---
title: "BBesG§ 26KomBV HE — Verordnung über die Bestimmung und Anwendung von Stellenobergrenzen nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes für kommunale Laufbahnbeamte (Stellenobergrenzenverordnung) Vom 21. November 1978"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/bbesg-26kombvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BBesG§26KomBVHErahmen"
updated: "2026-05-13T16:57:52+00:00"
---

# BBesG§ 26KomBV HE — Verordnung über die Bestimmung und Anwendung von Stellenobergrenzen nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes für kommunale Laufbahnbeamte (Stellenobergrenzenverordnung) Vom 21. November 1978

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.11.1978
*Fundstelle:* GVBl. I 1978, 666


### Eingangsformel BBesG§

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), und des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399) wird verordnet:

### § 1 — Sachlicher Geltungsbereich

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Gemeinden und Landkreise sowie für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Ministers des Innern oder einer ihm nachgeordneten Behörde unterstehen.

### § 10 — Obergrenzen für Beförderungsämter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen - Verwaltungspersonal ...

§ 10 Obergrenzen für Beförderungsämter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen - Verwaltungspersonal - Unter Beachtung sachgerechter Bewertung gelten die gesetzlichen Stellenverhältnisse mit folgenden Abweichungen: in der Besoldungsgruppe A 8 (mittlerer Dienst) höchstens 35 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) höchstens 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 (gehobener Dienst) höchsten 18 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 16 unter Ausschluß der Besoldungsgruppe B 2 höchstens 15 vom Hundert.

### § 11 — Obergrenzen für Beförderungsämter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes

§ 11 Obergrenzen für Beförderungsämter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Unter Beachtung sachgerechter Bewertung werden die Stellen der büroleitenden Beamten der Verwaltungsseminare höchstens in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft.

### § 11a

§ 11 a Obergrenzen für Beförderungsämter der Kommunalen Gebietsrechenzentren Unter Beachtung sachgerechter Bewertung gelten die gesetzlichen Stellenverhältnisse mit folgenden Abweichungen: in der Besoldungsgruppe A 12 höchstens 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) höchstens 30 vom Hundert.

### § 12 — Maßgebliche Einwohnerzahl

§ 12 Maßgebliche Einwohnerzahl Maßgeblich ist die Einwohnerzahl, die vom Hessischen Statistischen Landesamt jeweils vor Beginn des Haushaltsjahres zuletzt festgestellt und veröffentlicht worden ist. Der Einwohnerzahl kann die Hälfte der Zahl der außerhalb der Kasernen wohnenden nicht meldepflichtigen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Angehörigen hinzugerechnet werden.

### § 13 — Übergangsbestimmungen

§ 13 Übergangsbestimmungen (1) Soweit die Obergrenzen der Beförderungsämter, das Stellenverhältnis oder die Zahl der höchstzulässigen Stellen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, sind die Stellen bei den betroffenen Besoldungsgruppen an die Vorschriften dieser Verordnung durch Umwandlung oder Verringerung anzupassen. (2) Bei der Berechnung der höchstzulässigen Stellenverhältnisse und. der Zahl der zulässigen Stellen bleiben die Stellen der als Laufbahnbeamte übernommen früheren Wahlbeamten außer Betracht. (3) In den Stellenplänen sind die Stellen, welche die nach dieser Verordnung zulässigen Höchstzahlen übersteigen, mit einem Vermerk " kw " (künftig wegfallend) zu versehen; Stellen, die höher eingruppiert sind als es nach dieser Verordnung zulässig ist, sind mit einem Vermerk "ku" (künftig umzuwandeln) zu versehen. Vom 1. Januar 1979 an ist bei Freiwerden jeder dritten Stelle eine besoldungsmäßig entsprechende Stelle umzuwandeln oder zu verringern. (4) § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

### § 14 — Aufhebungsvorschrift, Inkrafttreten

§ 14 Aufhebungsvorschrift, Inkrafttreten (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

### § 2 — Stellenplan

§ 2 Stellenplan (1) Die Planstellen für die Beamten sind entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung und dem Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung ( § 18 Bundesbesoldungsgesetz ) für jedes Haushaltsjahr im Stellenplan nach Zahl und Art auszuweisen. (2) Als Planstellen zählen die im Stellenplan nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamte. (3) Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. (4) Die sonstigen Vorschriften über den Stellenplan, insbesondere §§ 2 , 6 und 46 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 13. Juli 1973 (GVBl. I S. 275), bleiben unberührt. (5) Aus dem Stellenplan können Ansprüche nicht hergeleitet werden; § 19 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz bleibt unberührt.

### § 3 — Zuordnung von Funktionen zu Ämtern der Besoldungsordnungen

§ 3 Zuordnung von Funktionen zu Ämtern der Besoldungsordnungen Für die Bewertung einer Stelle und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sind die mit der Funktion verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Eingruppierungen der Stellen nach dieser Verordnung maßgebend.

### § 4 — Grundsätze

§ 4 Grundsätze (1) Die Zuordnung eines Amtes durch die oberste Dienstbehörde hat sich im Rahmen der nach dieser Verordnung maßgebenden Stellenverhältnisse und nach den in den folgenden Vorschriften bestimmten höchstzulässigen Eingruppierungen zu halten. (2) Wird das gesetzliche oder zugelassene Stellenverhältnis nicht ausgeschöpft, können diese verbleibenden Stellen den niederen Besoldungsgruppen innerhalb der jeweiligen Laufbahn zugerechnet werden. (3) Bei der Berechnung der Stellenverhältnisse können Bruchteile ab 0,5 aufgerundet werden. (4) Freie Beamtenstellen, die nach § 6 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung mit nichtbeamteten Kräften besetzt sind, sollen unverzüglich mit Beamten besetzt werden. Im übrigen gilt § 6 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung .

