ATPZustBestV HE 1990 · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 16. Januar 1990

Ausfertigungsdatum:
16.01.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 18
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert am 19. April 1986 (BGBl. 1988 II S. 632), ist 1. a) für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und b) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 das Ministerium für Wirtschaft und Technik, 2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel ATPZustBestV

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind , vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 198) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert am 19. April 1986 (BGBl. 1988 II S. 632), ist 1. a) für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und b) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 das Ministerium für Wirtschaft und Technik, 2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.