AWGenZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr Vom 19. November 1973

Ausfertigungsdatum:
19.11.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 427
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AWGenZustAnO

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der für Wirtschaft zuständige Minister.

§ 2

§ 2 Zuständige Stelle nach § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

§ 3

§ 3 (1) Die Anordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr vom 7. September 1961 (StAnz. S. 1184) wird aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.