Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (ZÜVOHBO) Vom 16. März 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 183
Aufgrund des § 86 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:
§ 1 Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen der Hessischen Bauordnung und der aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.
§ 2 Für Anträge nach § 1 , die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wurden, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3 Die Verordnung ist auf 5 Jahre befristet. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.