Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts Vom 30. Juni 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1988
- Fundstelle:
- GVBl. I 1988, 279
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1. den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betreffenda) die Anlagen nach § 7 und § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,b) die Anlagen nach § 11 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793),c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,d) die Anlagen nach § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,e) den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,f) den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service GmbH in Hanau-Wolfgang,2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes,3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes,4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes,6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen nach § 6 des Atomgesetzes,7. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes,8. die Bescheinigung der Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,9. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,10.die Bestimmung von Personendosismessstellen und außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,11.die Bestimmung von Sachverständigen für die Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,12.die Entscheidungen hinsichtlich der Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung,13.die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung sowie die Festlegung von Art und Umfang der von diesen durchzuführenden Überprüfungen,14.die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 6.
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für1. den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betreffenda) die Anlagen nach § 7 und § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,b) die Anlagen nach § 11 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,d) die Anlagen nach § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,e) den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,f) den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service GmbH in Hanau-Wolfgang,2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes,3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes,4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes,6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen nach § 6 des Atomgesetzes,7. die Bescheinigung der Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,8. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,9.die Bestimmung von Personendosismessstellen und außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,10.die Bestimmung von Sachverständigen für die Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,11.die Entscheidungen hinsichtlich der Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung,12.die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686),ist das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund1. des § 24 Abs. 1 und 2 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),3. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (GVBl. I S. 221),4. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird verordnet:
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
§ 1 Zuständigkeit des RegierungspräsidiumsZuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nach den Bestimmungen der genannten Vorschriften, dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine anderweitigen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind.
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1. den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betreffenda) die Anlagen nach § 7 und § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,b) die Anlagen nach § 11 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,d) die Anlagen nach § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,e) den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,f) die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service GmbH in Hanau-Wolfgang,2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes,3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes,4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes,6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen nach § 6 des Atomgesetzes,7. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes,8. die Bescheinigung der Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,9. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,10.die Bestimmung von Personendosismessstellen und außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,11.die Bestimmung von Sachverständigen für die Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,12.die Entscheidungen hinsichtlich der Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung,13.die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung sowie die Festlegung von Art und Umfang der von diesen durchzuführenden Überprüfungen,14.die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
Zuständigkeiten der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammern
§ 3 Zuständigkeiten der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und LandestierärztekammernZuständige Stelle für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung ist1. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist,die Landesärztekammer,2. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist,die Landeszahnärztekammer,3. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Tier in der Tierheilkunde für Personen, denen die Ausübung des tierärztlichen Berufs erlaubt ist,die Landestierärztekammer.Die Kammern nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.
Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven Stoffen
§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven StoffenZuständige Behörde für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über die Beförderung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art ist1. auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie den nicht bundeseigenen Schienendie Kreisordnungsbehörde,2. auf Binnenwasserstraßendas Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei,3. in den Binnenhäfendie Hafenbehörde.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 des Atomgesetzes sowie § 14 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die nach den §§ 1 bis 4 zuständige Behörde jeweils für die ihrer Aufsicht unterliegenden Vorgänge; im Falle des § 4 Nr. 2 ist zuständige Behörde das Regierungspräsidium.
(Aufhebungsanweisung)
§ 6 (Aufhebungsanweisung)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 6.
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
§ 1 Zuständigkeit des RegierungspräsidiumsZuständige Behörde für den Vollzug des Atomgesetzes und des Strahlenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nach den Bestimmungen der genannten Vorschriften, in dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder des Bundesrechts keine anderweitigen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind.
