AufnG HE 2007 · Hessen

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) Vom 5. Juli 2007

Ausfertigungsdatum:
05.07.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 399
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage AufnG

Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1Je Person und Monat werden erstattet: für das Jahr den StädtenDarmstadt Frankfurt am Main Offenbach Wiesbaden der Stadt Kasselund den Landkreisen Bergstraße Darmstadt-Dieburg Groß-Gerau Hochtaunus Main-Kinzig Main-Taunus Odenwald Offenbach Rheingau-Taunus Wetterau den LandkreisenFulda Gießen Hersfeld-Rotenburg Kassel Lahn-Dill Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Schwalm-Eder Vogelsberg Waldeck-Frankenberg Werra-Meißner 2021 1 050 € 940 € 865 € 2022 1 066 € 954 € 878 € 2023 1 082 € 968 € 891 € 2024 1 098 € 983 € 904 € 2025 1 114 € 998 € 918 € 2026 1 131 € 1 013 € 932 € 2027 1 148 € 1 028 € 946 €

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, 3. Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2016 zugewiesen werden, 4. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), verteilt werden,5. Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, 6. Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,8. Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,9. Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.(2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personena) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 oderc) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), erhalten, eine pauschale Abgeltung nach der Anlage. Die Auszahlung der Beträge nach Satz 1 erfolgt nur für Personen, die nach § 2 zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Erstattung zu vereinbaren.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Personen1. nach Abs. 1 Satz 1,2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9,3. denen eine vorläufige Bescheinigung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,4. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Asylbewerberleistungsgesetzes,5. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder6. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Asylbewerberleistungsgesetzes,soweit sie den Betrag von 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 und 2 entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach Abs. 1 Satz 1 einen anderen als den in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. Für1. die in Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 und 2 und2. die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 2auf längstens zwei Jahre begrenzt. Abweichend von Satz 2 ist die Erstattung für die in Satz 2 genannten Personen, die seit dem 1. Januar 2017 erstmals zugewiesen werden, auf drei Jahre begrenzt.(4) Die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für deren Höhe ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2.(5) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des zu erwartenden Auszahlungsbetrages gewährt.(6) Die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung1. die Modalitäten der Festsetzung und Auszahlung der Beträge abweichend von Abs. 4 zu regeln,2. ein automatisiertes und elektronisch gestütztes Abrechnungsverfahren festzulegen.(7) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

Anlage AufnG

Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1Je Person und Monat werden erstattet: für das Jahr den StädtenDarmstadt Frankfurt am Main Offenbach Wiesbaden den Städten Hanau und Kassel sowie den Landkreisen Bergstraße Darmstadt-Dieburg Groß-Gerau Hochtaunus Main-Kinzig Main-Taunus Odenwald Offenbach Rheingau-Taunus Wetterau den LandkreisenFulda Gießen Hersfeld-Rotenburg Kassel Lahn-Dill Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Schwalm-Eder Vogelsberg Waldeck-Frankenberg Werra-Meißner 2021 1 050 € 940 € 865 € 2022 1 066 € 954 € 878 € 2023 1 082 € 968 € 891 € 2024 1 098 € 983 € 904 € 2025 1 114 € 998 € 918 € 2026 1 131 € 1 013 € 932 € 2027 1 148 € 1 028 € 946 €

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, 3. Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2016 zugewiesen werden, 4. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), verteilt werden,5. Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, 6. Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,8. Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,9. Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.(2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personena) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 oderc) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), erhalten, eine pauschale Abgeltung nach der Anlage. Die Auszahlung der Beträge nach Satz 1 erfolgt nur für Personen, die nach § 2 zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Erstattung zu vereinbaren.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Personen1. nach Abs. 1 Satz 1,2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9,3. denen eine vorläufige Bescheinigung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,4. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Asylbewerberleistungsgesetzes,5. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder6. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Asylbewerberleistungsgesetzes,soweit sie den Betrag von 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 und 2 entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach Abs. 1 Satz 1 einen anderen als den in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. Für1. die in Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 und 2 und2. die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 2auf längstens zwei Jahre begrenzt. Abweichend von Satz 2 ist die Erstattung für die in Satz 2 genannten Personen, die seit dem 1. Januar 2017 erstmals zugewiesen werden, auf drei Jahre begrenzt.(4) Die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für deren Höhe ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2.(5) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des zu erwartenden Auszahlungsbetrages gewährt.(6) Die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung1. die Modalitäten der Festsetzung und Auszahlung der Beträge abweichend von Abs. 4 zu regeln,2. ein automatisiertes und elektronisch gestütztes Abrechnungsverfahren festzulegen.(7) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen: 1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, 3. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), verteilt werden, 4. Personen, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, 5. Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist, 6. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden. (2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 5 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 2

