungsgrundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu zahlen gewesen wären. (2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn oder keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Hatte die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt inne, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. (3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt innehatte und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. (4) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der hessischen Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die hessische Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der hessischen Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. (5) In die Zweijahresfrist nach Abs. 2, 3 oder 4 einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. (6) Das Ruhegehalt aus einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

§ 50

Einsatzversorgung

§ 50 Einsatzversorgung(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 36 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Abs. 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei einer dienstlichen Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.(3) § 36 Abs. 5 gilt entsprechend.(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre.

§ 51

Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 51 Schadensausgleich in besonderen Fällen(1) Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer anderen Angehörigen oder einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 50 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 50 Abs. 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten oder einer anderen Angehörigen oder eines anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie oder er von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter oder Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist.(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 50 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten oder einer anderen Angehörigen oder einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt1. der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nr. 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird natürlichen Personen gewährt, die durch die Beamtin oder den Beamten oder die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt sind. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person oder an mehrere juristische Personen abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten oder die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dazu gedient hat, eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.(4) Der Schadensausgleich nach Abs. 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583), vorgenommen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.(6) Für den Schadensausgleich gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend.

§ 52

Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

§ 52 Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und EhrenbeamteErleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall nach § 36, so hat sie oder er Anspruch auf Leistungen nach § 39. Außerdem kann Ersatz von Sachschäden nach § 38 und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes Hessen im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre oder seine Hinterbliebenen.

§ 53

Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

§ 53 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche(1) Die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 35 bis 52 geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 1 gilt in den Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder2. bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist.Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen oder Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.

§ 54

Nichtgewährung von Unfallfürsorge

§ 54 Nichtgewährung von Unfallfürsorge(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 27 Abs. 1 nicht gewährt.

§ 55

Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

§ 55 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des hessischen Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn1. in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,2. Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,3. keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und4. die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 57 und 58 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 58 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 56

Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

§ 56 Kindererziehungs- und Pflegezuschlag(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags nach den Abs. 1 und 2 beträgt für 36 Monate Kindererziehungszeit für das erste Kind 80 Euro, für die Besoldungsgruppen bis A 8 85 Euro. Der Betrag in Satz 1 erhöht sich für das zweite Kind um fünf Euro, für jedes weitere Kind um jeweils zehn Euro. Für jedes nach Abs. 3 zugeordnete pflegebedürftige Kind, das nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde, erhöhen sich die Beträge in Satz 1 und 2 um 50 Cent für jedes vollendete Jahr der Pflege bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für anteilige Monate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Satz 1 bis 4 gelten nicht für den Fall des Abs. 1 Satz 2, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; die Höhe des Kindererziehungszuschlags bemisst sich dann nach § 15 Abs. 3.(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(6) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege der nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. (7) Für die Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 27, 31, 34 Abs. 2 und 3, den §§ 43, 44, 46, 48 sowie den §§ 57 bis 63 und 77 gilt der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag als Teil des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschlag für Kindererziehung und Pflege ist Bemessungsgrundlage für die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung. Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind um den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag entsprechend zu erhöhen.

§ 57

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen diese Höchstgrenze übersteigen. Satz 1 und 2 finden nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem 1. Ruhestandesbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand,2. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes oder3. Hinterbliebene die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht haben.(2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1,2. für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nr. 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergibt. (3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen. (4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

§ 58

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

§ 58 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach Abs. 4 an neuen Versorgungsbezügen1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,4. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung,so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.(2) Als Höchstgrenze gelten in Fällen des Abs. 1 Satz 11. Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,2. Nr. 2 das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,3. Nr. 3 und 4 71,75 Prozent, in den Fällen des § 41 75 Prozent, in den Fällen des § 42 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Abs. 1 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt oder das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist dies bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen.(3) Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes zu belassen.(4) Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen des Satz 1 oder 2 vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

§ 59

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

§ 59 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich nach § 40 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, mit Ausnahme des Kinderzuschusses.(2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 6, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. (3) Wird eine Rente im Sinne des Abs. 1 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger im Falle einer Verrentung ansonsten zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Anrechnung nach Satz 1 und 2 ist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug der Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen der Bezüge hessischer Versorgungsberechtigter zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. Satz 1 bis 6 gelten nicht für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsberechtigten, wenn die Zahlung einer Abfindung oder die Erklärung des Verzichts auf Rente vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist. (4) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht 1. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,2. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach Abs. 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten und3. bei Witwen, Witwern und Waisen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (6) Den in Abs. 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. (7) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, sind die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert wird.

