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title: "BauPrüfStAuflG HE — Gesetz zur Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik Vom 20. Juni 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/baupruefstauflghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauPrüfStAuflGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:05:08+00:00"
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# BauPrüfStAuflG HE — Gesetz zur Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik Vom 20. Juni 2002

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.06.2002
*Fundstelle:* GVBl. I 2002, 345


### § 1 — Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik

§ 1 Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik (1) Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt als Prüfamt für Baustatik die Aufgaben der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik für die Prüfaufträge weiter wahr, die bis zum 31. Dezember 2005 eingegangen sind. (2) Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik wird als eigenständige Landesbehörde aufgelöst.

### § 1 — Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik

§ 1 Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik (1) Die der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik übertragenen Aufgaben gehen auf das Regierungspräsidium Darmstadt über und werden von diesem unter der Bezeichnung "Regierungspräsidium Darmstadt - Hessische Landesprüfstelle für Baustatik" wahrgenommen. (2) Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik wird als eigenständige Landesbehörde aufgelöst.

### § 2 — Versetzung

§ 2 Versetzung Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Landesbediensteten der in § 1 genannten Behörde als zum Regierungspräsidium Darmstadt versetzt.

### § 3 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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— Gesetz zur Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik Vom 20. Juni 2002
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauPrüfStAuflGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
