Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts Vom 30. November 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 371
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1. den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betreffenda) die Anlagen nach § 7 und § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,b) die Anlagen nach § 11 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793),c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,d) die Anlagen nach § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,e) den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,f) den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service GmbH in Hanau-Wolfgang,2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes,3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes,4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes,6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen nach § 6 des Atomgesetzes,7. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes,8. die Bescheinigung der Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,9. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,10.die Bestimmung von Personendosismessstellen und außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,11.die Bestimmung von Sachverständigen für die Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,12.die Entscheidungen hinsichtlich der Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung,13.die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung sowie die Festlegung von Art und Umfang der von diesen durchzuführenden Überprüfungen,14.die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 6.
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für1. den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betreffenda) die Anlagen nach § 7 und § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,b) die Anlagen nach § 11 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,d) die Anlagen nach § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,e) den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,f) den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service GmbH in Hanau-Wolfgang,2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes,3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes,4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes,6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen nach § 6 des Atomgesetzes,7. die Bescheinigung der Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,8. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,9.die Bestimmung von Personendosismessstellen und außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,10.die Bestimmung von Sachverständigen für die Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,11.die Entscheidungen hinsichtlich der Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung,12.die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686),ist das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund1. des § 24 Abs. 1 und 2 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),3. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (GVBl. I S. 221),4. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird verordnet:
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
§ 1 Zuständigkeit des RegierungspräsidiumsZuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nach den Bestimmungen der genannten Vorschriften, dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine anderweitigen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind.
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1. den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betreffenda) die Anlagen nach § 7 und § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,b) die Anlagen nach § 11 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,d) die Anlagen nach § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,e) den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,f) die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service GmbH in Hanau-Wolfgang,2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes,3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes,4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes,6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen nach § 6 des Atomgesetzes,7. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes,8. die Bescheinigung der Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,9. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,10.die Bestimmung von Personendosismessstellen und außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,11.die Bestimmung von Sachverständigen für die Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,12.die Entscheidungen hinsichtlich der Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung,13.die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung sowie die Festlegung von Art und Umfang der von diesen durchzuführenden Überprüfungen,14.die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
Zuständigkeiten der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammern
§ 3 Zuständigkeiten der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und LandestierärztekammernZuständige Stelle für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung ist1. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist,die Landesärztekammer,2. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist,die Landeszahnärztekammer,3. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Tier in der Tierheilkunde für Personen, denen die Ausübung des tierärztlichen Berufs erlaubt ist,die Landestierärztekammer.Die Kammern nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.
Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven Stoffen
§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven StoffenZuständige Behörde für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über die Beförderung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art ist1. auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie den nicht bundeseigenen Schienendie Kreisordnungsbehörde,2. auf Binnenwasserstraßendas Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei,3. in den Binnenhäfendie Hafenbehörde.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 des Atomgesetzes sowie § 14 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die nach den §§ 1 bis 4 zuständige Behörde jeweils für die ihrer Aufsicht unterliegenden Vorgänge; im Falle des § 4 Nr. 2 ist zuständige Behörde das Regierungspräsidium.
(Aufhebungsanweisung)
§ 6 (Aufhebungsanweisung)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 6.
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