§ 6

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. in einem Neben- oder Ehrenamt,2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Anwärterbezüge; diese Zeit wird berücksichtigt, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugesichert worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und3. eines ganztägigen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge. Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Die Altersteilzeit nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung, ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ist mindestens im Umfang nach § 7 Abs. 4 ruhegehaltfähig. Beim Zusammentreffen von Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit während der Altersteilzeit zu neun Zehnteln ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang nach Satz 5. (2) Nicht ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn a) ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oderb) der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,3. die Zeit als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit,5. die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und6. auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, soweit das jeweils einschlägige Abgeordnetengesetz dies vorsieht.

§ 60

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...

§ 60 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung(1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 14 Abs. 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satz 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 58 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.(3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. § 59 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.(4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.(5) Bei Zahlung von Hinterbliebenenbezügen durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ruhen die Hinterbliebenenbezüge nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehaltes nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass1. das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder2. Abs. 1 Satz 3 anzuwenden ist.(7) Für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamtinnen und Beamte findet § 69c Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung Anwendung.

§ 61

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem ...

§ 61 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen ParlamentsTreffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, 2005/684/EG, Euratom (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) (Abgeordnetenstatut) mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2218), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.

§ 62

Allgemeines

§ 62 Allgemeines(1) Bei Ansprüchen auf Versorgung nach § 43 ist bei den Ruhensberechnungen nach den §§ 57 bis 60 mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.(2) Die Höchstgrenzen nach den §§ 57 bis 60 sind in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen.(3) Der Anwendung der §§ 57 bis 61 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist § 57 zunächst auf den neueren und dann auf den früheren Versorgungsbezug anzuwenden. Beim früheren Versorgungsbezug ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen dadurch nicht besser gestellt werden, als sie ohne Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen stünden.(5) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist bei der Berechnung nach § 57 als Versorgungsbezug die nach § 59 verbleibende Gesamtversorgung zu berücksichtigen.(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 59 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 58 zu berechnen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 59 zu berechnen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.(7) Der Ruhensbetrag nach § 60 ist von den nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 und 61 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.(8) Bei der Ermittlung des Höchstgrenzensatzes nach den §§ 58 bis 60 ist das Recht anzuwenden, das bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde lag.

§ 63

Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

§ 63 Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetzübertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Berechnungsgrundlage bleibt die Besoldungsgruppe am Ende der Ehezeit.(3) Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gewährt wird. Die Kürzung nach Abs. 2 ist in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, auszusetzen.(4) Der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.(5) In den Fällen des Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte oder an die ausgleichspflichtige Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.(6) In Härtefällen kann auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung entsprechend den §§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallen, wenn1. die Voraussetzung nach § 37 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht erfüllt ist und2. die Kürzungsdauer des Ruhegehalts die Bezugsdauer der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich um das Doppelte überschritten hat oder ein Betrag in entsprechender Höhe durch die ausgleichspflichtige Person an den Dienstherrn gezahlt wurde.(7) Die Kürzung nach Abs. 1 kann die ausgleichspflichtige Person ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abwenden. Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre. Für die Dynamisierung des Kapitalbetrags bis zum Tag der Zahlung gilt Abs. 2 entsprechend. Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis.(8) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), gelten die Abs. 1 bis 7 entsprechend.

