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title: "AAV — Ausgleichsabgabenverordnung (AAV) Vom 9. Februar 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AusglAbgVHErahmen"
updated: "2026-05-13T16:57:03+00:00"
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# AAV — Ausgleichsabgabenverordnung (AAV) Vom 9. Februar 1995

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 09.02.1995
*Fundstelle:* GVBl. I 1995, 120


### Anlage 1

Anlage 1 AAV Ermittlung der Ausgleichsabgabe 1. Grundbewertung nach Wertliste 1.1 Eingriffsgebiet Das zur Ermittlung des nicht geleisteten Ausgleichs und der Ausgleichsabgabe heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren. 1.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die Grundbewertung Die Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste ( Anlage 2 ) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen Typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind zu interpolieren. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potentielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist. 2. Zusatzbewertung 2.1 Anwendungskriterien Eine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden: 2.2 Beurteilungsgrößen 2.2.1 Landschaftsbild Zu bewerten ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist. 2.2.2 Vernetzung/Zerschneidung Zu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.3 Klimawirkungen Zu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.4 Sonstige Randstörungen Zu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.5 Besondere örtliche Situation Zu bewerten ist eine auf Grund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für die Schutzgüter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes . 2.3 Korrekturzu-/abschlag In den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können bis zu 10 Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. 3. Berechnung der Abgabe Die Ausgleichsabgabe wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und ggfs. nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 berechnet. 4. Sonderfälle In folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen eine abweichende Berechnung der Ausgleichsabgabe vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen: 4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder Fernmeldeleitungen Im Regelfall ist zu unterstellen, daß eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich die Ausgleichsabgabe aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden. 4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern Abweichend von den Nr. 1 und 2 kann die Ausgleichsabgabe bei der Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten oder bei der Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen bzw. für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. 4.3 Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe 4.3.1 Andauernde Eingriffe Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, daß der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 30 Jahren beendet und ausgeglichen werden kann, so ist für die Berechnung der Ausgleichsabgabe der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. 4.3.2 Zeitlich befristete Eingriffe Ist abzusehen, daß ein Eingriff erst nach mehr als 3 Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 30 Jahren beendet wird, so bemißt sich die Ausgleichsabgabe für die Dauer des Eingriffs als der Anteil der sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Ausgleichsabgabe, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 30 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend die Ausgleichsabgabe zu berechnen. Bei Eingriffen unter 3 Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann die anteilige Ausgleichsabgabe auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen. 5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen Einzelprojekten Einzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren.