Zuweisung

§ 2 Zuweisung(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Die Ausländerbehörden sind bei Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständig für die Erlaubnis, eine Wohnung in einem anderen Land (§ 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine andere Wohnung innerhalb des Landes zu nehmen. (3) Personen, die nach § 1 Abs. 1 aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. (4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt. (5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4

Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

§ 4 Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften(1) Für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren, die spätestens am Monatsende zu entrichten sind. (2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann. (3) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), bedürftig sind.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach der Anlage abgegolten.(2) Abweichend von Abs. 1 werden 1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), bleibt unberührt; 2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10226 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. (3) Für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 einen anderen als die im Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. (4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1Je Person und Monat werden erstattet: den Städten der Stadt den Landkreisen Darmstadt Kassel Fulda Frankfurt am Main und den Landkreisen Gießen Offenbach Bergstraße Hersfeld-Rotenburg Wiesbaden Darmstadt-Dieburg Kassel Groß-Gerau Lahn-Dill Hochtaunus Limburg-Weilburg Main-Kinzig Marburg-Biedenkopf Main-Taunus Schwalm-Eder Odenwald Vogelsberg Offenbach Waldeck-Frankenberg Rheingau-Taunus Werra-Meißner Wetterau 1.050,00 € 940,00 € 865,00 €

Anlage 2

Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2Je Person und Monat werden erstattet: den Städten der Stadt den Landkreisen Darmstadt Kassel Fulda Frankfurt am Main und den Landkreisen Gießen Offenbach Bergstraße Hersfeld-Rotenburg Wiesbaden Darmstadt-Dieburg Kassel Groß-Gerau Lahn-Dill Hochtaunus Limburg-Weilburg Main-Kinzig Marburg-Biedenkopf Main-Taunus Schwalm-Eder Odenwald Vogelsberg Offenbach Waldeck-Frankenberg Rheingau-Taunus Werra-Meißner Wetterau 416,00 € 343,00 € 292,00 €

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen: 1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, 3. Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2016 zugewiesen werden, 4. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557), verteilt werden,5. Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, 6. Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,8. Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,9. Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. (2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 2

Zuweisung

§ 2 Zuweisung(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylgesetzes entsprechende Anwendung. Die Ausländerbehörden sind bei Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 zuständig für die Erlaubnis, eine Wohnung in einem anderen Land (§ 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine andere Wohnung innerhalb des Landes zu nehmen. (3) Personen, die nach § 1 Abs. 1 aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. (4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt. (5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 3

Unterbringung

§ 3 Unterbringung(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 genannten Personen, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, sind verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen. (2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (3) Mit der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. (4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.

§ 4

Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

§ 4 Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften(1) Für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren, die spätestens am Monatsende zu entrichten sind. (2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann. (3) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 genannten Personen eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung werden in Form von Pauschalbeträgen nach 1. Anlage 1 für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2,2. Anlage 2 für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 abgegolten.(2) Abweichend von Abs. 1 werden 1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; 2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10226 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. (3) Für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 einen anderen als die im Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. (4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen: 1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, 3. Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2016 zugewiesen werden, 4. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155), verteilt werden,5. Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, 6. Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,8. Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,9. Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. (2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 3

Unterbringung

§ 3 Unterbringung(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 genannten Personen, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, sind verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen. (2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (3) Mit der Aufnahme in eine Unterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. (4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.

