Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen Vom 9. August 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 09.08.1983
- Fundstelle:
- GVBl. I 1983, 132
§ 6 Zuständige Behörde nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) ist für 1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 3 Satz 5 die Bergbehörde und 2. die Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 , 3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1 , § 10 Abs. 4 Satz 4 , § 11 Abs. 4 Satz 5 , auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 , 4. die Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 , 5. die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 7 , 6. die Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5 und § 11 Abs. 4 Satz 6 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553) ist für 1. die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge nach § 9 Satz 1 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und 2. die Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle nach § 10 Satz 1 und 2 die Bergbehörde.
§ 2 Zuständige Behörde nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) ist für 1. die Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 , 2. die Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2 und 3. die Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 3 Zuständige Behörde nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) ist für 1. die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 , 2. die Genehmigung von Überschreitungen der Betriebsdauer nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 , 3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 Abs. 6 , auch in Verbindung mit Abs. 7, die Bergbehörde und 4. die Erteilung der Ermächtigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 , 5. die Herausgabe von Vordrucken nach § 13 Abs. 1 die Bergbehörde.
§ 4 Zuständige Behörde nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) ist für 1. die Zulassung zur Erprobung nach § 10 Abs. 1 , 2. die Anerkennung von Sachverständigen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 , 3. die Zulassung nach anderen technischen Regelwerken nach § 11 Abs. 1 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 5 Zuständige Behörde nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) ist für 1. die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 10 Abs. 1 Satz 3 , 2. die Verkürzung oder Verlängerung der Fristen nach § 10 Abs. 3 die Bergbehörde und 3. die Entgegennahme des Umrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 , 4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 , 5. die Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1 , 6. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 Nr. 1 , 7. die Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4 , 8. die Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2 zu § 7 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 6 Zuständige Behörde nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) ist für 1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 3 Satz 5 die Bergbehörde und 2. die Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 , 3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1 , § 10 Abs. 4 Satz 4 , § 11 Abs. 4 Satz 5 , auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 , 4. die Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 , 5. die Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5 und § 11 Abs. 4 Satz 6 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 7 Zuständige Behörde nach der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) ist für 1. die Zulassung einer Ausnahme für untertägige Betriebe nach § 15 Abs. 2 Satz 4 die Bergbehörde und 2. die Entgegennahme der Beschwerden von Beschäftigten nach § 22 Satz 1 Nr. 2 die Bergbehörde.
§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.