BBesG§ 26SpBV HE · Hessen

Verordnung zur Anwendung der Stellenobergrenzen nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bei Sparkassen Vom 20. September 1977

Ausfertigungsdatum:
20.09.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 395
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BBesG§

Auf Grund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), und des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

§ 1 Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben die Ämter für Beamte bei Sparkassen, die nicht dem Vorstand angehören, unberücksichtigt.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§§

§§ 2 bis 4 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.