BauO§28V HE · Hessen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der Hessischen Bauordnung Vom 14. Juli 1995

Ausfertigungsdatum:
14.07.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 437
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anerkennungsbehörde nach dem Bauproduktengesetz

§ 1 Anerkennungsbehörde nach dem Bauproduktengesetz Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften 1. als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis ( § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes ) nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 2. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4des Bauproduktengesetzes .

§ 4

Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für ...

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik Dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wird die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Zertifizierungsstelle oder Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder als Stelle nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel BauO§28V

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 , des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und des § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), und des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 86 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 der Hessischen Bauordnung wird von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:

§ 1

Anerkennungsbehörden nach dem Bauproduktengesetz

§ 1 Anerkennungsbehörden nach dem Bauproduktengesetz (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen oder Stellen 1. als Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis ( § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes ) nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 2. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4des Bauproduktengesetzes . (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist zuständige Behörde für die Anerkennung 1. von Personen oder Stellen als Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung ( § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bauproduktengesetzes ) nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 2. von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 3. von Überwachungsgemeinschaften als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4. von Überwachungsgemeinschaften als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4des Bauproduktengesetzes . (3) Abs. 1 und 2 gelten für die vorläufige Anerkennung nach § 16 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes entsprechend. (4) Werden von einem Antrag nach Abs. 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, und ist die Zuständigkeit nicht nach Abs. 2 übertragen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.

§ 2

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden

§ 2 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.

§ 3

Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte

§ 3 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte Zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens und des Warenverkehrs mit unberechtigt gekennzeichneten Bauprodukten und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer unberechtigten Kennzeichnung mit dem Konformitätszeichen (CE-Zeichen) oder mit diesem verwechselbarer Zeichen nach § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender oder Dritter nach § 13 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes ist die obere Bauaufsichtsbehörde.

§ 4

Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für ...

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik Dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wird die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften 1. als Prüfstelle für die Überprüfung, von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 2. als Zertifizierungsstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , 3. als Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 , 4. als Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 5. als Überwachungsgemeinschaft nach § 28 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.

§ 5

§ 5 (Aufhebungsvorschrift)

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.