Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge und anderer Personen in der Fassung vom 23. April 2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 126
Aufnahmepflicht
§ 1 Aufnahmepflicht (1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen: 1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, 3. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verteilt werden, 4. Personen, deren Abschiebung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verboten ist, 5. Personen, die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), aufgenommen worden sind oder denen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, 6. Personen, die nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, 7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden, 8. Personen, deren kurzfristige und vorübergehende Aufnahme und Unterbringung das Regierungspräsidium Darmstadt nach Abs. 2 angeordnet hat. (2) In Fällen eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in den Landesaufnahmeeinrichtungen kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, kurzfristig und vorübergehend von den Landkreisen und Gemeinden aufgenommen und untergebracht werden.
Zuweisung
§ 2 Zuweisung (1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. Zuständige Behörden nach § 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Ausländerbehörden. (3) Personen, die nach § 1 Abs. 1 aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. (4) In den Fällen des § 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt.
Erstattung von Aufwendungen
§ 5 Erstattung von Aufwendungen (1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach Anlage 1 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1999, nach Anlage 2 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 und nach Anlage 3 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 abgegolten. Ab dem Jahr 2004 erhöhen sich die festen Beträge jährlich um 1,5 vom Hundert. (2) Abweichend von Abs. 1 werden 1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10 226,- Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. (3) Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 sind die Erstattungen auf längstens zwei Jahre begrenzt. Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sind die Erstattungen auf die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis, längstens auf zwei Jahre, begrenzt. (4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November festgestellte Zahl der ausländischen Flüchtlinge, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Das für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zuständige Ministerium entwickelt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden ein datenverarbeitungsgestütztes Verfahren zur Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und Gemeinden.
Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Je Flüchtling und Monat werden ab 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1999 erstattet: Im Jahr 1997 1998 1999 den Städten Darmstadt 1.026,00 DM 1.026,00 DM 1.026,00 DM Frankfurt am Main 1.026,00 DM 1.026,00 DM 1.026,00 DM Offenbach 1.026,00 DM 1.026,00 DM 1.026,00 DM Wiesbaden 1.026,00 DM 1.026,00 DM 1.026,00 DM Kassel 906,00 DM 852,00 DM 826,00 DM den Landkreisen Main-Taunus 876,00 DM 876,00 DM 876,00 DM Hochtaunus 876,00 DM 876,00 DM 876,00 DM Offenbach 976,00 DM 918,00 DM 876,00 DM Darmstadt-Dieburg 866,00 DM 826,00 DM 826,00 DM Gießen 826,00 DM 826,00 DM 826,00 DM Groß-Gerau 927,00 DM 871,00 DM 826,00 DM Main-Kinzig 841,00 DM 826,00 DM 826,00 DM Odenwald 826,00 DM 826,00 DM 826,00 DM Rheingau-Taunus 885,00 DM 832,00 DM 826,00 DM Wetterau 920,00 DM 864,00 DM 826,00 DM Bergstraße 898,00 DM 844,00 DM 825,00 DM Vogelsberg 864,00 DM 812,00 DM 760,00 DM Werra-Meißner 850,00 DM 799,00 DM 748,00 DM Marburg-Biedenkopf 849,00 DM 798,00 DM 747,00 DM Kassel 828,00 DM 778,00 DM 728,00 DM Fulda 726,00 DM 726,00 DM 726,00 DM Hersfeld-Rotenburg 786,00 DM 739,00 DM 726,00 DM Lahn-Dill 726,00 DM 726,00 DM 726,00 DM Limburg-Weilburg 726,00 DM 726,00 DM 726,00 DM Schwalm-Eder 813,00 DM 764,00 DM 726,00 DM Waldeck-Frankenberg 726,00 DM 726,00 DM 726,00 DM
Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Je Flüchtling und Monat werden ab 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 erstattet: den Städten Darmstadt 1.026,00 DM Frankfurt am Main 1.026,00 DM Offenbach 1.026,00 DM Wiesbaden 1.026,00 DM Kassel 826,00 DM den Landkreisen Hochtaunus 876,00 DM Main-Taunus 876,00 DM Offenbach 876,00 DM Bergstraße 826,00 DM Darmstadt-Dieburg 826,00 DM Gießen 826,00 DM Groß-Gerau 826,00 DM Main-Kinzig 826,00 DM Odenwald 826,00 DM Rheingau-Taunus 826,00 DM Wetterau 826,00 DM Fulda 726,00 DM Hersfeld-Rotenburg 726,00 DM Kassel 726,00 DM Lahn-Dill 726,00 DM Limburg-Weilburg 726,00 DM Marburg-Biedenkopf 726,00 DM Schwalm-Eder 726,00 DM Vogelsberg 726,00 DM Waldeck-Frankenberg 726,00 DM Werra-Meißner 726,00 DM Die Beträge werden im Jahr 2002 entsprechend dem vorgegebenen Umrechnungskurs in € ermittelt.
Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Je Flüchtling und Monat werden vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 erstattet: den Städten Darmstadt 485,73 € Frankfurt am Main 485,73 € Offenbach 485,73 € Wiesbaden 485,73 € Kassel 422,33 € den Landkreisen Bergstraße 422,33 € Darmstadt-Dieburg 422,33 € Groß-Gerau 422,33 € Hochtaunus 422,33 € Main-Kinzig 422,33 € Main-Taunus 422,33 € Odenwald 422,33 € Offenbach 422,33 € Rheingau-Taunus 422,33 € Wetterau 422,33 € Fulda 383,47 € Gießen 383,47 € Hersfeld-Rotenburg 383,47 € Kassel 383,47 € Lahn-Dill 383,47 € Limburg-Weilburg 383,47 € Marburg-Biedenkopf 383,47 € Schwalm-Eder 383,47 € Vogelsberg 383,47 € Waldeck-Frankenberg 383,47 € Werra-Meißner 383,47 €
Aufnahmepflicht
§ 1 Aufnahmepflicht (1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen: 1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 430), gestattet ist, 2. Personen, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, 3. (weggefallen) 4. Personen, deren Abschiebung nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), verboten ist, 5. Personen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), 6. Personen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, denen auf Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32a des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, 7. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden, 8. Personen, deren kurzfristige und vorübergehende Aufnahme und Unterbringung das Regierungspräsidium Darmstadt nach Abs. 2 angeordnet hat. Dies gilt auch für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Personen nach Satz 1, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. (2) In Fällen eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in den Landesaufnahmeeinrichtungen kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, kurzfristig und vorübergehend von den Landkreisen und Gemeinden aufgenommen und untergebracht werden.
Zuweisung
§ 2 Zuweisung (1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt.
Unterbringung
§ 3 Unterbringung Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen.
Aufsicht
§ 4 Aufsicht (1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können ihnen allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. (2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das für die Angelegenheiten der Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Angelegenheiten der Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Flüchtlinge zuständige Ministerium.
Erstattung von Aufwendungen
§ 5 Erstattung von Aufwendungen (1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach Anlage 1 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1999, nach Anlage 2 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 und nach Anlage 3 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 abgegolten. Ab dem Jahr 2004 erhöhen sich die festen Beträge jährlich um 1,5 vom Hundert. (2) Abweichend von Abs. 1 werden 1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775), bleibt unberührt, 2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 20 000 Deutsche Mark je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. (3) Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sind die Erstattungen auf längstens zwei Jahre begrenzt. Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sind die Erstattungen auf die Dauer ihrer Aufenthaltsbefugnis, längstens auf zwei Jahre, begrenzt. (4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November festgestellte Zahl der ausländischen Flüchtlinge, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen. (5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Das für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zuständige Ministerium entwickelt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden ein datenverarbeitungsgestütztes Verfahren zur Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und Gemeinden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft *) . Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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