§ 64

Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge

§ 64 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, des § 17 Abs. 7 und des § 18 Abs. 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten. (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. (7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BAnz. 2013, AT 29.1.2013), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

§ 65

Versorgungsauskunft

§ 65 VersorgungsauskunftDie zuständige Dienstbehörde hat der Beamtin oder dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

§ 66

Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

§ 66 Mitteilungspflicht für statistische ZweckeÖffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind, übermitteln dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die Daten 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und2. zur Person und letzten Beschäftigung der oder des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind. Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.

§ 67

Anzeigepflicht

§ 67 Anzeigepflicht(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Pensionsbehörde) jede Verwendung einer versorgungsberechtigten Person unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.(2) Die versorgungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Pensionsbehörde1. die Verlegung des Wohnsitzes,2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften, die sich auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken könnten,3. im Fall einer Verwitwung die Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft und4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuchunverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde ist die versorgungsberechtigte Person verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Dies gilt insbesondere für Lebensbescheinigungen, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde oder sonstige Umstände einen Identitätsnachweis erfordern.(3) Die Auszahlung der Bezüge kann ganz oder teilweise so lange hinausgeschoben werden, bis die nach Abs. 2 erforderlichen Auskünfte erteilt sind. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde. Kommt die versorgungsberechtigte Person der ihr nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 68

Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

§ 68 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit(1) Eine verschollene Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihr oder ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 22 und 23 gelten nicht.(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.(4) Liegen die Voraussetzungen des § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vor, so können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von der Beamtin oder dem Beamten zurückgefordert werden.(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§ 69

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 69 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.(3) Ansprüche auf1. Sterbegeld nach § 23,2. Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege nach § 39,3. Unfallausgleich nach § 40,4. einmalige Unfallentschädigung nach § 49 und5. Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 51können nicht gepfändet, abgetreten oder verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.(4) Die Zahlung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.

§ 7

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter 1. in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis zu erhöhen. Die Neufestsetzung ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Eine Neufestsetzung ist entbehrlich, wenn ohne die Zeit nach Satz 1 der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. (2) Die ruhegehaltfähige Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, ist doppelt zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr unabhängig vom Beschäftigungsumfang gedauert hat. (3) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 ist doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und spätestens am 1. Januar 1995 begonnen hat. (4) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

§ 70

Rückforderung von Versorgungsbezügen

§ 70 Rückforderung von Versorgungsbezügen(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung der Versorgungsbezüge rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.(3) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit Ausnahme des Abs. 4a Satz 1 entsprechend.

§ 71

Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

§ 71 Nichtberücksichtigung der VersorgungsbezügeWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst nach § 58 Abs. 4 verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

§ 72

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

§ 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,1. gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oderb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.(2) Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 73

Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

§ 73 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten BerufungKommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 74

Entzug von Hinterbliebenenversorgung

§ 74 Entzug von Hinterbliebenenversorgung(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 47 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

§ 75

Gleichstehende Tatbestände

§ 75 Gleichstehende TatbeständeFür die Anwendung des Sechsten Teils gelten1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 als Ruhegehalt,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 72,3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 32 als Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld,4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 47 und 34 Abs. 1 Satz 3 als Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 1 und § 46 als Witwengeld oder Witwergeld,6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 als Witwengeld oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 63,7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 2 als Waisengeld,8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Waisengeld,9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 32 des Hessischen Beamtengesetzes, § 34 Abs. 1 Satz 4, den §§ 52 und 72 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld,10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,11. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt,12. ein Altersgeld des Siebenten Teils als Ruhegehalt, ein Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld als Witwengeld oder Witwergeld und ein Waisenaltersgeld als Waisengeld; bei der Anwendung des § 58 gilt das Altersgeld stets als neuer Versorgungsbezug, es sei denn, mehrere Altersgelder treffen zusammen. Gleiches gilt für dem Altersgeld vergleichbare Leistungen.Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

