Sechzehnte Hessische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesbaugesetz Vom 2. Mai 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.1977
- Fundstelle:
- GVBl. I 1977, 194
Auf Grund des § 147 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 3 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20. Juni 1961 (GVBl. I S. 86), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. I S. 102), wird im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden verordnet:
§ 1 Die Aufgaben der Umlegung und der Grenzregelung, die der Stadt Lindenfels und den Gemeinden Absteinach, Einhausen, Grasellenbach, Rimbach und Wald-Michelbach, Landkreis Bergstraße, nach den §§ 45 bis 84 des Bundesbaugesetzes obliegen, werden auf den Landkreis Bergstraße übertragen.
§ 2 Die Aufgaben der Umlegung und der Grenzregelung, die den Gemeinden Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Hasselroth und Jossgrund, Main-Kinzig-Kreis, nach den §§ 45 bis 84 des Bundesbaugesetzes obliegen, werden auf den Main-Kinzig-Kreis übertragen.
§ 3 Die Rechtsstellung der Gemeinden als Verfahrensbeteiligte ( § 48 Abs. 1 Nr. 4 , § 55 Abs. 2 und 3 , § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes ) sowie nach § 64 , § 78 , § 81 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes bleibt unberührt. Ebenso bleibt die Befugnis der Gemeinden unberührt, 1. nach § 58 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes zu verlangen, daß ein Flächenbeitrag abgezogen wird, 2. nach § 59 Abs. 7 des Bundesbaugesetzes ein Bau-, Pflanz-, Nutzungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot anzuordnen, 3. nach § 59 Abs. 8 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bauliche Anlagen zum Vollzug des Umlegungsplans zu beseitigen.
§ 4 Aufgehoben werden ...
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.