AufenthG§23aV HE · Hessen

Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes Vom 22. Februar 2005

Ausfertigungsdatum:
22.02.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 105
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AufenthG§23aV

Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird verordnet:

§ 1

Einrichtung einer Härtefallkommission

§ 1 Einrichtung einer Härtefallkommission(1) Es wird eine Härtefallkommission eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, in Einzelfällen darüber zu befinden, ob ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes an das für das Aufenthaltsrecht zuständige Ministerium gerichtet wird.(2) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport beruft auf Vorschlag des Landtages bis zu 19 Abgeordnete des Hessischen Landtages für die Dauer der Legislaturperiode als Mitglieder der Härtefallkommission und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.(3) Die Mitglieder der Härtefallkommission haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 2

Vorsitz, Geschäftsordnung

§ 2 Vorsitz, GeschäftsordnungDie Härtefallkommission bestellt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die konstituierende Sitzung beruft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport ein.

§ 3

Datenverarbeitung, Einholung von Stellungnahmen, Aktenvorlage

§ 3 Datenverarbeitung, Einholung von Stellungnahmen, AktenvorlageMit Einverständnis der betroffenen Person darf die Härtefallkommission die Unterlagen eines zu dieser Person geführten Petitionsverfahrens verwenden, Stellungnahmen von Behörden einholen sowie sich die Akten vorlegen lassen, die bei diesen Behörden zu der betreffenden Person geführt werden.

§ 4

Ausschlussgründe

§ 4 AusschlussgründeEine Behandlung als Härtefall ist ausgeschlossen, wenn 1. die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist oder2. die Ausländerin oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat oder verstößt oder auf andere Weise behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert oder die Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht hat.

§ 5

Härtefallersuchen

§ 5 HärtefallersuchenMit dem Härtefallersuchen übermittelt die Härtefallkommission dem für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerium schriftlich die Gründe für ihre Feststellung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind.

§ 6

Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§ 6 Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(1) Eine Anordnung nach § 23a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist ausgeschlossen, 1. wenn Ausschlussgründe nach § 4 vorliegen oder2. wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu sichern; dabei bleiben Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. (2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn 1. Behörden, die Leistungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 erbringen müssen, ihr Einvernehmen zu einem Härtefallersuchen erteilen oder2. eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, die den Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des Aufenthalts sichern kann. Der Verpflichtungsgeber muss glaubhaft darlegen, dass er über entsprechende ausreichende finanzielle Mittel zur Abgabe dieser Verpflichtungserklärung verfügt.

§ 7

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.