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Hessisches Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes Vom 20. Dezember 1979

Ausfertigungsdatum:
20.12.1979
Fundstelle:
GVBl. I 1980, 16
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erforderlichen Regelungen zu erlassen.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 1

§ 1Die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erforderlichen Regelungen zu erlassen.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erforderlichen Regelungen zu erlassen.

§ 2

§ 2Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 16) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 2.

§ 1

§ 1 Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Behörden und Stellen.

§ 2

§ 2 Der Minister des Innern erläßt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich sind.

§ 3

§ 3 Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen auf Grund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist, von dieser durch Rechtsverordnung erlassen.

§ 4

§ 4 Rechtsverordnungen nach § 2 und Prüfungsordnungen im Sinne des § 3 , die eine oberste Landesbehörde erläßt, werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 6

§ 6 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.