§ 76

Anspruchsvoraussetzungen

§ 76 Anspruchsvoraussetzungen(1) Nach der Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsteht ein Anspruch auf Altersgeld, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde. Es muss sich dabei um eine Zeit nach § 6 handeln, die bei dem letzten Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit erbracht wurde. Beamtinnen und Beamte auf Zeit erhalten ein Altersgeld nur, wenn sie nach Ende ihrer Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. (2) Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht bis zum Ersten des Monats, in dem die berechtigte Person 1. die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht oder2. a) teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 oderb) voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei gelten die §§ 103 und 104 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Bei einer Erwerbsminderung auf Zeit verschiebt sich der Beginn des Anspruchs um sieben Monate. (3) Das Altersgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zu stellen. Bei einer späteren Antragsstellung wird das Altersgeld ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt. Die Zahlung des Altersgeldes nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. (4) Auf Antrag kann eine Nachversicherung innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung und vor Beginn der Zahlung eines Altersgeldes nach Abs. 2 durchgeführt werden. (5) Der Altersgeldanspruch erlischt bei 1. einer erneuten Verbeamtung durch denselben Dienstherrn,2. einer Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder3. einem Vorliegen von Aufschubgründen nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 77

Berechnungsgrundlagen

§ 77 Berechnungsgrundlagen(1) Zur Ermittlung der Höhe des Altersgeldes sind die Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des Ruhegehalts entsprechend anzuwenden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Altersgeld nimmt ab Entstehung des Anspruchs an den jeweiligen Versorgungsanpassungen teil. (2) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund teilweiser Erwerbsminderung sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Kindererziehungs- und Pflegezuschlag nach § 56 um die Hälfte zu vermindern. (3) § 7 ist nicht anzuwenden.(4) Die Anerkennung der Dienstzeit nach den §§ 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Zeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 begrenzt. (5) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. (6) Eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 wird nicht gewährt. (7) Bei der Gewährung eines Altersgeldes aufgrund einer Erwerbsminderung oder des Todes kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden. Dies entspricht der Differenz zwischen der Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gegenüber dem fiktiven Rentenanspruch, der sich aus einer Nachversicherung ergeben hätte. Die Auskunft über die Höhe des Rentenanspruchs im Falle einer fiktiven Nachversicherung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen. (8) Für die Berechnung des Altersgeldes ist der Fünfte Teil nicht anzuwenden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen bleibt von dem Anspruch und der Zahlung von Altersgeld unberührt, es erfolgt jedoch eine Anrechnung nach § 58.(9) Für die Hinterbliebenen der altersgeldberechtigten Personen ist der Vierte Teil mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle des Witwengeldes oder Witwergeldes tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld,2. an die Stelle des Waisengeldes tritt das Waisenaltersgeld,3. ein Anspruch auf Mindesthinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 besteht nicht und4. § 23 findet keine Anwendung. (10) Der Sechste Teil ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 55 findet keine Anwendung,2. eine Mindestbelassung nach § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 9 wird nicht gewährt und3. an die Stelle des § 57 tritt die entsprechende Anwendung des a) § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Anspruch eines Altersgeldes aufgrund Erwerbsminderung undb) § 97 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei der Gewährung eines Hinterbliebenenaltersgeldes.

§ 78

Vorhandene versorgungsberechtige Personen

§ 78 Vorhandene versorgungsberechtige PersonenDie Rechtsverhältnisse der am 1. März 2014 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen regeln sich nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 1. die Anrechnung von weiteren Versorgungsleistungen erfolgt nach § 13 Abs. 9 dieses Gesetzes, wenn entsprechende Versorgungsleistungen am 28. Februar 2014 noch nicht bezogen werden,2. die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach den §§ 14 Abs. 4, 41 Abs. 3 Satz 2 und 3 und 43 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes,3. § 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 ist nicht anzuwenden,4. die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bestimmt sich mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach § 15 dieses Gesetzes; die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen bestimmt sich nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes,5. die Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamtinnen und Beamte regeln sich nach § 16 dieses Gesetzes,6. die Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung (Vierter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 4 anzuwenden,7. die Vorschriften der Unfallfürsorge (Fünfter Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 anzuwenden,8. die gemeinsamen Vorschriften (Sechster Teil) dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 56 und 60 anzuwenden,9. die §§ 83 und 84 dieses Gesetzes sind anzuwenden.

