Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz Vom 4. November 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 253
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 520) wird verordnet:
§ 1 Zuständig zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Regierungspräsident.
§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Auswandererschutzgesetzes ist der Regierungspräsident.
§ 3 (Aufhebungsanweisung)
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.