AuslVert/GemUGebV HE · Hessen

Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen und über die Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Vom 22. Oktober 2007

Ausfertigungsdatum:
22.10.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 696
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AuslVert/GemUGebV

Aufgrund 1. des § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399) verordnet die Landesregierung, 2. des § 4 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes verordnet die Sozialministerin im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1Der nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes aufzunehmende Personenkreis ist auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt zu verteilen: bis 100 000 Einwohner 1 v. H., über 100 000 bis 150 000 Einwohner 2 v. H., über 150 000 bis 200 000 Einwohner 4 v. H., über 200 000 bis 250 000 Einwohner 4,5 v. H., über 250 000 bis 300 000 Einwohner 5,5 v. H., über 300 000 bis 400 000 Einwohner 6 v. H., über 400 000 Einwohner 8,5 v. H..

§ 2

§ 2Die auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 entfallende Quote wird, wenn der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung einen der nachstehend genannten Vomhundertsätze übersteigt, um folgenden Vomhundertsatz vermindert: mehr als 24 v. H. Ausländerinnen und Ausländer 2 v. H., mehr als 19 v. H. Ausländerinnen und Ausländer 1,5 v. H., mehr als 15 v. H. Ausländerinnen und Ausländer 1 v. H., mehr als 12 v. H. Ausländerinnen und Ausländer 0,75 v. H., mehr als 10 v. H. Ausländerinnen und Ausländer 0,5 v. H., mehr als 8 v. H. Ausländerinnen und Ausländer 0,25 v. H..

§ 3

§ 3(1) Um Härten auszugleichen, werden die nach §§ 1 und 2 sich ergebenden Quoten um 0,5 vom Hundert vermindert, wenn sich auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet. (2) Bei der Verteilung kann in einem besonderen Härtefall, insbesondere wenn sich auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine Außenstelle von Aufnahmeeinrichtungen des Landes befindet, von den Regelungen der §§ 1 und 2 abgewichen werden.

§ 4

§ 4Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen und Vomhundertsätze der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember 2006.

§ 5

§ 5(1) Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beträgt monatlich für Einpersonenhaushalte 179 Euro, Zweipersonenhaushalte 235 Euro, Dreipersonenhaushalte 297 Euro, Vierpersonenhaushalte 348 Euro, Fünfpersonenhaushalte 394 Euro, Haushalte mit mehr als fünf Personen 435 Euro. (2) Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten, solange die Gebühr die tatsächlichen Kosten der Wohneinheit nicht übersteigt. (3) Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 1 Euro pro Waschgang.

§ 6

§ 6Übersteigt das Einkommen im Sinne von § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), den Anspruch auf laufende Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch um weniger als den Betrag der Gebühr nach § 5 Abs. 1 und 2, so ermäßigt sich die Gebühr auf den Betrag des den Anspruch auf laufende Leistung oder Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigenden Einkommens.

§ 7

§ 7Es werden aufgehoben:1. die Verordnung über die Verteilung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Mai 1994 (GVBl. I S. 272) und 2. die Gebührenordnung für die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 26. August 1996 (StAnz. S. 3178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3564).

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.