Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes Vom 21. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 260
§ 1 a (1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt. (3) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet oder eine Anhörung durchgeführt hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach §§ 63 , 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35 , 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die Zuständigkeit unberührt. (4) Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebungshaft beantragt hat. (5) Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet, entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3des Aufenthaltsgesetzes einer abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich zuletzt aufzuhalten hatte. (6) Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 72 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. (7) Für die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erforderliche Erklärung der Zustimmung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.
§ 2 (1) Abweichend von §§ 1 und 1a sind zuständig für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben, 1. das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Darmstadt mit Ausnahme der Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden, 2. das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Gießen, 3. das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Kassel mit Ausnahme der Stadt Kassel. Die Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes vorliegen. Zuständige Behörde für die Erteilung der Duldung und für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes ist die nach § 1 zuständige Ausländerbehörde. Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags geduldet wird. (2) Die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörde nehmen abweichend von § 1 zusätzlich die Aufgaben der Ausländerbehörden wahr, solange die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund eines Asylverfahrens in einer Einrichtung des Landes Hessen untergebracht ist. Insoweit ist abweichend von § 1 zuständig 1. das Regierungspräsidium Darmstadt auch in den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden, 2. das Regierungspräsidium Kassel auch in der Stadt Kassel.
§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes , § 86 des Asylverfahrensgesetzes und § 10 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) ist die Ausländerbehörde.
§ 6 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 1 a (1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet, den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk zu nehmen, so ist ausschließlich die dortige Ausländerbehörde zuständig. Lässt sich die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 nicht eindeutig bestimmen, so ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt. Für Minderjährige, die ohne Begleitung einer oder eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist sind, ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes zuständig. Nach Zuweisung oder anderweitiger Bestimmung des Wohnsitzes der oder des Minderjährigen durch die zuständige Behörde richtet sich die Zuständigkeit nach Satz 2. (2) Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt. (3) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet oder eine Anhörung durchgeführt hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach §§ 63 , 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35 , 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die Zuständigkeit unberührt. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes und der nach Satz 3 zuständigen Ausländerbehörde endet, wenn der oder die Betroffene nach Ende der Haftzeit, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung oder des Aufenthaltes in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes den Wohnort mit Zustimmung dieser Behörde verlegt. Die Zuständigkeit richtet sich dann nach Abs. 1. (4) Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebungshaft beantragt hat. (5) Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet, entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes einer abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich zuletzt aufzuhalten hatte. (6) Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 72 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes , § 86 des Asylverfahrensgesetzes und § 10 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist die Ausländerbehörde.
§ 4 (1) Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen sich ohne Erlaubnis außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde, für den der Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes gestattet wurde, vorübergehend auch im übrigen Gebiet des Regierungsbezirks aufhalten. (2) Beschränkungen und Auflagen nach § 60 des Asylverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Ausländerbeauftragte und Ausländerbeiräte von Landkreisen und Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmäßig in dem Landkreis oder der Gemeinde aufhalten oder sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten haben, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
§ 6 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
§ 1 a (1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet, den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk zu nehmen, so ist ausschließlich die dortige Ausländerbehörde zuständig. Lässt sich die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 nicht eindeutig bestimmen, so ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt. Für Minderjährige, die ohne Begleitung einer oder eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist sind, ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes zuständig. Nach Zuweisung oder anderweitiger Bestimmung des Wohnsitzes der oder des Minderjährigen durch die zuständige Behörde richtet sich die Zuständigkeit nach Satz 2. (2) Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt. (3) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet oder eine Anhörung durchgeführt hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach §§ 63 , 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854), in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35 , 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die Zuständigkeit unberührt. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes und der nach Satz 3 zuständigen Ausländerbehörde endet, wenn der oder die Betroffene nach Ende der Haftzeit, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung oder des Aufenthaltes in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes den Wohnort mit Zustimmung dieser Behörde verlegt. Die Zuständigkeit richtet sich dann nach Abs. 1. (4) Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebungshaft beantragt hat. (5) Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224), entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet, entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes einer abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich zuletzt aufzuhalten hatte. (6) Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 72 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 (1) Abweichend von §§ 1 und 1a sind zuständig für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben, 1. das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Darmstadt mit Ausnahme der Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden, 2. das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Gießen, 3. das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Kassel mit Ausnahme der Stadt Kassel. Die Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258), vorliegen. Zuständige Behörde für die Erteilung der Duldung und für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes ist die nach § 1 zuständige Ausländerbehörde. Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags geduldet wird. (2) Die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörde nehmen abweichend von § 1 zusätzlich die Aufgaben der Ausländerbehörden wahr, solange die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund eines Asylverfahrens in einer Einrichtung des Landes Hessen untergebracht ist. Insoweit ist abweichend von § 1 zuständig 1. das Regierungspräsidium Darmstadt auch in den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden, 2. das Regierungspräsidium Kassel auch in der Stadt Kassel. (3) Die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden sind neben den Ausländerbehörden nach § 1 auch zuständig für die Durchführung der Sicherheitsbefragung nach § 54 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes .
§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes , § 86 des Asylverfahrensgesetzes und § 10 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), ist die Ausländerbehörde.
§ 4 (1) Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen sich ohne Erlaubnis außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde, für den der Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes gestattet wurde, vorübergehend auch im Gebiet des Landes Hessen aufhalten. (2) Beschränkungen und Auflagen nach § 60 des Asylverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197, 534), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), insoweit im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird verordnet:
§ 1 Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden in den Landkreisen und den kreisfreien Städten durch die Kreisordnungsbehörde, in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern durch die örtliche Ordnungsbehörde wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 1 a (1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt. (3) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach §§ 63 , 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35 , 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die Zuständigkeit unberührt. (4) Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebungshaft beantragt hat. (5) Über Anträge nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet, entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Über Anträge nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes einer abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren Familienangehörigen entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich zuletzt aufzuhalten hatte. (6) Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 64 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes bleibt unberührt. (7) Für die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), erforderliche Erklärung der Zustimmung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.
§ 2 (1) Abweichend von § 1 sind zuständig für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder), auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben, 1. die Kreisordnungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises auch im Landkreis Offenbach, im Wetteraukreis und in der Stadt Hanau, 2. die Kreisordnungsbehörde des Main-Taunus-Kreises auch in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, dem Hochtaunuskreis, dem Rheingau-Taunus-Kreis, dem Odenwaldkreis und den Städten Bad Homburg und Rüsselsheim, 3. die Kreisordnungsbehörde des Landkreises Gießen auch im Zuständigkeitsbereich der übrigen Ausländerbehörden des Regierungsbezirks Gießen. Die Zuständigkeit umfaßt auch die Entscheidung über eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 und § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes . Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags geduldet wird. (2) Die in Abs. 1 genannten Kreisordnungsbehörden nehmen abweichend von § 1 zusätzlich die Aufgaben der Ausländerbehörden wahr, solange die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund eines Asylverfahrens in einer Einrichtung des Landes untergebracht ist. Insoweit ist abweichend von Abs. 1 zuständig 1. die Kreisordnungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises auch in der Stadt Offenbach, 2. die Kreisordnungsbehörde des Main-Taunus-Kreises auch in den Städten Frankfurt am Main, Wiesbaden und Darmstadt.
§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 93 des Ausländergesetzes , nach § 86 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) und nach § 12 a Abs. 1 Nr. 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), ist die Ausländerbehörde.
§ 4 Es werden aufgehoben: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ...
§ 5 In Fällen, in denen Ausländerinnen und Ausländer vor dem 1. April 1993 einen Asylantrag gestellt haben, findet § 2 keine Anwendung.
§ 6 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.