Zweite Anpassungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz (2.LAGAnpassV) Vom 26. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, Nr. 14
Aufgrund des § 7 Abs. 7 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160), verordnet die Landesregierung:
§ 1Je Flüchtling und Monat wird den Landkreisen und Gemeinden ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich ein Betrag von 10 Prozent der nach § 7 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes zu erstattenden festen Beträge erstattet.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.