---
title: "BallonLGefAbwV HE — Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen LeuchtkörpernVom 16. Juli 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/ballonlgefabwvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BallonLGefAbwVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:02:48+00:00"
---

# BallonLGefAbwV HE — Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen LeuchtkörpernVom 16. Juli 2009

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.07.2009
*Fundstelle:* GVBl. I 2009, 275


### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### § 1

§ 1In Hessen ist es verboten, ballonartige und leinengeführte ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.

### § 2

§ 2(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen oder leinengeführten ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

### Eingangsformel BallonLGefAbwV

Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird verordnet:

### § 1

§ 1In Hessen ist es verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.

### § 2

§ 2(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

---

— Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen LeuchtkörpernVom 16. Juli 2009
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BallonLGefAbwVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
