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title: "BeamtVG§5G HE — Hessisches Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte Vom 6. Juni 2007 1 2"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/beamtvg-5ghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BeamtVG§5GHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:09:19+00:00"
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# BeamtVG§5G HE — Hessisches Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte Vom 6. Juni 2007 1 2

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.06.2007
*Fundstelle:* GVBl. I 2007, 302


### § 1

§ 1 Sind Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldung ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und haben sie die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

### § 2

§ 2 Für die Versorgungsberechtigten, die nach § 50 oder § 194 , auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in den Ruhestand getreten sind, gilt § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht.

### § 3

§ 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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— Hessisches Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte Vom 6. Juni 2007 1 2
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BeamtVG§5GHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