### Anlage 2

Anlage 2 AAV Wertliste nach Nutzungstypen In der Flächenbilanz sind nur Nutzungstypen zu verwenden, für die ein Punktwert je qm angegeben ist. Mit "B" gekennzeichnete Nutzungstypen sind regelmäßig für die Bewertung vorhandener Zustände (Bestand) heranzuziehen. Mit "(B)" gekennzeichnete Nutzungstypen können nur unter den angegebenen Voraussetzungen zur Bewertung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verwendet werden. Alle übrigen Typen können zur Bewertung sowohl des Bestandes als auch der künftigen Flächengestaltung herangezogen werden. In der Flächenbilanz sind Abweichungen von den vorgegebenen Punktwerten zu kennzeichnen und zu begründen. Typ-Nr. Standard-Nutzungstypen Wertpunkte pro qm 01.000 Wald (Bei nicht angegebenen Mischwaldtypen ist der vorherrschende Typ zu wählen, zur Wertermittlung ist der Punktwert je qm zu interpolieren.) 01.100 Laubwald 01.110 Buchenwald (naturnah) 01.111 B Bodensaurer Buchenwald 58 01.112 B Mesophiler Buchenwald 64 01.113 B Kalkbuchenwald 64 01.114 (B) Buchenmischwald (forstlich überformt (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 41 01.117 Buchenaufforstungen vor Kronenschluß 31 01.120 Eichenwald (naturnah) 01.121 B Eichen-Hainbuchenwald 56 01.122 B Eichenmischwälder (forstlich überformt) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 41 01.123 B Bodensaurer, thermophiler Eichenwald 64 01.127 Eichenaufforstung vor Kronenschluß 33 01.130 Wassergeprägter Laubwald (naturnah) 01.131 B Hartholzauwald 72 01.132 B Weiden-Weichholzaue 63 01.133 B Erlen-Eschen-Bachrinnenwald 59 01.134 B Schwarerlenbrüche 63 01.135 B Birkenbrüche 63 01.137 Neuanlage von Auwald/Bruchwald 36 01.140 Schlucht-Blockschutt-Laubwald (naturnah) 01.141 B Edellaubholzreiche Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 68 01.147 Neuanlage edellaubholzreicher Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 36 01.150 Pionierwald 01.151 B Waldlichtungen/-wiesen, soweit kein Grünland 39 01.152 Schlagfluren, Naturverjüngungen, Sukzession im und am Wald 32 01.153 B Typischer voll entwickelter Waldrand, Schwerpunkt Laubholz, gestuft inkl. Krautsaum 59 01.180 Naturferne Laubholzforste nach Kronenschluß 33 01.190 Sonstige Laubwälder 01.191 B Mittelwald 56 01.192 B Niederwald 63 01.193 B Hutewald/Waldweide 59 01.200 Nadelwald 01.210 Kiefern 01.211 B Sandkiefernwald 62 01.212 (B) Andere naturnahe Kiefern-/Kiefernmischwälder (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 55 01.217 Kiefernaufforstung vor Kronenschluß 26 01.219 B Sonstige Kiefernbestände 24 01.220 Fichten 01.227 Fichtenaufforstung vor Kronenschluß 26 01.229 B Sonstige Fichtenbestände 24 01.230 Lärchen 01.237 Lärchenaufforstung vor Kronenschluß 26 01.239 B Sonstige Lärchenbestände 27 01.290 Sonstige Nadelwälder 01.297 Sonstige Nadelholzaufforstungen vor Kronenschluß 26 01.299 B Sonstige Nadelwälder 27 02.000 Gebüsche, Hecken, Säume 02.100 B Trockene bis frische, saure 36 02.200 B Trockene bis frische, basenreiche 41 02.300 B Nasse 39 02.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 27 02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (Straßenbegleitend etc.) 20 02.900 Sonstige 02.910 B Hohlwege 59 03.000 Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Streuobst 03.100 Streuobstwiesen 03.110 B Streuobstwiese intensiv bewirtschaftet (mehrschürig, Bäume regelmäßig geschnitten) 32 03.120 Streuobstwiese neu angelegt 31 03.130 (B) Streuobstwiese extensiv bewirtschaftet (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der der Bewirtschaftungsform an bestehenden Streuobstwiesen) 50 03.200 Erwerbsgartenbau/Obstbau 03.210 Erwerbsgarten 03.211 Erwerbsgartenbau/Sonderkulturen (überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche) 13 03.220 Obstbau 03.221 Obstplantagen ohne Untersaat (intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen) 14 03.222 Obstplantagen mit Untersaat 23 03.223 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, ohne Untersaat 17 03.224 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, mit Untersaat 25 03.300 Baumschulen 14 04.000 Einzelbäume oder Baumgruppen, Feldgehölze (Bäume außerhalb von Nutzungstypen, die ohnehin durch Bäume charakterisiert sind, wie Wald, Streuobstwiesen u. ä., bilden Sonderfälle in der Typenliste. Im Bereich ihrer Kronentraufe wird die unter den Bäumen befindliche Fläche [z. B. Rasen, Pflaster, Acker] um eine bestimmte Punktzahl aufgewertet. Ausgenommen hiervon bleiben Flächen, die durch die Überstellung mit Bäumen in ihrem ökologischen Wert beeinträchtigt werden [z. B. Halbtrockenrasen, Heiden, Moore u. ä.]