Hessisches Ausführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Vom 18. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 690
§ 1Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erforderlichen Regelungen zu erlassen.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 1Die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erforderlichen Regelungen zu erlassen.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erforderlichen Regelungen zu erlassen.
§ 2Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 16) wird aufgehoben.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 2.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.