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
§ 2 Zuständigkeit der obersten LandesbehördeZuständige Behörde1. für den Vollzug des Atomgesetzes und des Strahlenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen betreffenda) kerntechnische Anlagen nach § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes,b) Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes, die im Zusammenhang mit Anlagen nach § 6 oder § 7 des Atomgesetzes stehen oder in denen nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird,c) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 und Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der GSI Helmholzzentrum für Schwerionenforschung GmbH in Darmstadt,d) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 und Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH (FAIR) in Darmstadt,e) Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der ORANO NCS GmbH in Hanau, mit Ausnahme der Erteilung von Genehmigungen nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen und der Registrierung von Strahlenpässen nach § 174 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645),2. für die Bescheinigung über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bei genehmigungsfreier Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 28 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,3. im Bereich Schutz vor Radona) für die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,b) für die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition mit Radon nach § 122 Abs. 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,c) für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 125 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,d) für die Anregung von Maßnahmen und Empfehlungen nach § 125 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes, 4. für die Erfassung von festgestellten Altlasten und altlastverdächtigen Flächen nach § 142 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,5. für die Information der betroffenen Bevölkerung und die Veröffentlichung von Verhaltensempfehlungen nach § 158 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,6. für die Wahrnehmung der Aufgaben betreffend die Überwachung der Umweltradioaktivität nach Teil 5 Kapitel 1 des Strahlenschutzgesetzes,7. für die Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,8. für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,9. für die Einrichtung eines Aufsichtsprogramms nach § 180 Abs. 1 Satz 1 und die Information der Öffentlichkeit nach § 180 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes,10. für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 Satz 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1, die Prüfung der regelmäßigen Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Abs. 1 Satz 2, die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 50 Abs. 1 sowie die Veranlassung der Überprüfung nach § 50 Abs. 2 für Einzelsachverständige nach § 177 Abs. 1 oder prüfende Personen nach § 177 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung,11. für die Feststellung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, dass die erforderliche Fachkunde und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung vermittelt werden, außer auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen und in der Tierheilkunde nach § 3,12. für die Anerkennung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Abs. 2 Satz 4 und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,13. für die Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, dass der erfolgreiche Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, außer auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen und in der Tierheilkunde nach § 3,14. für die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung, außer auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen und in der Tierheilkunde nach § 3 sowie der Arbeitsmedizin nach § 4,15. für die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,16. für die Informations- und Übermittlungsaufgaben bei bedeutsamen Vorkommnissen nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung,17. für die Übermittlung der von den ärztlichen Stellen erfassten Expositionsdaten an das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 125 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,18. für die Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stelle nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung,19. für die Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 170 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,20. für die Entgegennahme der Berichte und Aufzeichnungen nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, der Nachweise nach § 183 Abs. 1 Satz 2, der Mitteilung nach § 183 Abs. 2 und 4 der Strahlenschutzverordnung von behördlich bestimmten Sachverständigen oder Sachverständigenorganisationen,21. für die Zulassung der Ablieferung von radioaktiven Abfällen an eine Anlage des Bundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1, an eine Landessammelstelle nach § 5 Abs. 5 Satz 1 sowie für das Herstellen des Einvernehmens betreffend die anderweitige Beseitigung oder Abgabe von radioaktiven Abfällen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172),ist das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender ...
§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen und in der Tierheilkunde(1) Zuständige Stelle für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 Satz 1 sowie die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist1. für berechtigte Personen im humanmedizinischen Bereich nach § 145 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung die Landesärztekammer,2. für berechtigte Personen im zahnmedizinischen Bereich nach § 145 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung die Landeszahnärztekammer,3. für berechtigte Personen im tiermedizinischen Bereich nach § 146 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung die Landestierärztekammer.Die Kammern nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 für Personen nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 und § 146 Abs. 2 Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Stelle für1. die Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes,2. für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 Satz 1 sowie die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 für berechtigte Personen nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 und 6 sowie § 146 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung,3. die Feststellung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1, dass in einer Berufsausbildung die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse für berechtigte Personen nach den §§ 145 und 146 der Strahlenschutzverordnung vermittelt werden,4. die Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse für berechtigte Personen nach §§ 145 und 146 der Strahlenschutzverordnung ersetzt,5. die Anerkennung von Kursen nach § 51 für berechtigte Personen nach den §§ 145 und 146 der Strahlenschutzverordnung,ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Zuständige Stelle1. für das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,2. für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,3. für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1, die Prüfung der regelmäßigen Aktualisierung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 sowie die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 50 Abs. 1 und das Veranlassen der Prüfung nach § 50 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung bei ermächtigten Ärztinnen und Ärzten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Strahlenschutzverordnung für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven Stoffen
§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven StoffenZuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes und § 178 des Strahlenschutzgesetzes bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen nach § 45 des Strahlenschutzgesetzes auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen ist1. a) auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oderb) bei Beförderungen mit nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die ausschließlich über die Schienenwege dieser Eisenbahn führen, die Kreisordnungsbehörde,2. auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Hessische Wasserschutzpolizei,3. in den Binnenhäfen die Hafenbehörde.