§ 4

Gebühren für die Unterbringung

§ 4 Gebühren für die Unterbringung(1) Für die Unterbringung nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren. (2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann. (3) Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung abweichend von der Rechtsverordnung nach Abs. 2 festsetzen. Die Gebühren dürfen die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten. Eine Satzung nach Satz 1 kann mit Wirkung vom 1. Januar 2017 erlassen werden. Sie hat vorzusehen, dass eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht. (4) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 genannten Personen eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 werden pauschal nach Anlage 1,2. § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 werden pauschal in Höhe von 120 Euro je Person und Monat abgegolten, soweit diese nach § 2 zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 werden die Aufwendungen für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit diesen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, pauschal in Höhe von 120 Euro je Person und Monat abgegolten. (2) Abweichend von Abs. 1 werden 1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; 2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10 000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. (3) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Abweichend von Satz 1 ist die Erstattung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Personen, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals zugewiesen werden, auf längstens drei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 und 2 einen anderen als die im Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. (4) Die Festsetzung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Festsetzung des Erstattungsbetrages ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Festsetzung des Erstattungsbetrages für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9, für die bereits eine Festsetzung vor dem 15. November 2016 erfolgt ist, einmal jährlich. In den Fällen des Satz 3 ist abweichend von Satz 2 maßgeblich die festgestellte Zahl der Personen am 1. 15. November 2016 für das Jahr 2017,2. 15. November 2017 für das Jahr 2018. (5) Die Auszahlung des nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgt in den Fällen des 1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kalendervierteljährlich,2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 jährlich im Voraus. In den Fällen des Abs. 4 Satz 3 erfolgt die Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages abweichend von Satz 1 Nr. 2 für das Jahr 1. 2017 zum 15. November 2016,2. 2018 zum 15. November 2017. Zeiträume, für die Erstattungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt sind, werden auf den Erstattungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 angerechnet. Soweit der Erstattungszeitraum des Abs. 3 Satz 1 im Laufe des jeweiligen Erstattungsjahres endet, erfolgt eine anteilige Auszahlung der Erstattungsbeträge. Ein Wohnsitzwechsel während des Zeitraums, für den die jährlichen Erstattungsbeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden, wird nicht berücksichtigt. (6) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (7) Die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung 1. die Modalitäten der Festsetzung und Auszahlung der Erstattungsbeträge abweichend von Abs. 4 und 5 zu regeln,2. ein automatisiertes und elektronisch gestütztes Abrechnungsverfahren festzulegen. (8) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen: 1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, 3. Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2016 zugewiesen werden, 4. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), verteilt werden,5. Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, 6. Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,8. Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,9. Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. (2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 2

Zuweisung

§ 2 Zuweisung(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Abs. 2 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylgesetzes entsprechende Anwendung. Die Ausländerbehörden sind bei Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 zuständig für die Erlaubnis, eine Wohnung in einem anderen Land (§ 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine andere Wohnung innerhalb des Landes zu nehmen. (3) Personen, die nach Abs. 2 Satz 1 zugewiesen aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. (4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt. (5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 werden pauschal nach Anlage 1,2. § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 werden pauschal in Höhe von 120 Euro je Person und Monat abgegolten, soweit diese nach § 2 zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 werden die Aufwendungen für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit diesen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, pauschal in Höhe von 120 Euro je Person und Monat abgegolten. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10 000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. (3) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 und 2 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Abweichend von Satz 1 ist die Erstattung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Personen, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals zugewiesen werden, auf längstens drei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 und 2 einen anderen als die im Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. (4) Die Festsetzung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Festsetzung des Erstattungsbetrages ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Festsetzung des Erstattungsbetrages für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9, für die bereits eine Festsetzung vor dem 15. November 2016 erfolgt ist, einmal jährlich. In den Fällen des Satz 3 ist abweichend von Satz 2 maßgeblich die festgestellte Zahl der Personen am 1. 15. November 2016 für das Jahr 2017,2. 15. November 2017 für das Jahr 2018. (5) Die Auszahlung des nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgt in den Fällen des 1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kalendervierteljährlich,2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 jährlich im Voraus. In den Fällen des Abs. 4 Satz 3 erfolgt die Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages abweichend von Satz 1 Nr. 2 für das Jahr 1. 2017 zum 15. November 2016,2. 2018 zum 15. November 2017. Zeiträume, für die Erstattungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt sind, werden auf den Erstattungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 angerechnet. Soweit der Erstattungszeitraum des Abs. 3 Satz 1 im Laufe des jeweiligen Erstattungsjahres endet, erfolgt eine anteilige Auszahlung der Erstattungsbeträge. Ein Wohnsitzwechsel während des Zeitraums, für den die jährlichen Erstattungsbeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gewährt werden, wird nicht berücksichtigt. (6) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (7) Die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung 1. die Modalitäten der Festsetzung und Auszahlung der Erstattungsbeträge abweichend von Abs. 4 und 5 zu regeln,2. ein automatisiertes und elektronisch gestütztes Abrechnungsverfahren festzulegen. (8) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, 3. Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2016 zugewiesen werden, 4. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verteilt werden,5. Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, 6. Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,8. Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,9. Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.(2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 2

