Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz Vom 23. Mai 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.1973
- Fundstelle:
- GVBl. I 1973, 173
Ämter für Ausbildungsförderung
§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung(1) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die beauftragten Amtsstellen führen in Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung". (2) Die kreisfreien Städte und Landkreise sollen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), eine sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Ausbildungsförderung sicherstellen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Leistungsfälle angezeigt erscheint. (3) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in dem in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Auslandsbereich ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Marburg zuständig. (4) Die Errichtung der für Studierende an den Hochschulen im Lande Hessen und für Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten können, erforderlichen Ämter für Ausbildungsförderung und ihre Zuständigkeit nach § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
Kassengeschäfte
§ 6 KassengeschäfteDie zentrale kassenmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegt dem Hessischen Competence Center, soweit das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst keine andere Landeskasse bestimmt.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.
Ämter für Ausbildungsförderung
§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung(1) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die beauftragten Amtsstellen führen in Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung". (2) Die kreisfreien Städte und Landkreise sollen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), eine sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Ausbildungsförderung sicherstellen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Leistungsfälle angezeigt erscheint. (3) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in dem in § 1 Abs. 1 Nr. 6 der BaföG-Auslandszuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1669), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2160), bestimmten Auslandsbereich ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Marburg zuständig. (4) Die Errichtung der für Studenten an den Hochschulen im Lande Hessen erforderlichen Ämter für Ausbildungsförderung und ihre Zuständigkeit nach § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.
Ermächtigung
§ 10 ErmächtigungDie Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Fachaufsicht
§ 3 FachaufsichtFachaufsichtsbehörde der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 1 Abs. 1 bis 3 ist das zuständige Regierungspräsidium.
Oberste Fachaufsicht
§ 4 Oberste FachaufsichtOberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
Förderungsausschüsse
§ 5 Förderungsausschüsse(1) Die Mitglieder des Lehrkörpers und die Vertreterinnen und Vertreter der Auszubildenden in den Förderungsausschüssen nach § 42 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden von dem zuständigen zentralen Kollegialorgan der Ausbildungsstätte mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Für jedes Wahlmitglied soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Antrag auf Abberufung eines gewählten Mitgliedes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten. (2) Fehlt ein Kollegialorgan nach Abs. 1, so werden die Wahlmitglieder der Förderungsausschüsse von den hauptamtlich und hauptberuflich Lehrenden und den ordentlichen Studierenden der Ausbildungsstätte in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Abs. 1 gilt im übrigen entsprechend. (3) Soweit die Satzung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule das Wahlverfahren für vergleichbare Wahlen regelt, sind diese Verfahrensregeln entsprechend anzuwenden. Im übrigen regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst das Wahlverfahren. (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Förderungsausschüsse bei staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden von deren Leiterin oder Leiter berufen.
Kassengeschäfte
§ 6 KassengeschäfteDie zentrale kassenmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegt der Staatskasse Bad Hersfeld, soweit das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst keine andere Landeskasse bestimmt.
Verwaltungskosten
§ 7 VerwaltungskostenDer Ausgleich der den kreisfreien Städten und den Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten wird im Rahmen des Finanzausgleichs geregelt.
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Ausführungsgesetz zum Ausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 439) wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.