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Verordnung über die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesbeteiligungsweiterleitungs-Verordnung) Vom 30. Juni 2014

Ausfertigungsdatum:
30.06.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 172
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Weiterleitung der Bundesmittel

§ 1 Weiterleitung der BundesmittelDie Kostenerstattung des Bundes nach § 46 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 7a, und Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird in diesem Umfang an die Kreise und kreisfreien Städte durch 1. eine Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 2 und2. einen Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 3 und 4 weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt jeweils in dem Monat, in dem der Mittelabruf des Landes für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt.

§ 2

Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

§ 2 Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden als Beteiligung an ihren tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die nach Abzug der Abschlagszahlungen nach § 3 verbleibenden Mittel weitergeleitet. (2) Von den verbleibenden Mitteln erhält ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt den Anteil, der dem Verhältnis seiner oder ihrer angemeldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu den angemeldeten Aufwendungen aller Kreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Monat entspricht. Vor der Verteilung nach Satz 1 wird der sich aus § 46 Abs. 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Satz 2 der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) ergebende Betrag (Erhöhungsbetrag) abgezogen. (3) Von dem in Abs. 2 Satz 2 genannten Erhöhungsbetrag werden an 1. die Stadt Frankfurt am Main 37 Prozent,2. die Stadt Offenbach am Main 34 Prozent,3. den Landkreis Groß-Gerau 29 Prozent weitergeleitet.

§ 1

Weiterleitung der Bundesmittel

§ 1 Weiterleitung der BundesmittelDie Kostenerstattung des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird in diesem Umfang an die Kreise und kreisfreien Städte durch1. eine Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 2 und § 2a sowie2. einen Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 3 und 4weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt jeweils in dem Monat, in dem der Mittelabruf des Landes für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt.

§ 2

Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

§ 2 Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden als Beteiligung an ihren tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die nach Abzug der Abschlagszahlungen nach § 3 verbleibenden Mittel weitergeleitet. (2) Von den verbleibenden Mitteln erhält ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt den Anteil, der dem Verhältnis seiner oder ihrer angemeldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu den angemeldeten Aufwendungen aller Kreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Monat entspricht. Vor der Verteilung nach Satz 1 wird der sich aus § 46 Abs. 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 6. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Satz 2 der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) ergebende Betrag (Erhöhungsbetrag) abgezogen. (3) Von dem in Abs. 2 Satz 2 genannten Erhöhungsbetrag werden an 1. die Stadt Frankfurt am Main 37 Prozent,2. die Stadt Offenbach am Main 34 Prozent,3. den Landkreis Groß-Gerau 29 Prozent weitergeleitet.

§ 2a

Ausgleich der Mehraufwendungen für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte

§ 2a Ausgleich der Mehraufwendungen für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 werden die Bundesmittel nach § 46 Abs. 9 in Verbindung mit § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch entsprechend der nach Abs. 2 bestimmten Anteile der Kreise und kreisfreien Städte an den Ausgaben im Sinne des § 46 Abs. 10 Satz 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch aller Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet.(2) Die Anteile werden in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 11. endgültig für das abgeschlossene Vorjahr,2. vorläufig für das laufende Kalenderjahr rückwirkend zum 1. Januarauf Grundlage der Ausgaben im abgeschlossenen Vorjahr bestimmt. Bis zur Neubestimmung der vorläufig bestimmten Anteile gilt die bisherige vorläufige Bestimmung fort.(3) Zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wird ein Differenzbetrag, der sich aufgrund1. des endgültig bestimmten Anteils nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des vorläufig bestimmten Anteils nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ergibt, abgerechnet,2. des rückwirkend vorläufig bestimmten Anteils nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des fortgeltenden vorläufigen Anteils nach Abs. 2 Satz 2 ergibt, verrechnet.(4) Die Bestimmung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt erstmalig für das Jahr 2017; bis dahin sind die Ausgaben für den Monat Dezember 2016 maßgeblich.(5) Für das Jahr 2016 wird der sich aufgrund des § 46 Abs. 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergebende Betrag insoweit weitergeleitet, als Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte den Kreisen und kreisfreien Städten nicht durch Leistungen des Landes zu erstatten sind.

