AtrV HE 2002 · Hessen

Verordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht(Amtstracht-Verordnung) Vom 13. August 2002

Ausfertigungsdatum:
13.08.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 541
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Eingangsformel AtrV

Aufgrund des § 89 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet: 1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die aufgrund § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft vom 22. Februar 1966 (GVBl. I S. 32) zu Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft bestellt sind,3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen nach § 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Wahrnehmung der Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen ist,4. Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. (2) Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen in den gerichtlichen Sitzungsräumen zu tragen. Bei anderen richterlichen Amtshandlungen soll die Amtstracht getragen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege geboten ist.

§ 2

§ 2Die örtlichen Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter, die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen die Wahrnehmung der Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen ist, und die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhalten die Amtstracht von Amts wegen. Die übrigen zum Tragen der Amtstracht Verpflichteten beschaffen und unterhalten die Amtstracht auf eigene Kosten.

§ 3

§ 3(Aufhebungsanweisung)

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.