. [°] Bei den Typen der Nummern 04.100 bis 04.500 Punktzahl je qm der von der Baumkrone überdeckten Fläche zusätzlich dem Wert des darunterliegenden Nutzungstyps.) 04.100 Einzelbaum 04.110° Einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 31 04.120° Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot 26 04.200 Baumgruppe 04.210° Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 33 04.220° Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten 28 04.300 Allee 04.310° Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 31 04.320° Nicht einheimisch, nicht standortgerecht, Exoten 26 04.400° Ufergehölzsaum heimisch, standortgerecht 50 04.500° Kopfweiden, Kopfpappeln 44 04.600 B Feldgehölz (Baumhecke), großflächig 56 05.000 Gewässer, Ufer, Sümpfe 05.100 Quellgebiete 05.110 Ungefaßte Quellen 73 05.120 Gefaßte Quellen 3 05.200 Fließgewässer 05.210 Naturnahe Bachläufe, kleine Flüsse 05.211 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse besser als II 69 05.212 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse II und schlechter 47 05.213 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse besser als II 69 05.214 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse II und schlechter 50 05.220 Naturnahe Flüsse, Flußabschnitte 66 05.230 B Altarme, Altwasser 73 05.240 Gräben 05.241 B An Böschungen verkrautete Entwässerungsgräben 36 05.242 Naturnah angelegete Gräben 29 05.243 Naturfern ausgebaute Gräben 7 05.250 Begradigte und ausgebaute Bäche 23 05.260 Kanäle (schiffbar) und naturfern ausgebaute Flußabschnitte 23 05.300 Stillgewässer 05.310 Seen, >5 m teif, >1 ha 05.311 B Oligo- bis mesotrophe Seen 63 05.312 B Eutrphe Seen 38 05.313 B Dystrophe Seen 66 05.318 Neuanlage von Seen 29 05.320 Flachseen, Weiher, <5 m tief, >1 ha 05.321 B Oligo- bis mesotrophe Weiher 66 05.322 B Eutrophe Weiher 35 05.323 B Dystrophe Weiher 66 05.324 Neuanlage von Weihern 25 05.330 Natürliche Kleingewässer <1 ha 05.331 B Ausdauernde Kleingewässer 56 05.332 B Temporäre/periodische Kleingewässer 47 05.333 B Moorgewässer 79 05.338 Neuanlage von Kleingewässern 29 05.340 Künstliche Stillgewässer 05.341 Stauseen 29 05.342 Kleinspeicher, Teiche 27 05.343 Grubengewässer (Kies- und Tongruben, Steinbruch, nicht renaturiert) 25 05.344 B Torfstriche 43 05.345 Periodische/temporäre Becken 25 05.400 Röhrichte, Riede, Hochstauden 05.410 Schilfröhrichte 53 05.420 Bachröhrichte 53 05.430 Andere Röhrichte (Rohrkolben und Rohrglanzgras) 53 05.440 B Großseggenriede/-röhricht 56 05.450 B Kleinseggenriede 56 05.460 B Naßstaudenfluren 44 05.470 Spülsaumvegetation 44 05.480 Wasserpflanzenbestände 50 06.000 Grasland 06.100 Feuchtwiesen 06.110 (B) Nährstoffarme Feuchtwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 59 06.120 (B) Nährstoffreiche Feuchtwiesen Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 47 06.130 B Flutrasen 42 06.200 Weiden (intensiv) 21 06.300 Frischwiesen 06.310 (B) Extensiv genutzte Frischwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeignter Nutzungstypen 44 06.320 Intensiv genutzte Frischwiesen 27 06.400 (B) Mager- und Halbtrockenrasen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 69 06.900 Sonstige 06.910 Intensiv genutzte genutzte Wirtschaftswiesen 21 06.920 Grünlandeinsaat/Grasäcker mit Weidelgras etc. 14 06.930 Naturnahe Grünlandeinsaat (Kräuterwiese) 21 06.940 B Salzwiesen 62 07.000 Zwergstrauchheiden 07.100 (B) Calluna-Heiden (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 56 07.200 (B) Borstgrasrasen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 47 08.000 Moore 08.100 B Hochmoore 80 08.200 B Moorkomplexe 80 09.000 Ruderalfluren und Brachen 09.100 Niederwüchsige/einjährige 09.110 Ackerbrachen mehr als ein Jahr nicht bewirtschaftet 29 09.120 Kurzlebige Ruderalfluren (thermophytemreich, konkurrenzschwach, offener, meist nährstoffreicher Boden in Siedlungen und im Kulturland) 23 09.130 (B) Wiesenbrachen und ruderale Wiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 39 09.150 (B) Feldraine, Wiesenraine, linear (Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter; als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 36 09.160 Straßenränder (mit Entwässerungsmulde, Mittelstreifen) intensiv gepflegt, artenarm 13 09.200 Hochwüchsige/mehrjähige 09.210 B Ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 39 09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockener Standorte 36 09.230 (B) Weinbergbrache/Sonderkulturbrache nach Verbuschung (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 53 09.240 B Weinbergbrache/Sonderkulturbrache nach Verbuschung 56 09.250 (B) Streuobstwiesenbrache vor Verbuschung (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 42 09.260 B Streuobstwiesenbrache nach Verbuschung 56 09.270 B Rekultivierte Deponie mit Gehölzaufwuchs, Vegetationsschicht auf abgedichteten Deponiekörper 31 09.280 Rekultivierte Deponie mit Gras/Kräutersaat, Vegetationsschicht auf abgedichtetem Deponiekörper, auch Sukzession bis Verbuschung 25 10.000 Vegetationsarme und kahle Flächen 10.100 Felsfluren 10.110 B Felswände (natürlich), Klippen 47 10.120 B Blockhalde (natürlich) 50 10.130 Steinbruchwand, künstlicher/neuer Gesteinsaufschluß 26 10.140 Neu angelegte Trockenmauern, Gabionen 14 10.150 B Alte Trockenmauern, Steinriegel etc. in freier Landschaft 49 10.160 Felswände/Steinpackungen am Wasser 23 10.170 Wasserfälle, Stromschnellen, Felsen im Wasser 44 10.200 Sandflächen. Rohböden 10.210 Sandentnahmestellen (trocken) 14 10.220 B Sanddünen (natürlich) 39 10.230 Sand-/Schlammbänke im/am Wasser, Rohböden 23 10.300 Lehmsteilwände 10.310 Lehm-/Lößwände vegetationsarm (trocken) 27 10.320 Lehm-/Lößwände vegetationsarm am Ufer etc. 31 10.330 Lehm-/Tongrabung (trocken) 18 10.400 Geröll-, Schotter-, Kiesflure, Abbruckflächen 10.410 B Natürliche Schutthalden 39 10.420 Kiesentnahme (trocken) 14 10.430 Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden (ohne nennenswerte Vegetation) 14 10.500 Versiegelte und teilversiegelte Flächen 10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt) 3 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 10.530 Schotter-, Kies- u. Sandflächen, -wege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluß versickert wird 6 10.540 Befestigte und begrünte Flächen, (Rasenpflaster, Rasengittersteine o. ä.) 7 10.600 Durch Nutzung dauernd vegetationsarme Flächen, Trittpflanzengesellschaften 10.610 bewachsene Feldwege 21 10.620 bewachsene Waldwege 21 10.700 Überbaute Flächen 10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 10.715 Dachfläche nicht begrünt, mit Regenwasserversickerung 6 10.720 Dachfläche extensiv begrünt (ohne Pflege, Sukzession) 19 10.730 Dachfläche intensiv begrünt (mit dauernder Pflege, Ziergartencharakter) 13 10.740 Fassadenbegrünung, Pergolen (Jeweils überschirmte Fläche zusätzlich zu dem darunter liegenden Nutzungstyp. Die überschirmte Fläche errechnet sich bei Fassadenbegrünung aus der Dicke der Begrünung multipliziert mit der Länge der begrünten Wand. Bei Neuanlagen ist eine nach drei Jahren erreichte Dicke von 50 cm zu unterstellen.) 13 10.741 B Mauern und Hauswände mit ausgeprägter Fassadenbegrünung, begrünte Pergolen 19 10.743 Neuanlage von Fassaden- oder Pergola-Begrünung 13 11.000 Äcker und Gärten 11.100 Äcker 11.191 Acker, intensiv genutzt 13 11.192 Acker, extensiv genutzt mit artenreicher Wildkrautflora (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehder geeigneter Nutzungstypen) 31 11.200 Gärtnerisch gepflegte Anlagen und Hausgärten, Kleingärten und Grabeland 11.210 Nutzgarten 11.211 Grabeland, Einzelgärten in der Landschaft, kleinere Grundstücke, meist nicht gewerbsmäßig genutzt 14 11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutzgartenanteil 19 11.220 Ziergarten 11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (kleine öffentliche Grünanlagen, innerstädtisches Straßenbegleitgrün etc., strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend), arten- und strukturarme Hausgärten 14 11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 25 11.223 Kleingartenanlagen mit überwiegendem Ziergartenanteil, hoher Anteil Ziergehölze, Neuanlage strukturreicher Hausgärten 20 11.224 Intensivrasen, (z. B. in Sportanlagen) 10 11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich, (z. B. Rasenflächen alter Stadtparks) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch dauerhafte Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 21 11.230 Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen 11.231 B Park- und Waldfriedhöfe, Waldsiedlungen, Parks, Villensiedlungen mit Großbaumbestand (nicht versiegelte Flächen) 38 11.232 Friedhofsneuanlagen, neu angelegte Grabfelder ohne nennenswerten Baumbestand 16

