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title: "BannMG HE — Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags Vom 25. Mai 1990"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/bannmghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BannMGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:02:56+00:00"
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# BannMG HE — Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags Vom 25. Mai 1990

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 25.05.1990
*Fundstelle:* GVBl. I 1990, 173


### § 2a

§ 2aDie Bannmeile umfasst auch den an das Gebiet nach § 2 angrenzenden Bereich bis zu einer gedachten Linie vom Südturm der Marktkirche zur Südspitze des Rathauses.

### § 1

§ 1Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969), öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten sind.

### § 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2a mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

### § 1

§ 1Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten sind.

### § 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

### § 3

§ 3(1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen.(2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden.

### § 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

### § 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

### § 1

§ 1Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

### § 3

§ 3(1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen.(2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden.(3) Durch die Zulassung werden die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

### § 5

§ 5Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.

### § 1

§ 1Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem nach § 16 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge grundsätzlich verboten sind.

### § 2

§ 2Die Bannmeile umfaßt das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, das durch folgende Straßen und Plätze begrenzt wird:die Marktstraße von der Grundstücksgrenze 8/10 bis zur Einmündung der Neugasse und der Grabenstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse von Grundstücksgrenze 7/5 bis zur Mühlgasse, die Mühlgasse, die Straße "Schloßplatz" von der Mühlgasse bis zur Herrnmühlgasse, die Straße "Marktplatz" von der Herrnmühlgasse bis Grundstücksgrenze "Marktplatz" 9/7, von dort in gedachter Linie quer über die Straße zum Südturm der Marktkirche, entlang der südwestlichen Gebäudeflucht bis zur nordwestlichen Ecke der Kirche, quer über die Straße zur nordöstlichen Torfahrt des Rathauses, entlang der ostwärtigen und südlichen Gebäudeflucht bis zur Südspitze des Rathauses, quer über die Marktstraße bis zur Grundstücksgrenze Marktstraße 8/10sowie die Marktstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse, die Mühlgasse, die Straßen "Schloßplatz" und "Marktplatz", soweit sie die Bannmeile begrenzen.

### § 2a

§ 2aDie Bannmeile umfasst außerdem die Bahnhofstraße ab der Einmündung Luisenstraße bis zur Friedrichstraße, den Schillerplatz einschließlich der Einfahrt zur Tiefgarage Markt, die Friedrichstraße ab der Einmündung der Neugasse bis zur Ausfahrt der Tiefgarage Markt, die Marktstraße ab der Einmündung Friedrichstraße bis zur Grundstücksgrenze 8/10 sowie das an die Friedrichstraße angrenzende Dernsche Gelände bis zu einer gedachten Linie von der Marktstraße Höhe Eingang Polizeipräsidium bis zur Grundstücksgrenze De-Laspée-Straße 1/3 (entlang des Gitterzaunes).

### § 3

§ 3(1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen. (2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden.

### § 4

§ 4Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme für den Einzelfall soll spätestens am zehnten Tag vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht werden.

### § 5

§ 5Das Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 10. Juni 1970 (GVBl. I S. 359) wird aufgehoben.

### § 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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— Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags Vom 25. Mai 1990
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BannMGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
