Aufzugsverordnung Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Mit Ausführungsanweisung und den Technischen Grundsätzen des deutschen Aufzugsausschusses für den Bau von Aufzügen auf Grund des § 4) Vom 5. Mai 1930
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1930
- Fundstelle:
- Hess. Reg.Bl. 1930, 103
Technische Grundsätze für den Bau von Aufzügen, aufgestellt vom Deutschen Aufzugsausschuß ...
Anlagen Technische Grundsätze für den Bau von Aufzügen, aufgestellt vom Deutschen Aufzugsausschuß auf Grund des § 4 der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen Vorbemerkung Die im Folgenden gegebenen Hinweise auf §§ beziehen sich auf die von den Ländern des Deutschen Reiches vereinbarte Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen.
Anlage Teil A Führeraufzüge, Selbstfahrer, Umstellaufzüge (§ 2 Nr. 1-3) und Lastenaufzüge (§ 2 Nr. 5).
Anlage Teil B Umlaufaufzüge zur Personenbeförderung (Personenumlaufaufzüge) (§ 2 Nr. 4)
Anlage Teil C Kleinlastenaufzüge (§ 2 Nr. 6)
Anlage Teil D Bremsfahrstühle für kleine Getreidemühlen (Bremsaufzüge) (§ 2 Nr. 7)
Anlage Teil E Maschinell angetriebene Bauaufzüge (§ 2 Nr. 8)
Anlage Teil F Ablaßvorrichtungen (§ 2 Nr. 9)
Anlage Teil G Schrägaufzüge (§ 2 Nr. 10)
Auf Grund des Gesetzes, den Erlaß einer Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen betreffend, vom 3. April 1930 (Reg.-Bl. S. 57) wird folgendes bestimmt:
Abnahmeprüfung
§ 12 Abnahmeprüfung (I.) ... II. (1) Der Sachverständige hat die mit der Anzeige nach § 3 eingereichten Unterlagen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen und mit seinem Prüfungsvermerk zu versehen. (2) Bei der Abnahme im Betriebe sind besonders zu prüfen: a) alle vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere die Fahrschachtverschlüsse in jedem Geschoß durch Fahrproben in beiden Fahrtrichtungen mit der höchsten zulässigen Belastung. Auf gute und dauerhafte Ausführung der Verschlüsse ist besonderer Wert zu legen. Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb ist durch eine Fahrprobe in Abwärtsfahrtrichtung mit 1,5facher Belastung, bei Kleinlastenaufzügen mit doppelter Belastung, festzustellen, ob die Reibung zwischen den Seilen und der Treibscheibe genügt (Treibfähigkeitsprobe). Außerdem ist nachzuweisen, daß die Seile nicht durch die Treibscheibe bis zur Schlaffseilbildung mitgenommen werden, wenn das Gegengewicht auf der Schachtsohle aufsetzt (Aufsetzprobe). Bei Aufzügen mit untenstehender Maschine erübrigt sich die Aufsetzprobe. Zur Nachprüfung der Berechnung müssen die Eigengewichte des Fahrkorbes und Gegengewichtes vom Hersteller durch Wiegen nachgewiesen werden. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines verantwortlichen, dem Technischen Überwachungs-Verein benannten Gefolgschaftsmitgliedes oder, falls die Wägung auf einer amtlichen Waage erfolgt, durch die Wiegekarte zu erbringen. Bei Gegengewichten, die am Aufstellungsort hergestellt werden, kann von einer Wägung abgesehen werden, wenn die Gewichtsbestimmung in anderer Weise möglich ist; die Gewichtsbestimmung muß in diesem Fall in Gegenwart des Sachverständigen erfolgen. b) die Zuverlässigkeit der Fang- und Bremsvorrichtung bei der höchsten zulässigen Belastung, indem 1. die Tragmittel am Fahrkorb gelöst werden oder wenigstens eins von ihnen bei der Abwärtsfahrt mit normaler Geschwindigkeit soweit gelockert wird, wie es zur Betätigung der Fangvorrichtung erforderlich ist, und 2. die Vorrichtung, die eine Überschreitung der höchstzulässigen Auslösegeschwindigkeit verhindern soll (Regler), durch entsprechende Steigerung der Geschwindigkeit zur Wirkung gebracht wird. (III.) ... (IV.) ... (V.) ...
Laufende Überwachung
§ 13 Laufende Überwachung I. (1) ... (2) Bei diesen regelmäßigen Untersuchungen ist die Anlage in derselben Weise zu prüfen wie bei der Abnahme ( § 12 Abschnitt II ). (3) ... (4) ... (IV.) ... (V.) ...
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Aufstellung des Triebwerks
§ 7 Aufstellung des Triebwerks I. (1) Das Triebwerk der im § 2 Nr. 1 bis 5 genannten Aufzüge ist in einem trockenen, hellen, hinreichend geräumigen, im Mittel mindestens 1,8 m hohen verschließbaren Raum aufzustellen. Die Aufzugsmaschine muß gut zugänglich sein. (2) Bei den im § 2 Nr. 6 genannten Kleinlastenaufzügen ist die Höhe des Triebwerkraumes von 1,8 m nicht erforderlich, wenn das Triebwerk über dem Schachte angebracht und gut zugänglich ist. II. Wenn ausnahmsweise das Triebwerk unter dem Schachte angeordnet werden muß und die Führungen nicht auf ein besonderes Widerlager nach unten durchgeführt oder nicht sicher aufgehängt sind, muß die Decke des Maschinenraumes, soweit sie die Fahrschachtsohle bildet, so stark sein, daß sie die Widerlager der Führungen aufnehmen kann.
Beleuchtung
§ 8 Beleuchtung (I) ... II. (1) Die Fahrkörbe der im § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personenaufzüge müssen, solange sie benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich beleuchtet sein. Die Verwendung von Mineralölen oder ähnlichen leicht entzündbaren Flüssigkeiten für die Beleuchtung im Innern der Fahrkörbe ist unzulässig. Von der dauernden Beleuchtung kann bei den Fahrkörben der im § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufzügen dann abgesehen werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung so beschaffen ist, daß sie mit dem Öffnen der Fahrschachttür in Tätigkeit gesetzt wird und während der Aufzugsbenutzung in Tätigkeit bleibt. (2) Die Fahrkörbe der übrigen Aufzugsarten müssen bei offenen Schachtzugangstüren ausreichend beleuchtet sein. III. Elektrische Beleuchtung muß unabhängig von der Leitung für die Antriebsmaschine sein. Schalter für die elektrische Beleuchtung müssen außerhalb des Schachtes unter Verschluß oder im Triebwerksraum untergebracht sein. IV. Der Triebwerksraum muß durch fest angebrachte Lampen künstlich beleuchtet werden können; außerdem muß eine Handlampe in ihm vorhanden sein.
Aufzugsschilder
§ 9 Aufzugsschilder I. An jedem Aufzug ist an sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das den Namen des Herstellers, das Jahr der Fertigung und die Fabriknummer trägt. Außerdem sind die in den Technischen Grundsätzen für die einzelnen Aufzugsarten vorgeschriebenen Schilder an den dort bezeichneten Stellen anzubringen. II. Andere Schilder und Aufschriften dürfen neben den vorgeschriebenen Schildern an den Fahrschachtzugängen und im Innern der Fahrkörbe nicht angebracht werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.