BauZV · Hessen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zur Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der Hessischen Bauordnung (Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung - BauZV) Vom 19. November 2012

Ausfertigungsdatum:
19.11.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 419
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 4

Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten

§ 4*) Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten(1) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung sind 1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Bauaufsichtsbehörde,2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Bauaufsichtsbehörde,3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem vom 16. Oktober 1992 bis zum 2. Dezember 1992 unterzeichneten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. I S. 664). (1a) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte zur Herstellung und zum Betrieb öffentlicher Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), sind: 1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Straßenbaubehörde,2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Straßenbaubehörde,3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik. (2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), soweit es Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10) betrifft,2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und3. Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wahr.(3) Zuständig für die Marktüberwachung ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug von Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs. (4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Art. 56 und 58 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und den Art. 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 zu ergreifen, insbesondere 1. anzuordnen, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes und Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011),2. die Vernichtung oder anderweitige Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, anzuordnen (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Nr. 8 des Produktsicherheitsgesetzes),3. vor Gefahren, die von Produkten ausgehen, zu warnen (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Nr. 9 des Produktsicherheitsgesetzes),4. anzuordnen, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden oder deren Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes),5. die Feststellung nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 in den Fällen des Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 zu treffen und6. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei Produkten, die mit den Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen, zu ergreifen (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008). Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr in Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a Nr. 3 und Abs. 4 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt.

§ 4

Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten

§ 4 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten(1) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung sind 1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Bauaufsichtsbehörde,2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Bauaufsichtsbehörde,3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem vom 16. Oktober 1992 bis zum 2. Dezember 1992 unterzeichneten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. I S. 664). (1a) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte zur Herstellung und zum Betrieb öffentlicher Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), sind: 1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Straßenbaubehörde,2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Straßenbaubehörde,3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik. (2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), soweit es Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10) betrifft,2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und3. Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wahr.(3) Zuständig für die Marktüberwachung ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug von Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs. (4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Art. 56 und 58 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und den Art. 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 zu ergreifen, insbesondere 1. anzuordnen, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes und Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011),2. die Vernichtung oder anderweitige Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, anzuordnen (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Nr. 8 des Produktsicherheitsgesetzes),3. vor Gefahren, die von Produkten ausgehen, zu warnen (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Nr. 9 des Produktsicherheitsgesetzes),4. anzuordnen, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden oder deren Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes),5. die Feststellung nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 in den Fällen des Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 zu treffen und6. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei Produkten, die mit den Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen, zu ergreifen (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008). Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr in Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

Eingangsformel BauZV

Aufgrund 1. des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),2. des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) und3. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung, 4. des § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

Anerkennungsbehörde nach dem Bauproduktengesetz

§ 1 Anerkennungsbehörde nach dem BauproduktengesetzDas Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften 1. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bauproduktengesetzes.

§ 2

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten von Behörden

§ 2 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten von BehördenZuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.

§ 3

Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für ...

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für BautechnikDem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder als Stelle nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.

§ 4

Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten

§ 4 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten(1) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung sind 1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Bauaufsichtsbehörde,2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Bauaufsichtsbehörde,3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem vom 16. Oktober 1992 bis zum 2. Dezember 1992 unterzeichneten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. I S. 664). (2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), soweit es Bauprodukte im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Hessischen Bauordnung betrifft,2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und3. Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5) wahr.(3) Zuständig für die Marktüberwachung ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug von Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs. (4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Art. 56 und 58 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und den Art. 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 zu ergreifen, insbesondere 1. anzuordnen, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes und Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011),2. die Vernichtung oder anderweitige Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, anzuordnen (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Nr. 8 des Produktsicherheitsgesetzes),3. vor Gefahren, die von Produkten ausgehen, zu warnen (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 2 Nr. 9 des Produktsicherheitsgesetzes),4. anzuordnen, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden oder deren Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, § 26 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes),5. die Feststellung nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 in den Fällen des Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 zu treffen und6. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei Produkten, die mit den Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen, zu ergreifen (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008). Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr in Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der Hessischen Bauordnung vom 14. Juli 1995 (GVBl. I S. 437)1), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), wird aufgehoben.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.