Verordnung zur Schließung der Bahngrundbücher Vom 15. September 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 211
Aufgrund des Art. 3 Abs. 2 des Hessischen Bahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491) verordnet die Ministerin der Justiz:
§ 1(1) Die Amtsgerichte schließen die Bahngrundbücher. Hierzu sind von Amts wegen 1. die in der zweiten Abteilung eingetragenen Lasten und Beschränkungen an einer Bahneinheit und2. die Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit jeweils als Gesamtrechte auf das Grundbuchblatt jedes zur Bahneinheit gehörenden Grundstücks zu übertragen. Ist ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt. Der im Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragene Vermerk über die Zugehörigkeit zu einer Bahneinheit wird gelöscht. (2) Die Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen gelten entsprechend. (3) Die mit der Schließung der Bahngrundbücher zusammenhängenden gerichtlichen Geschäfte sind kostenfrei.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.