Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vom 14. Juni 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.1974
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 286
Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird verordnet:
§ 1 Für die Beitreibung von Geldbußen nach § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Gemeindevorstand zuständig.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.