BÜVO · Hessen

Verordnung zur Übertragung der Bauaufsicht auf kreisangehörige Gemeinden (Bauaufsichtsübertragungsverordnung - BÜVO) Vom 16. März 2004

Ausfertigungsdatum:
16.03.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 156
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

§ 1Den StädtenBad Hersfeld, Limburg a. d. Lahn und Oberursel (Taunus) werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BÜVO

Aufgrund des § 80 Abs. 9 und 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:

§ 1

§ 1Den StädtenAlsfeld, Bad Hersfeld, Limburg a. d. Lahn und Oberursel (Taunus) werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2

§ 2Bauaufsichtliche Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung beim Kreisausschuss des Vogelsbergkreises als unterer Bauaufsichtsbehörde eingeleitet worden sind und in die Zuständigkeit der Stadt Alsfeld fallen, sind vom Kreisausschuss des Vogelsbergkreises weiterzuführen.

§ 3

§ 3Die Verordnung zur Übertragung der Bauaufsicht auf kreisangehörige Gemeinden vom 13. Juni 1977 (GVBl. I S. 290), geändert durch Verordnung vom 19. April 1988 (GVBl. I S. 187), wird aufgehoben.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme von § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.