### Eingangsformel AAV

Auf Grund des § 6 b Abs. 6 Nr. 1 bis 5 , auch in Verbindung mit § 6 c Abs. 1 Satz 2 , des § 9 Abs. 2 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), und des § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß und zur Aufhebung von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 7. Juli 1987 (GVBl. I S. 132), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, verordnet:

### § 1 — Festsetzung der Ausgleichsabgabe

§ 1 Festsetzung der Ausgleichsabgabe (1) Die nach § 6 b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes zu zahlende Ausgleichsabgabe ist nach den Anlagen 1 und 2 zu ermitteln. (2) Die durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen betragen 0,62 Deutsche Mark je Wertpunkt.

### § 2 — Vorhaben in den bebauten Ortslagen

§ 2 Vorhaben in den bebauten Ortslagen Bei Vorhaben nach § 6 c Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes gilt § 1 mit folgenden Maßgaben: 1. Eine Zusatzbewertung nach Anlage 1 Nr. 2 findet nicht statt; dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775). 2. Die Naturschutzbehörde kann auf Antrag Abschläge zulassen, wenn nachgewiesen wird, daß der rechtmäßige Zustand einer Fläche vor dem Eingriff so stark vom Durchschnitt des jeweiligen Nutzungstyps abweicht, daß sein Wert für Natur und Landschaft herabgesetzt ist. 3. Eine Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben, a) wenn weniger als 50 Quadratmeter überbaut werden; abweichend von § 3 ist bei derartigen Vorhaben lediglich ein Auszug aus der Liegenschaftskarte vorzulegen, der die beanspruchte Fläche maßstabsgetreu darstellt; b) bei der Errichtung oder Veränderung von unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen. Dies gilt nicht für Flächen, die als Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsbestandteil oder Biotopverbundfläche ausgewiesen sind oder die als bestimmte Lebensräume und Landschaftsbestandteile nach § 23 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes geschützt sind.

### § 3 — Unterlagen

§ 3 Unterlagen (1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes erforderlich oder eine Ausgleichsabgabe nach § 6 c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 b Abs. 1 Satz 1 zu zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach § 3 der Bauvorlagenverordnung vom 17. Dezember 1994 (GVBl. I S. 828) vorzulegen. (2) Die zuständige Behörde kann auf bestimmte Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten. (3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf die Ausgleichsabgabe schätzen.

### § 4

§ 4 (Änderungsanweisung

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 1994 in Kraft.

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— Ausgleichsabgabenverordnung (AAV) Vom 9. Februar 1995
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AusglAbgVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
