---
title: "BBiZustV HE 2005 — Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 22. Juli 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/bbizustvhe2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BBiZustVHE2005rahmen"
updated: "2026-05-13T16:57:59+00:00"
---

# BBiZustV HE 2005 — Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 22. Juli 2005

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.07.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 558


### Eingangsformel BBiZustV

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:

### § 1

§ 1(1) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse),2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung zur Kammerzuständigkeit),4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), ist das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde; es entscheidet in Fällen der Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung) im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Genehmigung der Prüfungsordnung) das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde. (3) In den Fällen der Genehmigung nach 1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse),2. § 38 Abs. 1 (Prüfungsordnung),3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Meisterprüfungsordnung) der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534), ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständige oberste Landesbehörde.

### § 2

§ 2(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 1. in den Fällen des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer und Lehrerinnen an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.3. in den Fällen desa) § 23 Abs. 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (Eignung der Ausbildungsstätte),b) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),c) § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Überwachung der Eignung),d) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagen des Einstellens und Ausbildens),e) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung) für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,für die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst,für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft die jeweilige Industrie- und Handelskammer,im Übrigen das Regierungspräsidium.4. in den Fällen desa) § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung),b) § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Eignungsfeststellung),c) des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens),d) § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung), die jeweilige Handwerkskammer. (2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des 1. § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, in der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.2.a) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),b) § 32 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung),c) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) undd) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung) die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde,im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.

### § 3

§ 3Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend gelten.

### § 4

§ 4Für die Berufsbildung ist zuständige Stelle im Sinne der §§ 54, 56 Abs. 1 und 71 Abs. 3 und Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes 1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst und3. in der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) die jeweilige Industrie- und Handelskammer.

### § 5

§ 5(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung 1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikationdas Regierungspräsidium Gießen,2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestelltedas Oberlandesgericht,3. in den Ausbildungsberufen Kartograf/ Kartografin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerindas Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestelltedie Landesversicherungsanstalt Hessen,5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Fachkraft für Wasserversorgungstechnikdie jeweilige Industrie- und Handelskammer. (2) Für andere als die in Abs. 1 genannten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle 1. in den Fällen der §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3, 70 Abs. 2 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist,für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen;2. in den Fällen der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 41a der Handwerksordnungdie jeweilige Handwerkskammer. (3) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes 1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.

### § 6

§ 6Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" im Sinne des § 72 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281).

### § 7

§ 7Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 350, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.

### § 8

§ 8Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

---

— Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 22. Juli 2005
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BBiZustVHE2005rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