§ 79

Vorhandene politische Beamtinnen und Beamte

§ 79 Vorhandene politische Beamtinnen und BeamteFür Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes übertragen wurde, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 6, 7 und § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

§ 8

Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare ZeitAls ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

§ 80

Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

§ 80 Anhebung des Ruhestandseintrittsalters(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 35 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Lebensalter Geburtsdatum bis Jahr Monat 31. Januar 1952 63 1 29. Februar 1952 63 2 31. März 1952 63 3 30. April 1952 63 4 31. Mai 1952 63 5 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10 3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die von der Regelung nach § 33 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Lebensalter Geburtsdatum bis Jahr Monat 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die von der Regelung nach § 33 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“ tritt.

§ 81

Verwaltungsvorschriften

§ 81 VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

§ 82

Versorgungszuschlag

§ 82 VersorgungszuschlagIn den Fällen einer Beurlaubung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich Sonderzahlung zu erheben; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlags zulassen. Bei Abordnungen ohne Versetzungsabsicht ist vom aufnehmenden Dienstherrn an den abgebenden Dienstherrn ein Versorgungszuschlag zu zahlen. Für den Fall einer Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag nachzuerheben. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten.

§ 83

Verteilung der Versorgungslasten

§ 83 Verteilung der VersorgungslastenDie Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln erfolgt nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286).

§ 84

Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches ...

§ 84 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten GebietErwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Richterin oder ein Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 aufgrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 58 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Richterin oder der Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 85

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 85 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98)23) und die durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410, 413, 606) übergeleitete1. Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) und2. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004)werden aufgehoben.

§ 86

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 9

Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit

§ 9 Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis1. nicht berufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder im Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder2. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder im Sinne des § 8 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

Anhang BeamtVG

AnhangEV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1142)Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 9. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben: a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.b) Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.c) §§ 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung. ...

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. (2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richter des Landes.

§ 10

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen DienstAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

§ 105

Außerkrafttreten

§ 105 AußerkrafttretenSoweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.

§ 106

Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 106 Verweisung auf aufgehobene VorschriftenSoweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 107

Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

§ 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

§ 107a

Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. (2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.

§ 107b

Verteilung der Versorgungslasten

§ 107b Verteilung der Versorgungslasten(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion. (3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten. (5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

§ 107c

Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches ...

§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietErwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.

§ 108

§ 108(weggefallen)

§ 109

1. Januar 2013

§ 1091. Januar 2013Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 11

Sonstige Zeiten

§ 11 Sonstige ZeitenDie Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oderb) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oderc) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oderd) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oderb) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

§ 12

Ausbildungszeiten

§ 12 Ausbildungszeiten(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

§ 12a

Nicht zu berücksichtigende Zeiten

§ 12a Nicht zu berücksichtigende ZeitenZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 12b

Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 9 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 13

Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 14

Höhe des Ruhegehalts

§ 14 Höhe des Ruhegehalts(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) (weggefallen)(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er 1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,2. die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder3. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 vom Hundert in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem er das siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand 1. in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und mindestens fünfundvierzig Jahre,2. in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet und mindestens vierzig Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Den in den Satz 5 genannten Zeiten stehen Zeiten nach den §§ 8 bis 10 gleich, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 12a erfasst werden. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen. (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 14a

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oderb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat, und 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat. (2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. (5) Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 3.

§ 15

Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht).

§ 15a

Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung. (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt. (3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. (4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 16

Allgemeines

§ 16 AllgemeinesDie Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt 1. Bezüge für den Sterbemonat,2. Sterbegeld,3. Witwengeld,4. Witwenabfindung,5. Waisengeld,6. Unterhaltsbeiträge,7. Witwerversorgung.

§ 17

Bezüge für den Sterbemonat

§ 17 Bezüge für den Sterbemonat(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 18

Sterbegeld

§ 18 Sterbegeld(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3. (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. (4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 19

Witwengeld

§ 19 Witwengeld(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.

