AuswSGZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz Vom 4. November 1975

Ausfertigungsdatum:
04.11.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 253
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AuswSGZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 520) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständig zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Auswandererschutzgesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 3

§ 3 (Aufhebungsanweisung)

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.