Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz Vom 18. Januar 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 18.01.1982
- Fundstelle:
- GVBl. I 1982, 27
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde für 1. die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 , 2. die Bestimmung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes ist das für das Bergrecht und Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerium. Die Entscheidung nach Nr. 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialminister. (2) Zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 , der Bewilligung nach § 8 und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach § 9 , 2. die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 , 3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 1 , 4. die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 , 5. die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29 , 6. die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 , 7. die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38 , 8. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und §§ 70 und 71 , 9. die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75 , 10. Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Meßergebnisse nach § 125 Abs. 1 , 11. die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162 , 12. die Bekanntgabe nach § 164 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde, soweit sich nicht aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt, und für 13. Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43 , 45 , § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4 , 14. die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 des Bundesberggesetzes die Bergbehörde. (3) Zuständige Behörde für 1. Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3 , 2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 , 3. die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 , 4. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 , 5. die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 , 6. die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 , 7. die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 , 8. Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74 , 9. Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 , § 102 Abs. 1 Satz 2 , 10. die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde. (4) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes ; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde. (5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde. (6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes und für die Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
§ 2 Die für das Bergrecht und die Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung einer Bergverordnung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.