### § 5 — Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen (1) Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Planstellen folgender Beamter unberücksichtigt bleiben, wenn die Stelleninhaber überwiegend in dieser Funktion tätig sind: 1. Beamte bei Feuerwehren, 2. Beamte in Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die nach den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, Regiebetrieben, 3. Beamte bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens, 4. Beamte in Schlacht- und Viehhöfen, im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst, 5. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden, 6. Beamte die nach gesetzlichen Vorschriften freigestellt oder beurlaubt sind oder denen eine Tätigkeit nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen ist. (2) Beförderungsämter für diese Beamtengruppen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 18 und 25 Bundesbesoldungsgesetz ausgebracht werden. (3) Die Planstellen dieser Beamtengruppen und der von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung für bestimmte Funktionsgruppen festgesetzten Stellenobergrenzen sind in einer Anlage zum Stellenplan auszuweisen.

### § 6 — Allgemeine Vorschriften

§ 6 Allgemeine Vorschriften (1) Von § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz abweichende Stellenverhältnisse gelten für Gemeinden bis 150 000 Einwohner und für die in § 1 dieser Verordnung genannten Behörden und Dienststellen nach Maßgabe dieses Abschnitts. Im übrigen gelten die Obergrenzen des § 26 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz für Beförderungsämter. (2) Wahlweise können im Rahmen der höchstzulässigen Eingruppierung nach dieser Verordnung in den einzelnen Laufbahngruppen auch Beförderungsämter nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz eingerichtet werden.

### § 7 — Stellenverhältnisse der Gemeinden

§ 7 Stellenverhältnisse der Gemeinden Folgende Höchstzahlen der Stellen und höchstzulässige Einstufungen gelten entsprechend den nachstehenden Tabellen: Zulässige Planstellen 1. Mittlerer Dienst Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen a) Zahl der Planstellen A 9 bis zu 10 Stellen 4 4 mehr als 10 bis 15 Stellen 6 5 mehr als 15 bis 20 Stellen 7 6 mehr als 20 Stellen 10 9 mehr als 30 bis 40 Stellen 12 11 für je angefangene weitere 10 Stellen zusätzlich eine Stelle nach BesGr. A 8 und eine Stelle nach BesGr. A 9. b) Wird nur eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben. 2. Gehobener Dienst Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen a) Gemeinden mit A 11 A 12 A 13 bis 5 000 Einwohnern 2 2 - 5 001 bis 7 500 Einwohnern 3 3 1 7 501 bis 10 000 Einwohnern 3 3 2 10 001 bis 20 000 Einwohnern 4 3 20 001 bis 30 000 Einwohnern 5 3 30 001 bis 50 000 Einwohnern 5 4 über 50 000 Einwohnern 6 b) Werden bis zu zwei Stellen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, kann eine Stelle abweichend von der Obergrenze in Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A unter den übrigen Voraussetzungen mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden. 3. Höherer Dienst In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sind Beamtenstellen des höheren Dienstes zulässig. Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen a) Gemeinden mit A 14 A 15 A 16 10 001 bis 20 000 Einwohnern 2 - - 20 001 bis 30 000 Einwohnern 3 2 - 30 001 bis 50 000 Einwohnern 4 3 1 50 001 bis 100 000 Einwohnern 4 2 b) In Städten mit über 150 000 Einwohnern dürfen nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstzulässige Stellen nur in Besoldungsgruppe A 16 eingerichtet werden. Ämter der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes sind nur zugelassen, soweit sie im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind.

### § 8 — Stellenverhältnisse der Landkreise

§ 8 Stellenverhältnisse der Landkreise Folgende Höchstzahlen der Stellen und höchstzulässige Einstufungen gelten entsprechend den nachstehenden Tabellen: 1. Mittlerer Dienst Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen Landkreise mit A 8 A 9 bis 100 000 Einwohnern 5 4 100 001 bis 200 000 Einwohnern 7 6 über 200 000 Einwohnern 9 8 2. Gehobener Dienst Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen Landkreise mit A 12 A 13 bis 100 000 Einwohnern 4 2 100 001 bis 200 000 Einwohnern 5 4 über 200 000 Einwohnern 7 6 3 Höherer Dienst Zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen Landkreise mit A 15 A 16 bis 150 000 Einwohnern 5 1 150 001 bis 200 000 Einwohnern 4 4 200 001 bis 300 000 Einwohnern 4 5 über 300 000 Einwohnern 6 5

### § 8a

§ 8 a Obergrenzen für Beförderungsämter des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main Unter Beachtung sachgerechter Bewertung gelten die gesetzlichen Stellenverhältnisse mit folgenden Abweichungen: 1. Gehobener Dienst Besoldungsgruppe A 12 4 Stellen Besoldungsgruppe A 13 2 Stellen 2. Höherer Dienst Besoldungsgruppe A 15 4 Stellen Besoldungsgruppe A 16 2 Stellen

### § 9 — Gemeinschaftliche Einrichtungen

§ 9 Gemeinschaftliche Einrichtungen Besteht zwischen Landkreisen oder zwischen kreisfreien Städten und Landkreisen ein Zweckverband, so ist für die Einstufung der Leiter dieser Ämter die Gesamteinwohnerzahl im Bereich des Zweckverbandes zugrunde zu legen.

---

— Verordnung über die Bestimmung und Anwendung von Stellenobergrenzen nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes für kommunale Laufbahnbeamte (Stellenobergrenzenverordnung) Vom 21. November 1978
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BBesG§26KomBVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