§ 2

Arten der Versorgung

§ 2 Arten der Versorgung(1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,2. Hinterbliebenenversorgung,3. Bezüge bei Verschollenheit,4. Unfallfürsorge,5. Übergangsgeld,6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5. (2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.Fußnoten

§ 20

Höhe des Witwengeldes

§ 20 Höhe des Witwengeldes(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben. (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

§ 21

Witwenabfindung

§ 21 Witwenabfindung(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 22

Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

§ 23

Waisengeld

§ 23 Waisengeld(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 24

Höhe des Waisengeldes

§ 24 Höhe des Waisengeldes(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 25

Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86 Abs. 1 gewährt wird. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 26

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) § 21 gilt entsprechend.

§ 27

Beginn der Zahlungen

§ 27 Beginn der Zahlungen(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.

§ 28

Witwerversorgung

§ 28 WitwerversorgungDie §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

§ 29

Zahlung der Bezüge

§ 29 Zahlung der Bezüge(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§ 3

Regelung durch Gesetz

§ 3 Regelung durch Gesetz(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 30

Allgemeines

§ 30 Allgemeines(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen. (2) Die Unfallfürsorge umfaßt 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),2. Heilverfahren (§§ 33, 34),3. Unfallausgleich (§ 35),4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 31

Dienstunfall

§ 31 Dienstunfall(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. (6) (weggefallen)

§ 31a

Einsatzversorgung

§ 31a Einsatzversorgung(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes. (2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 32

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen AufwendungenSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 33

Heilverfahren

§ 33 Heilverfahren(1) Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung,2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,3. die notwendige Pflege (§ 34). (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. (5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

§ 34

Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.

§ 35

Unfallausgleich

§ 35 Unfallausgleich(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

§ 36

Unfallruhegehalt

§ 36 Unfallruhegehalt(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 37

Erhöhtes Unfallruhegehalt

§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. (4) weggefallen

§ 38

Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 38a

Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt 1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen. (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1. (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden. (5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt*

§ 39

Unfall-Hinterbliebenenversorgung

§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften: 1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.

§ 4

Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 40

Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden LinieVerwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.

§ 41

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt. (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.(4) § 21 gilt entsprechend.

§ 42

Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

§ 42 Höchstgrenzen der HinterbliebenenversorgungDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.

§ 43

Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60.000 Euro.2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder5. als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) (weggefallen)(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist. (7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

§ 43a

Schadensausgleich in besonderen Fällen

§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist. (2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend.

§ 44

Nichtgewährung von Unfallfürsorge

§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

§ 45

Meldung und Untersuchungsverfahren

§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muß, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. (4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 46

Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung.(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.

§ 46a

§ 46a(weggefallen)

§ 47

Übergangsgeld

§ 47 Übergangsgeld(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 47a

Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.

§ 48

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus oder das vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aufgrund einer Zurruhesetzung auf Antrag nicht abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt. (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.

§ 49

Zahlung der Versorgungsbezüge

§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. (7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

§ 49a

Versorgungsauskunft

§ 49aVersorgungsauskunftDie zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

§ 5

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht. (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Hatte der Beamte vorher kein Amt inne, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

§ 50

Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung

§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) (weggefallen)(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (4) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewähren, darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten. Das Gesetz hat die Zahlungsweise zu bestimmen. Es kann festlegen, dass die Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt. Daneben kann für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden. (5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach Absatz 4 Satz 4.

§ 50a

Kindererziehungszuschlag

§ 50a Kindererziehungszuschlag(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. (8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 50b

Kindererziehungsergänzungszuschlag

§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oderb) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen, 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. (3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 50c

Kinderzuschlag zum Witwengeld

§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4.(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.(4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 50d

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.

§ 50e

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oderb) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden und die besondere Altersgrenze erreicht haben, und 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. (4) Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 3.

