BCFMedStiftVerleihErl HE 1993 · Hessen

Erlaß über die Stiftung und Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
21.12.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 116
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BCFMedStiftVerleihErl

AnlageBernhard-Christoph-Faust-Medaille

Artikel

Artikel 1Zur Anerkennung hervorragender Verdienste um die Gesundheitsförderung der hessischen Bevölkerung und im verpflichtenden Gedenken an den Begründer einer systematischen Gesundheitsförderung in Schule und Elternhaus, Dr. Bernhard-Christoph Faust, stifte ich auf Vorschlag der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit die Bernhard-Christoph-Faust-Medaille.

Artikel

Artikel 2Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt, die insbesondere in der praktischen Gesundheitsförderung unter vorbildlichem Einsatz über ihre beruflichen Pflichten hinaus oder nebenberuflich langjährig für die Gesundheitsförderung tätig gewesen sind und die Gesundheit des einzelnen wie der Allgemeinheit gemäß den Zielen der Welt-Gesundheitsorganisation nachhaltig gefördert haben.

Artikel

Artikel 3(1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Bernhard-Christoph Fausts dessen Namen.(2) Die Rückseite der Medaille hat die InschriftFür Verdienste um die Gesundheitsförderung in Hessen(3) Form und Größe der Medaille sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

Artikel

Artikel 4(1) Die Medaille wird von der Hessischen Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit verliehen.(2) Über die Verleihung stellt die Hessische Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit eine Urkunde aus.(3) Die Medaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Eine Rückgabepflicht ihrer Hinterbliebenen besteht nicht.

Artikel

Artikel 5Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.