Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (ZÜVOHBO) Vom 1. Februar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 01.02.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 94
§ 2Die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 68 Abs. 3 bis 5 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Gießen übertragen. Im Bereich der Fliegenden Bauten nimmt das Regierungspräsidium Gießen auch die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden im Zuständigkeitsbereich der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel wahr. Bei Gebrauchsabnahmen nach § 68 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung kann das Regierungspräsidium Gießen in besonderen Fällen hinzugezogen werden.
Aufgrund des § 80 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
§ 1Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 19 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung sowie zur Erklärung des Zustimmungsverzichts im Einzelfall nach § 19 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit diese folgende Bereiche betreffen: 1. ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen oder2. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung von Sicherheits- und Funktionsanforderungen an die Technische Gebäudeausrüstung.
§ 2[Gemäß § 4 Satz 2 tritt § 2 am 1. Mai 2015 in Kraft.]
§ 3Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 1. Februar 2005 (GVBl. I S. 94)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), wird aufgehoben.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Mai 2015 in Kraft.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 80 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
§ 1Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 19 Satz 1 und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen der Hessischen Bauordnung und der aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.
§ 2Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 16. März 2000 (GVBl. I S. 183) wird aufgehoben.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.