§ 51

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 52

§ 52(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung. (4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 53

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen(1) Beziehen Empfänger von Ruhegehalt, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7), werden daneben die Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,3. für Ruhestandsbeamte, die a) wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, oderb) nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind,bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 467 Euro. (3) Die Höchstgrenze nach Abs. 2 ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), um die nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Beträge zu erhöhen. (4) (weggefallen)(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend. (6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Beamte auf Lebenszeit geltende Regelaltersgrenze nach § 50 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Beziehen Beamte, die nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. (10) Beziehen Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Abs. 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

§ 53a

§ 53a(weggefallen)

§ 54

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen. (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 55

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.(2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Ab. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 56

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...

§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 56a

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem ...

§ 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen ParlamentsTreffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, 2005/684/EG, Euratom (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) (Abgeordnetenstatut) mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.

§ 57

Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§ 58

Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

§ 59

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung(1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oderb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.

§ 6

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oderb) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.

§ 60

Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten BerufungKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 61

Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 62

Anzeigepflicht

§ 62 Anzeigepflicht(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes,2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 62a

Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

§ 62a Mitteilungspflicht für statistische ZweckeÖffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind, übermitteln dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die Daten 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind. Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.

§ 63

Anwendungsbereich

§ 63 AnwendungsbereichFür die Anwendung des Abschnitts VII gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

§ 64

Entzug von Hinterbliebenenversorgung

§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

§ 65

Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

§ 65 Nichtberücksichtigung der VersorgungsbezügeWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

§ 66

Beamte auf Zeit

§ 66 Beamte auf Zeit(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden. (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. (7) (aufgehoben)(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 67

Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, ...

§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

§ 68

Ehrenbeamte

§ 68 EhrenbeamteErleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

§ 69

Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach § 36 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 37 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 69a

Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene VersorgungsempfängerDie Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 37 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 69b

Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene ...

§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. (2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.

§ 69c

Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. ...

§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. (6) und (7) (weggefallen)

§ 69d

Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. ...

§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10. Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt. (3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) vor dem 1.1.2002 1,8 3,6 vor dem 1.1.2003 2,4 7,2 vor dem 1.1.2004 3,0 10,8 2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1.1.2002 5 vor dem 1.1.2003 6 vor dem 1.1.2004 7 (4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend. (5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden. (6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind; sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden.

§ 69e

Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e, 53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie anstelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" die Zahl "70" tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor 1. 0,99458 2. 0,98917 3. 0,98375 4. 0,97833 5. 0,97292 6. 0,96750 7. 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor. (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107 Abs. 1b in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend. (6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

§ 69f

Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

§ 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters(1) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres.2. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1952 63 1 29. Februar 1952 63 2 31. März 1952 63 3 30. April 1952 63 4 31. Mai 1952 63 5 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10 3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. (2) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs.7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. (3) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres.2. An die Stelle der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe ‚vierzig‘ die Angabe ‚fünfunddreißig‘ tritt.

§ 7

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen DienstzeitDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

§ 70

Allgemeine Anpassung

§ 70 Allgemeine Anpassung(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

§ 71

(weggefallen)

§ 71 (weggefallen)

§ 72

(weggefallen)

§ 72 (weggefallen)

§ 73

(weggefallen)

§ 73 (weggefallen)

§ 8

Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 84

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 84 Ruhegehaltfähige DienstzeitFür am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.

§ 85

Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr vor dem 1. Januar 1998 0,0, nach dem 31. Dezember 1997 0,6, nach dem 31. Dezember 1998 1,2, nach dem 31. Dezember 1999 1,8, nach dem 31. Dezember 2000 2,4, nach dem 31. Dezember 2001 3,0, nach dem 31. Dezember 2002 3,6. (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a Abs. 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. (10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

§ 85a

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 85a Erneute Berufung in das BeamtenverhältnisBei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

§ 86

Hinterbliebenenversorgung

§ 86 Hinterbliebenenversorgung(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. (4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben.

§ 87

Unfallfürsorge

§ 87 Unfallfürsorge(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.

§ 88

Abfindung

§ 88 Abfindung(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung. (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.

§ 89

§ 89(weggefallen)

§ 9

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 90

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und ...

§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwenden.

§ 91

Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes: 1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war. (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

§§

§§ 74 bis 76(weggefallen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.