AÜGGeldbußV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vom 14. Juni 1974

Ausfertigungsdatum:
14.06.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 286
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AÜGGeldbußV

Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Für die Beitreibung von Geldbußen nach § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Gemeindevorstand zuständig.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.