Besondere Zuständigkeit auf dem Gebiet des Schutzes vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 6 Besondere Zuständigkeit auf dem Gebiet des Schutzes vor Radioaktivität in BauproduktenZuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des radiologischen Notfallschutzes
§ 7 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des radiologischen Notfallschutzes(1) Zuständige Behörde1. für die Festlegung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes zur Entsorgung notfallbedingt kontaminierter Abfälle,2. für die Koordinierung der erforderlichen Abstimmung der Notfallpläne des Landes gemäß § 97 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes,3. für die Aufstellung des allgemeinen Notfallplans nach § 100 Satz 1 sowie dessen Überprüfung und Aktualisierung nach § 103 des Strahlenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien,4. für die Erteilung von Informationen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung nach § 105 Abs. 3 sowie deren Aktualisierung nach § 105 Abs. 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,5. für die Wahrnehmung der Aufgaben bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage nach § 107 des Strahlenschutzgesetzes,6. bei einem regionalen Notfall für die Erstellung eines radiologischen Lagebilds nach § 108 Abs. 2 Satz 2, die Abgabe an das radiologische Lagezentrum des Bundes nach § 108 Abs. 2 Satz 3 sowie die Dosisabschätzung für die betroffenen Bevölkerungsgruppen nach § 111 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,7. für die Erstellung eines Konzepts für die Unterrichtung und die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Sinne des § 113 und deren Schutz im Sinne des § 114 des Strahlenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien,8. nach einem lokalen Notfall für die Festlegung eines Referenzwertes für die effektive Dosis sowie ergänzend Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen nach § 118 Abs. 6 des Strahlenschutzgesetzesist das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.(2) Zuständige Behörde1. für die Erstellung der besonderen Notfallpläne nach § 100 Satz 1 sowie deren Überprüfung und Aktualisierung nach § 103 des Strahlenschutzgesetzes,2. für die Aufstellung von Landesplänen zur Ergänzung und Konkretisierung der Pläne des Bundes für die nach einem Notfall bestehende Expositionssituation nach § 118 Abs. 5 des Strahlenschutzgesetzes,ist im Rahmen seines Geschäftsbereiches nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und des Beschlusses über die Zuständigkeiten der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 4. April 2019 (GVBl. S. 56), geändert durch Beschluss vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 350) das jeweils fachlich zuständige Ministerium; soweit hiernach nicht das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz selbst zuständig ist, ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
Ordnungswidrigkeiten; Einziehung von Gegenständen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten; Einziehung von GegenständenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 des Atomgesetzes und § 194 des Strahlenschutzgesetzes sowie die Einziehung von Gegenständen nach § 49 des Atomgesetzes und § 195 des Strahlenschutzgesetzes ist die nach den §§ 1 bis 6 zuständige Behörde jeweils für die ihrer Aufsicht unterliegenden Vorgänge; im Falle des § 5 Nr. 2 und des § 6 ist zuständige Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S. 122, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), wird verordnet:
§ 1 Zuständige oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
§ 10 Zuständige Behörde für Genehmigungen für eine Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 11 Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde 1. für die Feststellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 und 2. für die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung .
§ 11 a Zuständige Behörde für die Bauartzulassung (Zulassungsbehörde) nach § 22 und § 23 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.
§ 12 *) (1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist 1. für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landesärztekammer, 2. für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landeszahnärztekammer. (2) Zuständige Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung ist 1. für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landesärztekammer, 2. für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landeszahnärztekammer, 3. für Personen, die als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden sollen, das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium. (3) Die Kammern nehmen die Aufgabe nach Abs. 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden notwendigen Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen. (4) Zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium. (5) Zuständige Stelle für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fachkunde von Lehrern nach § 29 Abs. 5 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung zuständig für Lehrer in landwirtschaftlichen Fachschulen und Ausbildungsstätten. (6) Zuständig für den Betrieb der Landessammelstelle für die Ablieferung der im Gebiet des Landes Hessen angefallenen radioaktiven Abfälle nach § 9a Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes und § 82 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie. Es ist zugleich zuständige Behörde nach § 82 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung . (7) Zuständige Behörde für die Bestimmung der Meßstellen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (Personendosismeßstellen) ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium. Zuständige Behörde für die Bestimmung der Meßstellen im Sinne des § 63 Abs. 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (Inkorporationsmeßstellen) ist 1. für außerbetriebliche Meßstellen zur Messung der Körperaktivität oder der Aktivität von Ausscheidungen das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium, 2. für innerbetriebliche Meßstellen zur Messung der Körperaktivität oder der Aktivität von Ausscheidungen die nach § 7 zuständige Genehmigungsbehörde. Zuständige Behörde im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die nach § 7 zuständige Genehmigungsbehörde.