Zuweisung

§ 2 Zuweisung(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden.(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss und erfolgt im Benehmen mit diesen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylgesetzes entsprechende Anwendung. Die Ausländerbehörden sind bei Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 zuständig für die Erlaubnis, eine Wohnung in einem anderen Land (§ 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine andere Wohnung innerhalb des Landes zu nehmen.(3) Personen, die nach Abs. 2 Satz 1 zugewiesen aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.(4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt.(5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 3

Unterbringung

§ 3 Unterbringung(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen.(2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann durch den Kreisausschuss oder den Gemeindevorstand angeordnet werden.(3) Mit der Aufnahme in eine Unterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet.(4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.

§ 4

Gebühren für die Unterbringung

§ 4 Gebühren für die Unterbringung(1) Für die Unterbringung nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren.(2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann.

§ 5

Beendigung des Nutzungsverhältnisses

§ 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses(1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend oder wiederholt gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 4 verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich der Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder Verlegungen innerhalb einer Unterkunft widersetzt.(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.(3) Das Nutzungsverhältnis endet mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes für die untergebrachte Person. Es kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Landkreise und kreisangehörige Gemeinden wirken zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit zusammen. Die untergebrachten Personen sind mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen.(4) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.

§ 6

Aufsicht

§ 6 Aufsicht(1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.(2) Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage AufnG

Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Je Person und Monat werden erstattet: für das Jahr den StädtenDarmstadt Frankfurt am Main Offenbach Wiesbaden der Stadt Kasselund den Landkreisen Bergstraße Darmstadt-Dieburg Groß-Gerau Hochtaunus Main-Kinzig Main-Taunus Odenwald Offenbach Rheingau-Taunus Wetterau den LandkreisenFulda Gießen Hersfeld-Rotenburg Kassel Lahn-Dill Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Schwalm-Eder Vogelsberg Waldeck-Frankenberg Werra-Meißner 2021 1 050 € 940 € 865 € 2022 1 066 € 954 € 878 € 2023 1 082 € 968 € 891 € 2024 1 098 € 983 € 904 € 2025 1 114 € 998 € 918 € 2026 1 131 € 1 013 € 932 € 2027 1 148 € 1 028 € 946 €

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die Landkreise und Gemeinden erhalten1. für Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personena) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 oderc) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248, 1277), erhalten, eine pauschale Abgeltung nach der Anlage,2. zur Unterstützung der sozialen Betreuung von Personena) nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9,b) denen eine vorläufige Bescheinigung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,c) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Asylbewerberleistungsgesetzes oderd) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Asylbewerberleistungsgesetzeseinmalig ein Integrationsgeld in Höhe von 3 000 Euro pro Person. Die Auszahlung der Beträge nach Satz 1 erfolgt nur für Personen, die nach § 2 zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Erstattung zu vereinbaren.(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Personen nach Abs. 1 Satz 1, soweit sie den Betrag von 10 000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 und 2 entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach Abs. 1 Satz 1 einen anderen als den in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. Für1. die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 und 2 und2. die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 2auf längstens zwei Jahre begrenzt. Abweichend von Satz 2 ist die Erstattung für die in Satz 2 genannten Personen, die seit dem 1. Januar 2017 erstmals zugewiesen werden, auf drei Jahre begrenzt.(4) Die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für deren Höhe ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2.(5) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des zu erwartenden Auszahlungsbetrages gewährt.(6) Die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung1. die Modalitäten der Festsetzung und Auszahlung der Beträge abweichend von Abs. 4 zu regeln,2. ein automatisiertes und elektronisch gestütztes Abrechnungsverfahren festzulegen.(7) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 5a

