BDSG§§30uaAnO HE 1978 · Hessen

Anordnung über die zuständige Aufsichtsbehörde nach den §§ 30 und 40 des Bundesdatenschutzgesetzes Vom 10. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
10.01.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 49
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BDSG§§30uaAnO

Veröffentlicht am 13. Januar 1978 Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten und Vierten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.