§ 13 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 des Atomgesetzes ist die nach den §§ 3 bis 5 zuständige Behörde jeweils für die ihrer Aufsicht unterliegenden Vorgänge; im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist zuständige Verwaltungsbehörde die Bezirkspolizeibehörde.
§ 14 (Änderungsnorm)
§ 15 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme der Aufhebung des § 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 2 Zuständige Landesbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), und zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
§ 3 Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über 1. Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes , 2. die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes , 3. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes , 4. den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes , über die Errichtung, den Betrieb und Besitz von Anlagen der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art und über den Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art, soweit sie mit einem der in Nr. 1 bis 3 geregelten Gegenstände in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und sich auf demselben Gelände befinden, ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium. Es ist insoweit auch zuständig für die Ausführung der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
§ 4 Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes , über die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art und über den Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art ist vorbehaltlich des § 3 das Regierungspräsidium; bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde. Ausgenommen ist der Anwendungsbereich der Röntgenverordnung.
§ 5 (1) Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über die Beförderung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen sowie von Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art ist 1. auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreispolizeibehörde, 2. auf der Schiene, a) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde, b) im übrigen auf nicht bundeseigenem Schienenverkehr die Kreispolizeibehörde, 3. auf Binnenwasserstraßen das Hessische Wasserschutzpolizeiamt, 4. in den Binnenhäfen die Hafenbehörden, 5. auf Betriebsgeländen sowie auf nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, für die keine Aufsicht nach § 3 besteht, das Regierungspräsidium; soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde, 6. im Luftverkehr das Regierungspräsidium. Im übrigen ist für Maßnahmen nach § 19 des Atomgesetzes , die unabhängig von dem jeweiligen Ort eines einzelnen Beförderungsvorganges nach Satz 1 sind, das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium zuständig. (2) Werden radioaktive Stoffe gefunden, die nicht offenkundig bei einem bestimmten Beförderungsvorgang verlorengegangen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig.
§ 6 (1) Für die Ausführung der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1322, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), sind die in §§ 3 , 4 und 5 genannten Aufsichtsbehörden zuständig, soweit ihrer Aufsicht unterliegende Vorgänge betroffen sind. Im übrigen ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium zuständig. Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften abweichende Zuständigkeiten festgelegt sind, gehen diese der Regelung nach Satz 1 und 2 vor. (2) In einer nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung zu erteilenden Genehmigung werden sonstige, nach der Strahlenschutzverordnung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erforderliche Regelungen hinsichtlich des Genehmigungsgegenstandes auch dann von der nach dieser Verordnung zuständigen Genehmigungsbehörde getroffen, wenn diese nicht nach Abs. 1 zuständig ist.
§ 7 Zuständige Behörde für Genehmigungen zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und zur Lagerung, Bearbeitung und Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist 1. das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium, a) soweit es nach § 3 Aufsichtsbehörde über den Genehmigungsgegenstand ist, b) wenn die zu genehmigenden Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung aa) das 10 10 fache, wenn es sich um radioaktive Stoffe in umschlossener Form im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anlage I der Strahlenschutzverordnung handelt, bb) das 10 7 fache, wenn es sich um radioaktive Stoffe in offener Form handelt, überschreiten und zugleich bei Vorhandensein dieser Stoffe in mehreren Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen die Möglichkeit des Zusammenwirkens der Stoffe über mindestens diesen Aktivitätsbereich besteht, c) für eine Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes , 2. im übrigen das Regierungspräsidium; soweit sich der Umgang oder die Lagerung, Bearbeitung und Beseitigung auf einen Betrieb erstrecken, der der Bergaufsicht unterliegt, als Bergbehörde.
§ 8 Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 8 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium, für die Regierungsbezirke Gießen und Kassel das Regierungspräsidium in Gießen.
§ 9 (1) Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Errichtung von Anlagen nach § 15 der Strahlenschutzverordnung ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium. (2) Zuständige Behörde für Genehmigungen zum Betrieb oder zur Betriebsänderung nach § 16 der Strahlenschutzverordnung und zum Probebetrieb nach § 19 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung ist 1. das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium bei Anlagen nach § 15 der Strahlenschutzverordnung , 2. im übrigen das Regierungspräsidium; wenn die Anlage in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb betrieben werden soll, als Bergbehörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.