Anordnung über die zuständige Aufsichtsbehörde nach den §§ 30 und 40 des Bundesdatenschutzgesetzes Vom 10. Januar 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.1978
- Fundstelle:
- GVBl. I 1978, 49
Veröffentlicht am 13. Januar 1978 Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201) wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten und Vierten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Regierungspräsident.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.