§ 4

Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe

§ 4 Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe(1) Der sich in einem Abrechnungszeitraum ergebende Differenzbetrag aus der Summe der an einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt geleisteten Abschlagszahlungen und der Summe der durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt gemeldeten Ausgaben für Bildung und Teilhabe ist zu ermitteln. Diese Abrechnung soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Sie wird erstmalig im Jahr 2015 für das Jahr 2014 vorgenommen. (2) Der Differenzbetrag nach Abs. 1 ist mit den im folgenden Abrechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 weiterzuleitenden Mitteln zu verrechnen. Die Verrechnung kann über mehrere Monate verteilt werden, insbesondere wenn sie nicht innerhalb eines Monats vollständig möglich ist. (3) Ein Differenzbetrag, der sich aus den nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geleisteten und den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 neu bestimmten Abschlagszahlungen ergibt, ist in entsprechender Anwendung des Abs. 2 zu verrechnen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit im Abrechnungszeitraum 2014 die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte aufgrund des Wertes nach § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 vom 19. August 2013 (BGBl. I S. 3276) erfolgte, gelten die weitergeleiteten Beträge bei der Verrechnung als geleistete Abschlagszahlungen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 2

Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

§ 2 Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden als Beteiligung an ihren tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die nach Abzug der Abschlagszahlungen nach § 3 verbleibenden Mittel weitergeleitet.(2) Von den verbleibenden Mitteln erhält ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt den Anteil, der dem Verhältnis seiner oder ihrer angemeldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu den angemeldeten Aufwendungen aller Kreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Monat entspricht.

§ 3

Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 3 Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden monatliche Abschlagszahlungen zum Ausgleich ihrer Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe geleistet.(2) Eine Abschlagszahlung beträgt ein Zwölftel der durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 gemeldeten Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr.(3) Der Betrag der Abschlagszahlungen wird von der vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragten Stelle für jeweils ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) im Rahmen der Abrechnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt. Bis zum Zeitpunkt der Neubestimmung werden Abschlagszahlungen in bisheriger Höhe geleistet.

§ 4

Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe

§ 4 Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe(1) Der sich in einem Abrechnungszeitraum ergebende Differenzbetrag aus der Summe der an einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt geleisteten Abschlagszahlungen und der Summe der durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt gemeldeten Ausgaben für Bildung und Teilhabe ist zu ermitteln. Diese Abrechnung soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Sie wird erstmalig im Jahr 2015 für das Jahr 2014 vorgenommen.(2) Der Differenzbetrag nach Abs. 1 ist mit den im folgenden Abrechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 weiterzuleitenden Mitteln zu verrechnen. Die Verrechnung kann über mehrere Monate verteilt werden, insbesondere wenn sie nicht innerhalb eines Monats vollständig möglich ist.(3) Ein Differenzbetrag, der sich aus den nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geleisteten und den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 neu bestimmten Abschlagszahlungen ergibt, ist in entsprechender Anwendung des Abs. 2 zu verrechnen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Meldungen

§ 5 Meldungen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte melden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes bis spätestens zum 10. eines jeden Monats ihre bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Meldung noch nicht gemeldeten Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Falls die Meldung nicht fristgemäß erfolgt, wird die Abschlagszahlung für diesen Monat erst in dem Monat des laufenden Jahres weitergeleitet, in dem die Meldung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin nachgeholt wird.(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes hat die Meldung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe für das1. erste Halbjahr bis zum 25. Juli und2. gesamte Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahresan die vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Stelle zu erfolgen.

§ 1

Weiterleitung der Bundesmittel

§ 1 Weiterleitung der BundesmittelDie Kostenerstattung des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird in diesem Umfang an die Kreise und kreisfreien Städte durch1. eine Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 2 sowie2. einen Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 3 und 4weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt jeweils in dem Monat, in dem der Mittelabruf des Landes für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt.

