Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Main) in Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden Vom 12. Mai 1954
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.1954
- Fundstelle:
- GVBl. 1954, 95
Auf Grund des § 11 Absatz 3 , des § 16 Absatz 2 , des § 23 Absatz 1 Satz 1 , des § 25 Absatz 1 , des § 26 Satz 1 , des § 28 Absatz 1 Satz 2 , der §§ 29 , 30 und des § 79 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) sowie auf Grund des § 18 a Absatz 2 Satz 1 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 198) in der Fassung des § 106 Nr. 3 des vorgenannten Gesetzes vom 24. August 1953 wird verordnet:
§ 1 Für Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommensom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder nach § 18 a Absatz 2 Satz 1 des Vertragshilfegesetzes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, wird das Landgericht Frankfurt (Main) für den Bereich des Landes Hessen als zuständig bestimmt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ... .
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.