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title: "ZÜVOHBO — Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (ZÜVOHBO) Vom 16. März 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:05:01+00:00"
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# ZÜVOHBO — Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (ZÜVOHBO) Vom 16. März 2000

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.03.2000
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 183


### Eingangsformel ZÜVOHBO

Aufgrund des § 86 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen der Hessischen Bauordnung und der aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.

### § 2

§ 2 Für Anträge nach § 1 , die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wurden, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

### § 3

§ 3 Die Verordnung ist auf 5 Jahre befristet. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (ZÜVOHBO) Vom 16. März 2000
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOZustÜtrVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
