BBesG§ 26Abs1BrVersV HE · Hessen

Verordnung über Abweichungen von den Stellenobergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bei den Brandversicherungsanstalten in Hessen Vom 13. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
13.06.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 274
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BBesG§

Auf Grund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), und des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33), wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern verordnet:

§ 1

§ 1 Mit dieser Verordnung werden Obergrenzen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt, der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden festgesetzt.

§ 2

§ 2 Für die sachgerechte Bewertung einer Stelle und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sind die mit der Funktion verbundenen Anforderungen maßgebend. Beförderungsämter dürfen nur nach Maßgabe der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgebracht werden.

§ 3

§ 3 Für die einzelnen Anstalten gelten abweichend von § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Stellenobergrenzen: 1. Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 8 66 v. H., in der Besoldungsgruppe A 9 34 v. H., im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 34 v. H., in der Besoldungsgruppe A 12 14 v. H., in der Besoldungsgruppe A 13 14 v. H., im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 15 37 v. H., in der Besoldungsgruppe A 16 35 v. H., 2. für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 7 26 v. H., in der Besoldungsgruppe A 8 40 v. H., in der Besoldungsgruppe A 9 34 v. H., im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., in der Besoldungsgruppe A 12 27 v. H., in der Besoldungsgruppe A 13 16 v. H., im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 15 40 v, H., in der Besoldungsgruppe A 16 40 v. H., 3. für die Wahrnehmung von Aufgaben der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 32 v. H., in der Besoldungsgruppe A 12 33 v. H., in der Besoldungsgruppe A 13 27 v. H., im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 16 68 v. H.

§ 4

§ 4 (1) Werden Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe hinzugerechnet werden. (2) Bei der Berechnung der Stellenanteile können Bruchteile ab fünf Zehnteln auf eine volle Stelle aufgerundet werden.

§ 5

§ 5 Zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse gelten Planstellen, die im Zusammenhang mit der Aufhebung des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols wegfallen, im Hinblick auf die Festsetzung der Obergrenzen für Beförderungsämter als fortbestehend.

§ 6

§ 6 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) ...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.