AujKrSchVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit und nach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Vom 19. August 1994

Ausfertigungsdatum:
19.08.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 417
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3610) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 , b) für die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abgabebeschränkungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 , c) für die Anordnung der Tötung nach § 11 Abs. 2 , d) für die Änderung des Abstandes der Kontrolluntersuchungen nach Anlage Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 605) ist 1. a) für die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 8 b) für die Anordnung der Tötung in den Fällen des § 7 Abs. 2 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel AujKrSchVZustV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1829) ist 1. für die Bestimmung der Schlachtstätten nach § 8 Abs. 1 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 2. a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 , § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 , b) für die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abgabebeschränkungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 , c) für die Anordnung der Tötung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 , d) für die Anordnung bei amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit nach § 10 , e) für die Änderung des Abstandes der Kontrolluntersuchungen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 das Regierungspräsidium, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.