Satzungsermächtigung

§ 5a Satzungsermächtigung(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 können die Landkreise und Gemeinden durch Satzung Näheres regeln über1. die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses,2. eine von der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 abweichende Festsetzung der Gebühren für die Unterbringung im Rahmen des Nutzungsverhältnisses und3. die Beendigung des Nutzungsverhältnisses.(2) Macht ein Landkreis oder eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch, dürfen die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten. Die Satzung hat vorzusehen,1. unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann und2. dass eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht.

§ 7a

Übergangsbestimmungen

§ 7a Übergangsbestimmungen(1) Für Personen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die mindestens eine Festsetzung der Erstattungsbeträge nach1. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder2. § 7 Abs. 1 Satz 2des Landesaufnahmegesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bis zum 15. August 2020 erfolgt ist und mindestens eine weitere Festsetzung und Auszahlung dieser Erstattungsbeträge ab dem 15. November 2020 erfolgt wäre, wird einmalig ein Integrationsgeld in Höhe von 1 440 Euro an den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde gewährt, in der die Person zum 15. November 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Die Festsetzung der Beträge nach Abs. 1 erfolgt zum 15. November 2020. Maßgeblich für die Festsetzung der Beträge ist die am 15. November 2020 festgestellte Zahl der Personen nach Abs. 1. Die Auszahlung der Beträge erfolgt zum 31. März 2021.

Anlage AufnG

Anlage zu § 7 Abs. 1Je Flüchtling und Monat werden ab dem 1. Januar 2008 erstattet: den Städten Darmstadt 515,54 Euro Frankfurt am Main 515,54 Euro Offenbach 515,54 Euro Wiesbaden 515,54 Euro Kassel 448,25 Euro den Landkreisen Bergstraße 448,25 Euro Darmstadt-Dieburg 448,25 Euro Groß-Gerau 448,25 Euro Hochtaunus 448,25 Euro Main-Kinzig 448,25 Euro Main-Taunus 448,25 Euro Odenwald 448,25 Euro Offenbach 448,25 Euro Rheingau-Taunus 448,25 Euro Wetterau 448,25 Euro Fulda 407,00 Euro Gießen 407,00 Euro Hersfeld-Rotenburg 407,00 Euro Kassel 407,00 Euro Lahn-Dill 407,00 Euro Limburg-Weilburg 407,00 Euro Marburg-Biedenkopf 407,00 Euro Schwalm-Eder 407,00 Euro Vogelsberg 407,00 Euro Waldeck-Frankenberg 407,00 Euro Werra-Meißner 407,00 Euro

§ 1

Aufnahmepflicht

§ 1 Aufnahmepflicht(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen: 1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, 3. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), verteilt werden, 4. Personen, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, 5. Personen, die nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, 6. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden. (2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 5 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

§ 2

Zuweisung

§ 21) Zuweisung(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Zuständige Behörden nach § 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Ausländerbehörden.(3) Personen, die nach § 1 Abs. 1 aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. (4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt. (5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 3

Unterbringung

§ 3 Unterbringung(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, sind verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen. (2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (3) Mit der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. (4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.

§ 4

Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

§ 41) Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften(1) Für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren, die spätestens am Monatsende zu entrichten sind. (2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann. (3) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), bedürftig sind.

§ 5

Beendigung des Nutzungsverhältnisses

§ 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses(1) Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Wohnung zu nehmen, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 4 verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich erforderlichen Einweisungen in andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft widersetzt. (2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. Das Nähere regelt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. (3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.

§ 6

Aufsicht

§ 6 Aufsicht(1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. (2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen

§ 7 Erstattung von Aufwendungen(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach der Anlage abgegolten.(2) Abweichend von Abs. 1 werden 1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), bleibt unberührt; 2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10226 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. (3) Für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 einen anderen als die im Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. (4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 8 Aufhebung bisherigen RechtsDas Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 27. März 1996 (GVBl. I S. 111), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.