§ 3

Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 3 Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden monatliche Abschlagszahlungen zum Ausgleich ihrer Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe geleistet.(2) Eine Abschlagszahlung beträgt ein Zwölftel der durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 gemeldeten Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr.(3) Der Betrag der Abschlagszahlungen wird von der vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragten Stelle für jeweils ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) im Rahmen der Abrechnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt. Bis zum Zeitpunkt der Neubestimmung werden Abschlagszahlungen in bisheriger Höhe geleistet.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

Eingangsformel BBWeiterlV

Aufgrund1. des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Finanzminister und2. des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister des Innern und für Sport sowie im Benehmen mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden:

§ 1

Weiterleitung der Bundesmittel

§ 1 Weiterleitung der BundesmittelDie Kostenerstattung des Bundes nach § 46 Abs. 5 und 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird in diesem Umfang an die Kreise und kreisfreien Städte durch 1. eine Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 2 und2. einen Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 3 und 4 weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt jeweils in dem Monat, in dem der Mittelabruf des Landes für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt.

§ 2

Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

§ 2 Beteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden als Beteiligung an ihren tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die nach Abzug der Abschlagszahlungen nach § 3 verbleibenden Mittel weitergeleitet. (2) Von den verbleibenden Mitteln erhält ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt den Anteil, der dem Verhältnis seiner oder ihrer angemeldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu den angemeldeten Aufwendungen aller Kreise und kreisfreien Städte für Unterkunft und Heizung für den betreffenden Monat entspricht.

§ 3

Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 3 Ausgleich der Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe(1) An die Kreise und kreisfreien Städte werden monatliche Abschlagszahlungen zum Ausgleich ihrer Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe geleistet. (2) Eine Abschlagszahlung beträgt ein Zwölftel der durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 gemeldeten Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr. (3) Der Betrag der Abschlagszahlungen wird von der vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragten Stelle für jeweils ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) im Rahmen der Abrechnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt. Bis zum Zeitpunkt der Neubestimmung werden Abschlagszahlungen in bisheriger Höhe geleistet. Erstmalig wird der Betrag der Abschlagszahlungen für den Abrechnungszeitraum 2014 bestimmt.

§ 4

Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe

§ 4 Abrechnung und Verrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe(1) Der sich in einem Abrechnungszeitraum ergebende Differenzbetrag aus der Summe der an einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt geleisteten Abschlagszahlungen und der Summe der durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt gemeldeten Ausgaben für Bildung und Teilhabe ist zu ermitteln (Abrechnung). Die Abrechnung soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Sie wird erstmalig im Jahr 2015 für das Jahr 2014 vorgenommen. (2) Der Differenzbetrag nach Abs. 1 ist mit den im folgenden Abrechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 weiterzuleitenden Mitteln zu verrechnen. Die Verrechnung kann über mehrere Monate verteilt werden, insbesondere wenn sie nicht innerhalb eines Monats vollständig möglich ist. (3) Ein Differenzbetrag, der sich aus den nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geleisteten und den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 neu bestimmten Abschlagszahlungen ergibt, ist in entsprechender Anwendung des Abs. 2 zu verrechnen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit im Abrechnungszeitraum 2014 die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte aufgrund des Wertes nach § 46 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 vom 19. August 2013 (BGBl. I S. 3276) erfolgte, gelten die weitergeleiteten Beträge bei der Verrechnung als geleistete Abschlagszahlungen.

§ 5

Meldungen

§ 5 Meldungen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte melden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes bis spätestens zum 10. eines jeden Monats ihre bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Meldung noch nicht gemeldeten Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Falls die Meldung nicht fristgemäß erfolgt, wird die Abschlagszahlung für diesen Monat erst in dem Monat des laufenden Jahres weitergeleitet, in dem die Meldung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin nachgeholt wird. (2) Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes hat die Meldung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe für das 1. erste Quartal bis zum 25. April,2. erste und zweite Quartal bis zum 25. Juli,3. erste bis dritte Quartal bis zum 25. Oktober und4. erste bis vierte Quartal bis zum 1. März des Folgejahres an die vom für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Stelle zu erfolgen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.